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Amtsgericht Minden·39 Lw 16/18·04.12.2018

Feststellungsantrag zur Nichthofeigenschaft trotz Hofvermerk unbegründet

ZivilrechtErbrechtLandwirtschaftsrecht (Höfeordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die testamentarischen Erben begehrten die Feststellung, dass der im Grundbuch mit Hofvermerk eingetragene Grundbesitz im Erbfall kein Hof i.S.d. HöfeO gewesen sei. Streitpunkt war, ob der Erblasser die Bewirtschaftung dauerhaft aufgegeben hatte und damit die Hofeigenschaft entfallen war. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, wies ihn aber als unbegründet zurück, weil die durch den Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft nicht widerlegt wurde. Nach der Beweisaufnahme betrieb der Erblasser bis zu seinem Tod noch in relevantem Umfang Land- und insbesondere Forstwirtschaft; bei fortbestehender Bewirtschaftung wäre zum Ausschluss der HöfeO ggf. eine negative Hoferklärung erforderlich gewesen.

Ausgang: Feststellungsantrag auf Nichthofeseigenschaft mangels Widerlegung der Hofvermerk-Vermutung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung eines Hofvermerks begründet eine Vermutung der Hofeigenschaft, die nur durch substantiierten Vortrag und Beweis widerlegt werden kann.

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Ein Feststellungsantrag nach § 11 Abs. 1 lit. a) HöfeVfO ist grundsätzlich nicht fristgebunden; das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn sich die begehrte Feststellung auf die materielle Rechtsposition des Antragstellers nicht mehr auswirken kann.

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Die Reduzierung des Umfangs land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit beseitigt die Hofeigenschaft nicht, solange ein Betrieb im Sinne des § 1 HöfeO tatsächlich fortbesteht und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mindestwirtschaftswert) erfüllt sind.

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Forstwirtschaftliche Nutzung nicht verpachteter Flächen kann eine Eigenbewirtschaftung darstellen; die gewerbliche Bewirtschaftung durch einen Forstbetriebsverband kann als zulässige Form der Eigenbewirtschaftung anzusehen sein.

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Die Frage, ob ein Erblasser die Anwendung des Sondererbrechts nach der HöfeO ausschließen wollte, ist für die Hofeigenschaft ohne Bedeutung, solange die tatsächlichen Voraussetzungen eines Hofes im Erbfall vorliegen; hierfür kommt ggf. eine negative Hoferklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO in Betracht.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO§ 1829 Abs. III BGB§ 5 HöfeVfO§ 1 HöfeO§ 1 Abs. 4 HöfeO§ 44 Abs. 1 LwVG

Tenor

1.                  Der Feststellungsantrag der Beteiligten P. B. T. B. und G. F. S. O. vom 29.01.2018 wird zurückgewiesen.

2.                  Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1.) bis 3.) jeweils zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.                  Der Geschäftswert wird auf 37.835,60 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Antragssteller sind die Kinder der Antragsgegnerin bzw. Enkelkinder des am 00.00.0000 verstorbenen Herrn F. X. L. T. (im Folgenden: Erblasser). Dieser war zu Lebzeiten Eigentümer der im Grundbuch von I. Blatt 000 eingetragenen Besitzungen. Im Zeitpunkt des Erbfalles war ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser in dritter Ehe mit der 2007 verstorbenen Frau J. T. verheiratet. Aus dieser sowie aus der zweiten Ehe des Erblassers mit der am 00.00.0000 verstorbenen Frau B. T. sind keine Kinder hervorgegangenen. Der ersten Ehe des Erblassers mit der am 00.00.0000 verstorbenen Frau N. T. entstammen die am 00.00.0000 geborene Antragsgegnerin sowie der am 00.00.0000 geborene F. K. T., der bereits am 00.00.0000 noch vor dem Erblasser verstorben ist.

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Mit notariellem Testament vom 25.07.1994 hat der Erblasser folgende Bestimmungen getroffen:

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„§ 1

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Zu meinen alleinigen Erben, und zwar zu gleichen Teilen, setze ich meine Enkelkinder P. O. und G. O. ein.

