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Amtsgericht Minden·33 F 132/12·18.04.2012

Umgangspflegschaft wegen Umgangsvereitelung und Kindesbeeinflussung (§ 1684 Abs. 3 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrte nach längerem Kontaktabbruch eine regelmäßige Umgangsregelung für seine minderjährigen Zwillinge; die Kindesmutter verweigerte jeden Umgang. Das Familiengericht ordnete statt einer bloßen Umgangsregelung eine befristete Umgangspflegschaft an und entzog der Mutter hierfür Teilbereiche der Sorge. Ausschlaggebend waren die dauerhafte erhebliche Verletzung der Umgangskooperationspflicht, die zu erwartende Boykottierung einer normalen Regelung sowie die erkennbare, stereotype und von der Mutter geprägte Ablehnung der Kinder. Eine Kindeswohlgefährdung durch vorsichtig vorbereitete, begleitete Kontakte wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Antrag des Vaters führte zur Anordnung einer befristeten Umgangspflegschaft zur Anbahnung des Umgangs.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kommt in Betracht, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich gegen die Pflicht verstößt, Beeinträchtigungen des Verhältnisses des Kindes zum anderen Elternteil zu unterlassen.

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Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt keine vorherige gerichtliche Umgangsregelung voraus, wenn sie erforderlich ist, um einen aufgrund elterlicher Verweigerungshaltung vereitelten Umgang überhaupt anzubahnen.

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Die ablehnende Haltung eines Kindes gegenüber Umgangskontakten steht der Anbahnung nicht zwingend entgegen, wenn die Ablehnung erkennbar stereotyp, eingeübt oder maßgeblich durch den betreuenden Elternteil beeinflusst ist.

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Ein früherer Suchtmittelkonsum des umgangsberechtigten Elternteils schließt Umgang nicht ohne Weiteres aus; entscheidend ist, ob bei einem behutsam vorbereiteten und ggf. begleiteten Umgang konkrete Gefährdungen für das Kindeswohl ersichtlich sind.

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Eine Umgangspflegschaft kann nach § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB befristet werden; eine Verlängerung kommt bei Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen in Betracht.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB§ 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB§ 81 FamFG

Tenor

Für die minderjährigen Kinder B. L. und B. L., beide geboren am 00.00.0000, wird unter Entziehung des Sorgerechtes der Kindesmutter insoweit eine Umgangspflegschaft eingerichtet.

Zur Umgangspflegerin wird Frau S. M., E. Kinderschutzbund N-C. P. e. V., T 0, 00000 N. bestellt.

Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Anordnung wird zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sind die Eltern der am 00.00.0000 geborenen Zwillinge B. und B. L. Die Kindesmutter hat aus einer früheren Beziehung in Russland noch den weiteren Sohn K. L. , geb. am 00.00.0000, der bei ihren Eltern M. und O. L. in N. lebt. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die elterliche Sorge für beide Kinder steht der Kindesmutter allein zu. Die Eltern leben seit geraumer Zeit getrennt. B. und B. leben im Haushalt der Kindesmutter.

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Die Familie ist dem Jugendamt seit dem Jahr 2010 bekannt. Das Jugendamt der Stadt N. nahm am 00.00.0000 B. und B. in Obhut, nachdem es bereits mehrfach zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Kindeseltern gekommen war. Die Kindesmutter war zu diesem Zeitpunkt psychisch sehr belastet. Sie hatte u. a. erklärt, sie werde die Kinder in einem Auto vor einen Baum fahren, wenn ihr alles zu viel werde. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 00 G 00/00 erklärte sich die Kindesmutter im Termin am 00.00.0000 vorläufig mit einer Fremdunterbringung der Jungen einverstanden und bevollmächtigte das Jugendamt entsprechend.

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Im Hauptsacheverfahren 00 G 00/00 des Amtsgerichts N. erstattete sodann die Dipl-Psychologin T. N., H., ein Gutachten zur Frage einer Kindeswohlgefährdung im Falle eines Verbleibes der Zwillinge im Haushalt der Kindesmutter. Dabei stellte sie eine starke Polarisierung der Kindesmutter fest, die ihre eigene Familie als nur positiv, die Familie des Kindesvaters jedoch als nur negativ darstelle. Der Kindesvater und seine Familie seien für die Kindesmutter zum Feindbild geworden. Sie wünsche sich, wieder in Ruhe alleine mit den Kindern ohne den Vater und dessen Familie leben zu können. Dabei stehe sie jedoch in starker psychischer Abhängigkeit von ihren eigenen Eltern. Sie sei aufgrund des Umzuges nach Deutschland, des Umzuges ihres älteren Sohnes zu den Großeltern und die kriselnde Beziehung zum Kindesvater in eine starke psychische Belastung geraten. Zum Verhältnis beider Jungen zu ihrem Vater stellt die Sachverständige fest, dass diese in ihrer Entwicklung Schaden nehmen werden, wenn sie keine realistische Auseinandersetzung mit ihrem Vater erleben. Beide Jungen müssten ihren Vater verleugnen, um sich Liebe und Zuneigung ihrer Mutter zu erhalten. Zu einer differenzierten Auseinandersetzung mit dem Kindesvater und seine Eltern sei die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage. Insoweit ignoriere sie auch die Bedürfnisse ihrer Kinder. Der Kindesvater sei demgegenüber an einer positiven Entwicklung seiner Kinder interessiert und stehe auch der Mutter positiv gegenüber. Er wünsche sich ausschließlich, den Kontakt zu seinen Kindern wieder herzustellen. Es sei daher wichtig, dass Andreas und Alexander eines Tages wieder Umgang mit ihrem Vater und ihren Großeltern haben.

