Klage auf Vergütung wegen Nichterscheinens zum Behandlungstermin (§ 615 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Vergütung für einen nicht wahrgenommenen Behandlungstermin; die Beklagte bestreitet, rechtzeitig abgesagt zu haben. Zentral ist, ob bereits durch das Telefonat ein Behandlungsvertrag zustande kam und ob die Beklagte die Absage beweisen kann. Das Gericht verneint den Absagenachweis, erkennt den Vergütungsanspruch nach § 615 BGB und spricht Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten zu; weitergehende Forderungen werden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Vergütung für nicht rechtzeitig abgesagten Behandlungstermin überwiegend stattgegeben; weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsvertrag kann bereits durch ein Telefongespräch zur Terminvereinbarung zustande kommen, wenn konkrete Behandlungsanliegen erkennbar sind und ein gegenseitiger Behandlungswille vorliegt.
Bei Nichterscheinen zu einem vereinbarten Behandlungstermin besteht ein Vergütungsanspruch des Behandlers nach § 615 BGB, sofern der Patient den Termin nicht rechtzeitig abgesagt hat.
Die Partei, die sich auf eine rechtzeitige Absage beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Absage.
Verzugsnebenforderungen richten sich nach §§ 280, 286, 288 BGB; Verzugszinsen können gemäß § 291 BGB geltend gemacht werden.
Auskunfts- oder sonstige Informationskosten sind grundsätzlich keine verzugsbedingten Kosten und begründen nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch im Verzug
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 83,54 EUR Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 615 BGB auf Zahlung von 48,68 EUR, die der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen werden.
Zwischen den Parteien ist mit dem Telefongespräch schon ein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen. Der Kläger erklärte in seiner Anhörung, dass er immer darauf hinweise, so auch hier, dass der Termin rechtzeitig abgesagt werden müsse, wenn er nicht wahrgenommen werde. Dies spricht schon dafür, dass ein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen ist. Dafür spricht auch, dass der Kläger schon bei dem Telefongespräch zur Terminvergabe nach dem konkreten Anliegen gefragt hat. Für einen reinen Besprechungstermin, um sich kennen zu lernen und abzustimmen, ob ein Behandlungsvertrag zu Stande kommt, wäre dies nicht erforderlich. Schließlich spricht auch die persönliche Anhörung der Beklagten dafür, dass diese auch bereits einen Behandlungsvertrag abschließen wollte, denn sie hat bekundet, dass sie psychologischen Rat für den 4 Jahre alten Sohn haben wollte, weil sie insoweit Sorge hatte, dass dieser familiär bedingt ebenfalls Depressionen entwickeln könnte. Sie erklärte damit, dass sie bereits psychologischen Rat haben wollte und nicht erst den Kläger kennen lernen wollte, um dann einen Vertrag mit ihm zu schließen. Letztlich spricht auch der Hintergrund, den die Beklagte erwähnte dafür, dass bereits ein Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde, denn die Beklagte berichtete, dass sie sehr viele Praxen vergeblich angerufen hat, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Dann wird die Beklagte froh gewesen sein, einen Behandlungsvertrag mit dem Kläger abschließen zu können. Umgekehrt wäre es der Beklagten auch nicht recht gewesen, wenn der Kläger den Termin ohne weitere Begründung hätte absagen können. Ob die Parteien sich während des Telefongespräches dahin missverstanden haben, dass es nicht um die Beklagte sondern um ihren 4 Jahre alten Sohn ging, kann insoweit dahingestellt bleiben.
Dass die Beklagte den Termin rechtzeitig abgesagt hat, ist nicht bewiesen. Die hierzu beweisbelastete Beklagte hat hierzu keinen Beweis abergetreten.
Die Nebenforderungen sind begründet aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die erste der drei Mahnungen war lediglich verzugsbegründend, so dass lediglich die beiden Folgemahnungen mit jeweils 2,50 EUR zu erstatten sind.
Die Rechtsanwaltskosten sind zu 1,3 Gebühren nach einem Streitwert von 48,68 EUR mit 58,50 EUR nebst 11,70 EUR Postpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten, insgesamt 83,54 EUR.
Die Zinsforderung ist begründet aus § 291 BGB.
Auskunftskosten kann der Kläger nicht verlangen. Diese sind keine verzugsbegründeten Kosten, sondern dienen lediglich dem Interesse des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| Minden, 26.02.2016AmtsgerichtRichterin am Amtsgericht | |