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§ 2

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Als Vermächtnis vermache ich meinem Sohn F. K. T. den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Hof C- Str. 000, N-I.Mein Vermächtnisnehmer ist verpflichtet, die Grabstelle auf dem Friedhof in I. in standesgemäßen Zustand zu unterhalten.

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§ 3

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Weiteres habe ich heute nicht zu bestimmen.Den Wert meines Vermögens gebe ich mit 300.000,-- DM an.“

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Die Antragsgegnerin, die seinerzeit noch in O. wohnhaft war, hat unter dem Aktenzeichen 18 Lw 39/00 vor dem Landwirtschaftsgericht in Minden die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt und sich dort darauf berufen, dass sich das vorgenannte Testament nicht auf die Hoferbfolge beziehe, sondern lediglich das hoffreie Vermögen betreffe. Die Witwe des Erblassers sowie die beiden testamentarischen Erben wurden schriftlich zu dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses angehört. Frau J. T. erhob ausdrücklich keine Einwendungen gegen das beantragte Hoffolgezeugnis. Der im damaligen Zeitpunkt fünfzehnjährige Antragsteller G. O. übersandte eine handschriftliche Erklärung vom 20.09.2000, wonach er sich ebenfalls mit Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses an seine Mutter einverstanden erklärte. Für die Antragstellerin P. C., damals noch P. O., meldete sich Rechtsanwalt I. aus O. zur Akte und teilte mit Schriftsatz vom 12.10.2000 schließlich mit, dass auch ihrerseits keine Einwände gegen die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses erhoben werden sollen. Als Anlage wurde eine notarielle Vereinbarung zwischen P. O. und deren Eltern vom 11.10.2000 übersandt. Unter § 1 ist dort folgendes festgehalten:

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„Weil ich, die Erschienene zu 3), meine Lebenssituation eigenverantwortlich gestalten und ebenfalls über mein Sparvermögen eigenverantwortlich disponieren möchte, ist es zwischen meinen Eltern, den Erschienen zu 1) und 2). und mir zu erheblichen Mißstimmungen gekommen. Diese Spannungen gehen u. a. auch darauf zurück, daß ich der Meinung war, zusammen mit meinem Bruder G. auf Grund notariellen Testaments meines Großvaters F. I. T. vom 25.07.1994 (UR-Nr 000/00 T des Notars K. S. in N.) Hoferbe des im Grundbuch von I. des Amtsgerichts Minden Blatt 000 verzeichneten Hofes geworden zu sein. Meine Mutter, die Erschienene zu 1), hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die Hoferbfolge durch das Testament meines Großvaters nicht berührt worden sei und ausschließlich sie als gesetzlich berufene Hoferbin in Betracht komme. Sie hat unter dem 23. Juni 2000 einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Hoffolgezeugnisses durch den Notar L-I T., Q zur UR-Nr. 000/00 beurkunden lassen, der mir in Fotokopie vorliegt. Ich habe mich inzwischen darüber vergewissert, daß zwei oder mehrere testamentarisch eingesetzte Erben nicht als Hoferben i.S der geltenden Höfeordnung in Betracht kommen können, es sei denn, es handelt sich um Ehegatten, die einen Ehegattenhof bilden wollen. Die Erbeinsetzung von Focko und mir kann sich somit rechtlich nicht auf die Hoferbfolge beziehen. Da der Hof zudem in einem Gebiet liegt, in dem Jüngstenrecht gilt, käme ich als altestes Kind ohnehin nicht als Hoferbin in Frage. Zudem war mir der Sachverhalt, den meine Mutter in ihrem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses schildert, so nicht bekannt.

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Ich stelle deshalb hiermit gegenüber meinen Eltern klar, daß ich gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses auf meine Mutter als Hoferbin keine Einwendungen erhebe und ich die von ihr dazu geschilderten sachlichen Grundlagen nicht in Frage stelle, Das werde ich dem Amtsgericht Minden – Landwirtschaftsgericht gegenüber unverzüglich erklären.