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Im Termin am 00.00.0000 erklärte sich die Kindesmutter damit einverstanden, mit beiden Söhnen vorübergehend in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen. Die Mutter-Kind-Maßnahme in der H. Q. X. – L. wurde jedoch aufgrund mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter zum 00.00.0000 abgebrochen. Seitdem leben B. und B. wieder im Haushalt der Mutter.

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Der Kindesvater hat seit der Inobhutnahme am 00.00.0000 keinen Kontakt zu seinen Söhnen. Einen Umgangsantrag vom August  0000, Az. 00 G 000/00 des Amtsgerichts Minden, nahm er im Termin am 00.00.0000 nach Erörterung wieder zurück. Dabei war durch das Gericht und den Verfahrensbeistand darauf hingewiesen worden, dass die Sachverständige während der Mutter-Kind-Maßnahme eine Aussetzung der Umgangskontakte empfohlen hatte.

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Mit dem Antrag vom 00.00.0000 begehrt der Kindesvater erneut die Regelung des Umgangs mit seinen Söhnen. Er konsumierte in der Vergangenheit Heroin und Kokain und ist auch bereits mehrfach vorbestraft. Im Jahr 0000 brach er eine bereits begonnene Therapie erfolglos ab. Er erlitt sodann einen Rückfall, begab sich jedoch vom 00.00.. bis 00.00.0000 erneut in Therapie in die Fachklinik F.. Dort wurde er Ende August arbeitsfähig entlassen. Er lebt mit einer neuen Partnerin und deren Kind in einer Wohnung. Derzeit bezieht die Familie Arbeitslosengeld II. Der Kindesvater arbeitet im A. N. im Rahmen eines 1,50 € - Jobs sowie zur Erfüllung seiner Bewährungsauflagen. Es besteht regelmäßiger Kontakt zur Bewährungshilfe Minden.

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Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfes einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Kindesmutter vom 00.00.0000, Az.: 00 Et 00 KT 000/00 (00/00) des Amtsgerichts N., wurde am 00.00.0000 in der Hauptverhandlung nach Aussage der Kindesmutter als Zeugin gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Der Antragsteller behauptet, er lebe weiterhin drogenfrei. Er wünscht sich, den Kontakt zu seinen Söhnen nach der langen Zeit wieder aufzunehmen. Dabei ist er bereit, jegliche Bedingungen für den Rahmen des Umgangs zu akzeptieren.

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Der Antragsteller beantragt,

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              den Umgang mit seinen Söhnen B. und B. L.,

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              dergestalt zu regeln, dass er seine Kinder einmal in der Woche

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              sehen darf.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen.

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Sie verweigert jeglichen Umgang ihrer Söhne mit dem Kindesvater. Aus ihrer Sicht trägt er die Schuld für die Inobhutnahme der Jungen im Januar 0000. Sie behauptet, der Antragsteller habe sowohl sie als auch seine Söhne in der Vergangenheit mehrfach geschlagen, so u. a. im November 0000. Sie habe deshalb jedoch nie Anzeige erstattet. Außerdem habe er weiterhin ein Problem mit Alkohol und Drogen. Sie verweist darauf, dass ihre Söhne auch keinerlei Umgang mit ihrem Vater wünschen.

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Das Gericht hat die Kinder B. u. B. L. persönlich angehört. Desweiteren sind die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand und der Vertreter des Jugendamtes persönlich gehört worden.

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II.

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Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn ein Elternteil die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, zu unterlassen, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt. So liegt der Sachverhalt hier.

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Der Antragsteller ist zur Ausübung des Umgangs mit seinen Söhnen B. und B. L. berechtigt. Das Wohl der Kinder steht dem nicht entgegen.

