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Amtsgericht Minden·25 Ls-901 Js 61/20-136/20·08.11.2021

AG Minden: Gewerbsmäßiger Kfz-Betrug in Serie und veruntreuende Unterschlagung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Minden verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Kfz-bezogener Betrugstaten, bei denen er Anzahlungen und Kaufpreise vereinnahmte, ohne zur Fahrzeugverschaffung/-übereignung bereit oder in der Lage zu sein, sowie wegen veruntreuender Unterschlagung durch unberechtigten Verkauf eines fremden Pkw. Das Gericht nahm in allen Betrugsfällen Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) an und berücksichtigte das Geständnis sowie eine Teilrückzahlung strafmildernd. Strafschärfend wirkten u.a. einschlägige Vorstrafen, Taten unter Bewährung, hohe Schäden und Vertrauensmissbrauch. Es wurden eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer Vorverurteilung gebildet und 128.300 EUR eingezogen.

Ausgang: Angeklagter wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in mehreren Fällen sowie veruntreuender Unterschlagung zu Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug liegt vor, wenn der Täter durch wahrheitswidrige Angaben über die Beschaffbarkeit bzw. Übereignungsberechtigung eines Fahrzeugs eine Vermögensverfügung (Anzahlung/Kaufpreiszahlung) veranlasst, obwohl er von Anfang an nicht leisten will oder kann.

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Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB kann sich aus einer Vielzahl gleichgelagerter Betrugstaten in engem zeitlichen Zusammenhang und dem Ziel ergeben, sich hierdurch eine nicht nur unerhebliche und auf gewisse Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen.

3

Bei der Strafzumessung ist ein umfassendes Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen; eine (Teil‑)Rückzahlung kann zusätzlich strafmildernd wirken, ohne die Tatbestandsmäßigkeit entfallen zu lassen.

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Einschlägige Vorverurteilungen, Tatbegehung während laufender Bewährung, hohe Schadenssummen sowie die Ausnutzung persönlichen Vertrauens sind strafschärfende Umstände bei Betrugsdelikten.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine positive Sozialprognose voraus; wiederholte gleichgelagerte Taten trotz laufender Bewährung können einer solchen Prognose entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 246 Abs. 1 StGB§ 246 Abs. 2 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 73c StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 9 Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Sulingen vom 07.05.2019 (Az. 4 Ds 335 Js 8779/19) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten

verurteilt.

Zudem wird er wegen Betruges und veruntreuender Unterschlagung zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten

verurteilt.

Die im Urteil des Amtsgerichts Sulingen vom 07.05.2019 (Az. 4 Ds 335 Js 8779/19) verhängten Nebenfolgen bleiben aufrechterhalten.

Ein Betrag i.H.v. 128.300 EUR wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:              §§ 246 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 53, 73c StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

5

1.

6

Am 27.04.2018 bot der Angeklagte einem Nachbarn, dem Geschädigten N, einen Mercedes AMG für 26.000 EUR zum Kauf an, wobei er erklärte, dass das Fahrzeug aus einer Zwangsversteigerung stamme, einen Wert von 42.000 EUR habe und er den Kaufpreis sofort in bar benötige. Der Geschädigte, der mit dem Angeklagten seit langem befreundet war, ging von einem ernsthaften Angebot aus und zahlte am nächsten Tag 6.000 EUR auf den Kaufpreis an. Nachdem ihm der Angeklagte für die schnelle Zahlung ein Nachlass gewährt hatte, zahlte der Geschädigte eine Woche später auch den restlichen Kaufpreis i.H.v. 19.000 EUR. Tatsächlich war der Angeklagte weder willens noch in der Lage, ein Fahrzeug an den Geschädigten zu übereignen.

7

2.