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Wir, die Erschienenen zu 1) und 2), freuen uns über diese Einsicht unserer Tochter P. und hoffen, daß sich die übrigen zwischen ihr und uns aufgetretenen Probleme ebenso reibungslos regulieren werden. Es ist P‘s Wunsch, an der Universität I. Jura zu studieren. Dafür erhält sie unsere volle Unterstützung.“

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Weiterhin verpflichten sich die Eltern der Antragstellerin in der vorbezeichneten notariellen Urkunde dazu, eine im Einzelnen näher beschriebene Eigentumswohnung in I. zu erwerben, welche die Antragstellerin während ihres Studiums hätte nutzen dürfen. Zur Umsetzung dieser Vertragsklausel ist es in der Folge aus Gründen, die für das vorliegende Verfahren keine Rollen spielen, nicht mehr gekommen.

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Die Kreisstelle N-M der Landwirtschaftskammer X-M hat seinerzeit in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2000 dargelegt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Hof um eine rd. 15 ha große landwirtschaftliche Besitzung handle, wobei die landwirtschaftlichen Nutzflächen seit 1981 verpachtet seien und eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung als selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht absehbar sei. Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit von B. O. sowie gegen die antragsgemäße Erteilung des Hoffolgezeugnisses wurden nicht erhoben. Entsprechend hat das Landwirtschaftsgericht Minden am 08.11.2000 das beantragte Hoffolgezeugnis erteilt; die Beteiligte

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B. O. wurde am 29.11.2000 als Eigentümerin im Grundbuch von I Blatt 000 eingetragen.

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Die Antragsteller stellen nunmehr mit bei Gericht am 01.02.2018 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2018 den Antrag, festzustellen, dass es sich bei dem im Grundbuch von I Blatt 000 eingetragenen Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalles am 16.06.1999 nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte. Zur Begründung tragen sie vor, der Erblasser habe bereits 1978 die Eigenbewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes dauerhaft eingestellt und seine landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft parzelliert verpachtet. Weiterhin sei er von der Hofstelle weg und zu seiner dritten Ehefrau J. T. nach I-P gezogen. Die Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude unter der Anschrift C-Str. 000, 00000 N., sei landwirtschaftsfremd an Dritte vermietet worden. Weiterhin habe der Erblasser lebendes und totes Inventar abgeschafft. Für eine dauerhafte Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser spreche auch seine Formulierung des Testamentes vom 25.07.1994, worin nicht zwischen „hofesfreiem Vermögen“ und „Hofesvermögen“ differenziert werde.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Erblasser habe die Eigenbewirtschaftung des Betriebes nicht gänzlich aufgegeben, sondern in geringem Umfang noch bis kurz vor seinen Tod land- und insbesondere forstwirtschaftlich gearbeitet. Das hierfür erforderliche tote Inventar sei auch im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden gewesen. Ferner ist sie der Ansicht, der Antrag der Antragsteller sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin nunmehr seit 18 Jahren als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. In entsprechender Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur unzulässigen Rechtsausübung bei Einlegung eines an keine Frist gebundenen Rechtsmittels nach Ablauf einer unangemessen langen Zeit hätten auch die Antragsteller ihre prozessualen Rechte in Hinblick auf den gestellten Feststellungsantrag verwirkt.

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Die Kreisstelle N-M der Landwirtschaftskammer O-Q hat schriftlich zu dem Verfahren am 20.03.2018 und am 09.11.2018 Stellung genommen und weiterhin an der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 teilgenommen. Sie hat den gegenwärtigen Zustand der streitbefangenen Besitzung beschrieben. Hiernach existiert ein zeitgemäß ausgestattetes Wohnhaus, in welchem die Antragsgegnerin inzwischen selbst wohnt; eine zweite Wohnung ist vermietet. Das Wirtschaftsgebäude besteht etwa zur Hälfte aus einer Maschinenhalle mit zwei Rolltoren mit zeitgemäßer Durchfahrtshöhe. In der anderen Hälfte befinden sich veraltete Stallungen für Schweine mit gemauerten Buchtenwänden sowie zwei Reihen für die Aufstellung von Kühen in Anbindung. Die Gebäude sind solide beschaffen und in einem insgesamt guten Erhaltungszustand. Vieh ist nicht mehr vorhanden. Geräte für die Forstwirtschaft und ein Forstschlepper mit Rückeschild sind vorhanden. Im Grundbuch von I. Blatt 000 sind Flächen mit einer Gesamtgröße von 13,0379 ha eingetragen. Landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 6,2744 ha sind an zwei Pächter verpachtet. Forstflächen mit einer Gesamtgröße von 5,2497 ha sind nicht verpachtet. Die Fläche der Hofstelle an der C-Str. 000 weist eine Größe von 1,5138 ha auf und besteht aus Gebäudefläche, Parkplatz sowie Gartenland mit Obstwiese.