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Der Antragsteller hat im vergangenen Sommer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen. Das ergibt sich nunmehr aus der von ihm vorgelegten Entlassungsmitteilung. Zwar hat er dem Gericht gegenüber falsche Angaben insoweit gemacht, als er angegeben hat, einmal im Monat die Drogenberatungsstelle aufzusuchen. Dies hat sich bei telefonischer Nachfrage als falsch erwiesen. Auch war seine Bereitschaft, im Verfahren mitzuwirken, erreichbar zu sein und Auskunft zu geben stark schwankend. Andererseits lebt der Kindesvater nun in geordneten Verhältnissen mit einer neuen Partnerin und einer geregelten Arbeitstätigkeit. Er hält auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Aus der Tatsache allein, dass er keinen regelmäßigen Kontakt zur Drogenberatung hält, lässt sich nicht auf einen Rückfall schließen. Selbst wenn dies der Fall wäre, schließt dies derzeit Umgangskontakte nicht aus. Aufgrund des lange ausgesetzten Kontaktes und der bisher ablehnenden Haltung der Kinder kommen ohnehin derzeit nur sehr vorsichtig und langsam vorbereitete begleitete Kontakte in Betracht. Dass der Antragsteller hierbei seine Söhne gefährden könnte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht hält ihm auch zugute, dass ihn die bereits länger dauernde Auseinandersetzung um das Umgangsrecht belastet und ungeduldig macht.

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Ebenso wenig ist sicher festzustellen, dass er seine Kinder in der Vergangenheit körperlich misshandelt hat. Die Kindesmutter gibt selbst an, nie Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Im Verfahren 00 Et 00/00, das sich auf den Zeitraum November 0000 bezog, hat sie nur Angaben zu Übergriffen auf sie selbst gemacht. Ermittlungsverfahren wegen Kindesmisshandlungen sind daher nicht geführt worden. Sie kann die angeblichen Vorfälle auch nicht weiter konkretisieren. Soweit die Kinder selbst davon sprechen, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, scheinen diese nicht Erlebtes wiederzugeben.

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Auch nach den Ausführungen der Sachverständigen im vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren ist ein direkter Kontakt von B. und B. zu ihrem Vater für deren Weiterentwicklung wichtig und notwendig. Die Ausführungen, beide bräuchten eine realistische Auseinandersetzung mit ihrem Vater, der von der Mutter zum Feindbild gemacht worden sei, sind nachvollziehbar.

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Dem Kindeswohl steht auch nicht entgegen, dass B. und B., die derzeit 7 Jahre alt sind, den Kontakt zu ihrem Vater verweigern. Die Äußerungen im Rahmen der gerichtlichen Anhörung und gegenüber dem Verfahrensbeistand wirken stereotyp und eingeübt. Realistische Details über angebliche Körperverletzungen oder sonstige Übergriffe können beide nicht benennen. Alexander schmückt seine Erzählung noch damit aus, er habe sich gewehrt und dem Vater selbst 100 Backpfeifen gegeben. Beide haben die ihnen von der Mutter immer wieder nahegebrachte Schwarz-Weiß-Sicht (gute Familie der Mutter, schlechte Familie des Vaters) übernommen. Dies hat sich insbesondere in der Anhörung in der Kanzlei N. gezeigt, als B. in Gegenwart einer Zeugin seiner Mutter erklärte, er habe alles vom bösen Papa genauso erzählt, wie sie es ihm gesagt habe. In Ansätzen zeigen jedoch beide, dass sie bereit sind, wieder eine Annäherung an ihren Vater zu wagen. Die starke Beeinflussung durch die Kindesmutter lässt dies jedoch kaum zu.

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Auch die strikte Verweigerungshaltung der Kindesmutter steht Kontakt nicht entgegen. Diese ist in keiner Weise bereit, sich mit dieser Frage weiter auseinanderzusetzen. Selbst begleitete Umgangskontakte lehnt sie absolut ab. Sie meint, der Antragsteller habe seine Rechte verspielt und werde sich auch niemals ändern. Sie möchte ihn am liebsten aus ihrem und dem Leben ihrer Söhne streichen. Zu einer differenzierten Betrachtung ist sie nicht in der Lage. Die Sachverständige N. hat eine starke Polarisierung festgestellt. Auch unter dem Einfluss der übrigen Familienmitglieder, besonderes ihrer Eltern, ist sie nicht in der Lage, eigene Positionen zu beziehen und ihre eigenen negativen Erfahrungen mit dem Antragsteller zu hinterfragen. Vielmehr macht sie ihn für alle ihre aktuellen Probleme verantwortlich. Die gerichtliche Anhörung hat auch gezeigt, dass weiterhin ein sehr hohes Konfliktpotential zwischen den Kindeseltern besteht. Dies berührt jedoch nicht das Recht von Kindern und Vater, miteinander wieder in Kontakt zu kommen.

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Der Vertreter des Jugendamtes und der Verfahrensbeistand haben die Einrichtung einer Umgangspflegschaft befürwortet.

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Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft setzt eine dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Kooperationspflicht voraus. Eine vorherige gerichtliche Regelung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr ist die Einrichtung hier notwendig, um den Kontakt zwischen Vater und Söhnen wieder anzubahnen. Aufgrund der strikten Verweigerungshaltung der Kindesmutter ist davon auszugehen, dass eine normale Umgangsregelung von ihr sofort boykottiert werden würde.

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Die Anordnung der Befristung ergibt sich aus § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB. Ggf. kann die Anordnung verlängert werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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C.