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Das Landwirtschaftsgericht hat mündlich verhandelt und Beweis durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen S. H., E. J. und Q. H., erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 (Bl. 278 ff. d. A.) Bezug genommen.

22

II.

23

1.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere haben die Antragsteller ein als testamentarische Erben ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die fragliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist oder nicht. Nach dieser Feststellung bestimmt sich, welches Erbstatut in Bezug auf die im Grundbuch von I. Blatt 000 eingetragene Besitzung Anwendung findet.

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Der Zulässigkeit des Antrages steht im Übrigen nicht entgegen, dass der Erbfall im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit über 18 Jahren zurückliegt. Die Stellung eines Feststellungsantrages nach § 11 Abs. 1 lit. a) HöfeVfO ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene rechtliche Frage, ob Prozessrechte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso wie materielle Ansprüche verwirkt werden können, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Zur Überzeugung des Gerichts entfällt das für das Verfahren nach § 11 HöfeVfO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn sich die begehrte Feststellung auf die materiell-rechtliche Position des Antragstellers nicht mehr auswirken kann. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein etwaiger materiell rechtlicher Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Änderung des Grundbuches mit dem Ziel, einen oder beide Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, nach den Grundsätzen der Verwirkung nicht mehr durchsetzbar wäre. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

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Zwar liegen der Erbfall und die Erteilung des Hoffolgezeugnisses an die Antragsgegnerin bereits 18 Jahre zurück, jedoch müssen für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben weitere Umstände vorliegen, nach denen der Anspruchsgegner – im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin – darauf vertrauen durfte, dass der Anspruchsteller von seinem behaupteten Recht keinen Gebrauch mehr machen wird. In der Person der Antragstellerin P. C. könnte dieses Umstandsmoment in der von ihr mit ihren Eltern geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 11.10.2000 zu sehen sein, da sie hierin ausdrücklich erklärt, gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses an ihre Mutter keine Einwendungen erheben zu wollen. Ob diese Erklärung tatsächlich nach den Grundsätzen der Verwirkung dazu führt, dass auch bei einer Feststellung, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt hat, die Antragstellerin C. als testamentarische Miterbin einen etwaigen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht mehr gegen die Antragsgegnerin durchsetzen kann, ist fraglich. Offensichtlich war Hintergrund der notariellen Vereinbarung mit ihren Eltern, die Annahme, es handele sich bei der Besitzung noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Sollte es sich entsprechend ihrem Antrag nunmehr erweisen, dass diese Annahme irrig war, so wäre die notarielle Vereinbarung ggfls. unter dem Gesichtspunkt des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ neu zu bewerten.

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Letztendlich muss diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden, da zumindest in Bezug auf die Person des Antragstellers G. O. kein Umstandsmoment vorliegt, der für die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand begründen könnte. Seine handschriftliche Stellungnahme in dem Hoffolgezeugnisverfahren 18 Lw 39/00 wurde abgegeben als der Antragsteller 15 Jahre alt war. Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob die seinerzeitige Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, führt diese handschriftliche Erklärung eines Minderjährigen zumindest nicht dazu, dass ein etwaiger Grundbuchberichtigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als verwirkt anzusehen wäre. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller G. O. nach Erreichen der Volljährigkeit kein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren mit Blick auf die Erbfolge in die streitbefangene Besitzung angestrengt hat. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, nach dem Rechtsgedanken des § 1829 III BGB habe der Antragsteller G. O. seine frühere Erklärung in dem Hoffolgezeugnisverfahren nach Eintritt in die Volljährigkeit gewissermaßen bestätigt, so ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller O. hat sich lediglich passiv verhalten. Es liegt gerade kein schlüssiges Verhalten nach Eintritt in die Volljährigkeit vor, wonach die Antragsgegnerin darauf vertrauen durfte, dass der Antragsteller ihr Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Besitzung nicht mehr in Frage stellen würde.

28

2.

29

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die durch die Eintragung des Hofvermerks nach § 5 HöfeVfO begründete Vermutung der Hofeigenschaft wurde nach dem Vortrag der Beteiligten sowie der durchgeführten Beweisaufnahme nicht wiederlegt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erblasser noch bis zu seinem Tod von der Hofstelle aus Land- und insbesondere Forstwirtschaft zumindest noch in einem solchen Umfang betrieben hat, der den einer bloßen hobbymäßigen Ausübung überschritten hat. Die Reduzierung des Umfangs eines landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet die Hofeigenschaft grundsätzlich nicht, jedenfalls solange eine Besitzung mit einem Betrieb vorhanden bleibt, die auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 HöfeO nach wie vor erfüllt (vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage, § 1 Rn 131).

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Zunächst ist festzuhalten, dass unter der Anschrift C- Str. 000, 00000 N., auch im Zeitpunkt des Erbfalles noch eine Hofstelle bestanden hat. Zwar ist der Erblasser zuvor von der Hofstelle weggezogen und hat Wohnsitz bei seiner dritten Ehefrau genommen, dennoch verwahrte er die für die Heuwirtschaft und die Forstwirtschaft erforderlichen Gerätschaften in dem Betriebsgebäude an der o. g. Anschrift auf. Das Wohngebäude wurde in der Folge bis zu dessen Tod von dem Sohn F. K. T. bzw. von Mietern bewohnt. Entsprechend dem Sachvortrag der Antragsteller mögen auch die im Wirtschaftsgebäude vorhandenen Stallungen mitvermietet worden sein; das Gericht hat diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass der Erblasser zu Lebzeiten auch die Maschinenhalle vermietet hätte, welche als verbleibende Hofstelle anzusehen ist. Richtig ist, dass nach dem Wegzug des Erblassers diese Betriebsstelle nicht mehr mit einer Betriebsleiterwohnung verbunden war. Für den ordnungsgemäßen Betrieb einfacher Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist das Vorhandensein einer Betriebsleiterwohnung unmittelbar am Sitz der Hofstelle jedoch nicht zwingend erforderlich. P. ist von I. weniger als 10 km entfernt, sodass die Führung des Betriebs von dem neuen Wohnort des Erblassers aus problemlos möglich gewesen sein dürfte.

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Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten betrug der Wirtschaftswert der Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalles 18.900,00 DM, so dass der Mindestwert für eine Hof gemäß § 1 HöfeO in der seinerzeit gültigen Fassung ebenfalls noch erreicht wurde.

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Nach den miteinander übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H., J. und S. steht schließlich zur Überzeugung des Gerichtes auch fest, dass der Erblasser nach seinem Wegzug nach P. regelmäßig, d. h. mehrfach in der Woche, die Hofstelle aufgesucht und von dort aus auch tatsächlich Land- und Forstwirtschaft in geringem Umfang betrieben hat. Nach den Aussagen dieser Zeugen, bei denen es sich um frühere Nachbarn des Erblassers handelt, hat der Erblasser noch bis zu seinem Tod das Gelände unmittelbar an dem Wohn- und Betriebsgebäude in Ordnung gehalten, hat das Gras gemäht und Heu gemacht, die Gräben sauber gehalten und eine Obstwiese bewirtschaftet. Neben dieser Fläche mit einer Größe von 1,5138 ha hat er auf Flächen mit einer Gesamtgröße von 5,2497 ha Forstwirtschaft betrieben, die zu keinem Zeitpunkt verpachtet wurden. Die dort anfallenden Arbeiten wurden hinsichtlich der der Gewinnung von Brennholz für den privaten Gebrauch von dem Erblasser selbst und hinsichtlich der gewerbsmäßigen Gewinnung von Buchenholz von dem Forstbetriebsverband Waldgenossenschaft X. durchgeführt. Die gewerbliche Bewirtschaftung von Forstflächen durch einen Forstbetriebsverband, dessen Mitglied der Erblasser bis zu seinem Tode war, ist als zulässige Form der Eigenbewirtschaftung durch den Erblasser anzusehen. Nach Aussage des Zeugen J. war der Erblasser an den Arbeiten des Forstbetriebsverbandes gemeinsam mit Dritten auch selbst aktiv beteiligt, wenn er auch aufgrund seines Alters körperlich die Arbeiten nicht mehr habe allein ausführen können.

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Die für die Verrichtung der vorgenannten Arbeiten auf der Hofstelle sowie auf den Forstgrundstücken erforderlichen Geräte und Maschinen waren nach Aussage der Zeugen ebenfalls im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorhanden. Der Zeuge H. hat ausgesagt, den Erblasser 1997/1998 nur wenige Monate vor seinem Tod an der Hofstelle besucht zu haben. Der Erblasser habe ihm angeboten, sich Brennholz auf dessen Forstflächen holen und hierfür auch die dafür erforderlichen Gerätschaften des Erblassers nutzen zu dürfen, die er – der Zeuge – sich in der Maschinenhalle selber angesehen habe. Es habe sich dabei um einen Deutz Schlepper, eine große Kreissäge und einen Gummiwagen gehandelt. Vorhanden war auch noch ein Mähdrescher aus den siebziger Jahren, der dem Erblasser in einer Maschinengemeinschaft anteilig gehört habe. Nach den Aussagen der Zeugen J. und S. waren neben diesen Gerätschaften auch ein Dreiseitenkipper, Eggen, Pflüge und eine Heumaschine sowie ein weitere Porsche Schlepper vorhanden.

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Zur Überzeugung des Gerichtes war die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der nicht verpachteten Flächen in dem vorgenannten geringen Umfang mit den genannten Geräten im Zeitpunkt des Erbfalles auch möglich. Nach Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, welche die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 vorgelegt hat, befindet sie sich nach wie vor im Besitz des Dreiseitenkippers und des Deutz Schleppers, der zumindest noch Anfang des Jahres 2018 für die Forstwirtschaft eingesetzt wurde.

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Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die Zeugen J. und S. waren früher selbst im Bereich Land- und Forstwirtschaft tätig, der Zeuge H. ist im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen; hinsichtlich ihrer Angaben ist daher von ausreichender Sachkunde auszugehen.

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Da im Erbfall noch aktiv Land- und Forstwirtschaft vom Erblasser betrieben wurde, er seinen Betrieb also weder dauerhaft noch vorübergehend aufgegeben hat, kommt es zur Überzeugung des Gerichtes nicht mehr darauf an, ob er die Besitzung auch tatsächlich als Hof hat vererben wollen oder nicht. Die Formulierung des Testamentes spielt daher letztendlich für Frage der Hofeigenschaft keine Rolle. Hätte der Erblasser bei Fortsetzung der Eigenbewirtschaftung die Anwendung des Sondererbrechts nach der HöfeO ausschließen wollen, so hätte er ggfls. eine negative Hoferklärung gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO abgeben müssen.

37

3.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 I LwVG. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen die gerichtlichen Kosten auf die Antragsteller und die Antragsgegnerin gleichmäßig zu verteilen, da sie gegensätzliche Anträge gestellt haben und an der Entscheidung in gleichem Maße interessiert sind. Demgegenüber bestand keine Veranlassung, nach § 45 LwVG die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

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4.

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Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt gemäß § 1 II Nr. 9, 36 GNotKG. § 48 GNotKG findet keine unmittelbare Anwendung (vgl. OLG Celle, AUR 2015, 380 = RdL 2015, 281) allerdings ist zur Überzeugung des Gerichtes bei Anträgen auf die Feststellung der Nichthofeseigenschaft auch nicht der Verkehrswert der Besitzung (nach Abzug der Verbindlichkeiten) maßgeblich, da es in diesen Verfahren gerade nicht um den Sachwert, sondern um das anzuwendende Erbstatut geht; aus diesem Grund entspricht es eher dem billigen Ermessen, den Gegenstandswert in entsprechender Anwendung des § 48 GNotKG in Höhe des vierfachen Einheitswertes festzusetzen (OLG Celle, a.a.O.) der zuletzt festgesetzte Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Besitzung betrug unstreitig 18.500,00 DM. Der vierfache Wert entspricht dem hier festgesetzten Betrag in Höhe von 37.835,60 €.

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C.

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Richter am Amtsgericht