8

Im August 2018 war der Zeuge L. auf der Suche nach einem günstigen Porsche SUV mit Anhängerkupplung. Der gesondert verfolgte L. sagte diesem zu, dass er ihm über einen Bekannten, den Angeklagten X, einen entsprechenden Wagen mit einer Laufleistung von 18.000 km zu einem Preis von 52.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer verschaffen könne, hierfür aber eine Anzahlung benötige. Der Zeuge I. überwies am 23.08.2018 eine Anzahlung i.H.v. 8.000 EUR auf das Konto des gesondert Verfolgten L. Es kam zu mehreren Telefonaten und WhatsApp Nachrichten zwischen dem Angeklagten X. und dem Geschädigten I. Im Rahmen dieser Telefonate teilte der Angeklagte X. dem Geschädigten auf dessen Nachfrage wahrheitswidrig mit, dass es sich bei dem vermeintlichen Fahrzeug um das Leasingfahrzeug einer insolventen Firma handele. Im weiteren Verlauf bat der Angeklagte X. den Geschädigten fernmündlich um eine weitere Anzahlung i.H.v. 20.000 EUR. Am 05.09.2018 überwies der Geschädigte vereinbarungsgemäß eine zweite Anzahlung in vorgenannter Höhe auf das Konto des gesondert Verfolgten L.. Auf das Verlangen des Geschädigten ließ der Angeklagte X. diesem sodann per WhatsApp einen auf den 13.09.2018 datierten Kaufvertrag über einen Pkw Porsche Macan GTS zum Kaufpreis von 52.000 EUR zukommen. Schließlich forderte der Angeklagte X. eine dritte Anzahlung i.H.v. 12.000 EUR. Der Zeuge überwies das Geld am 20.09.2018 wiederum auf das Konto des Angeklagten L. Die Mutter des gesondert Verfolgten L. übergab die Überweisungsbeträge an den Angeklagten X. in bar. Da eine Lieferung des im Kaufvertrag aufgeführten Porsches im weiteren Verlauf, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, nicht erfolgte und der Angeklagte X. den Geschädigten L. fortlaufend mit Ausreden hin hielt, forderte dieser den gesondert verfolgten L. auf, die Anzahlung in Höhe von insgesamt 40.000  EUR zurückzuzahlen. Der gesondert Verfolgte L. kam der Aufforderung teilweise nach, indem er dem Geschädigten 28.500 EUR zurückzahlte.

9

3.

10

Unmittelbar vor dem 13.12.2018 bot der Angeklagte dem I. P. an, ihm einen gebrauchten VW-Bulli zu besorgen. Der Geschädigte ging von einem ernsthaften Angebot aus und zahlte dem Angeklagten insgesamt 9.500 EUR für den VW-Bulli. Tatsächlich war der Angeklagte nicht Willens, das Fahrzeug für den Geschädigten zu besorgen.

11

4.

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Auch dem Geschädigten M. verkaufte er mehrere Fahrzeuge und ließ sich zudem Darlehen gewähren, obwohl er von Anfang an weder willens noch in der Lage war, die vermeintlichen Fahrzeuge zu übereignen bzw. die zinslosen Darlehen zurückzuzahlen. So erhielt er vom Geschädigten M. am 10.01.2019 auf dem C-L-Parkplatz in B. 7.200 EUR als Kaufpreis für einen Pkw Skoda Fabia sowie 7.800 EUR als zinsloses Darlehen.

13

5.

14

Am Mittag des 11.01.2019 erhielt er vom Geschädigten M. auf dem bereits genannten Parkplatz 5.000 EUR als Anzahlung für einen Audi A3, dessen Kaufpreis sich auf insgesamt 13.000 EUR belaufen sollte.

15

6.

16

Am 11.01.2019 gegen 17:00 Uhr erhielt der Angeklagte vom Geschädigten M. auf dem bereits genannten Parkplatz ein weiteres zinsloses Darlehen i.H.v. 3.800 EUR.

17

7.

18

Am 15.01.2019 zahlte der Geschädigte M. weitere 3.500 EUR an den Angeklagten, wobei dieser Betrag entweder als weitere Anzahlung für eines der genannten Fahrzeuge oder als zinsloses Darlehen.

19

8.

20

Am 18.01.2019 übergab der Geschädigte dem Angeklagten auf dem bereits genannten Parkplatz 11.000 EUR als Kaufpreis für einen Audi TT Quattro, dessen Kaufpreis 20.000 EUR betragen sollte.

21

9.

22

Schließlich erhielt der Angeklagte 30.01.2019 gegen 16:00 Uhr auf dem bereits benannten Parkplatz letztmals ein weiteres zinsloses Darlehen von 7.500 EUR.

23

10.

24

Am 24.05.2019 oder 25.05.2019 wurde der Account des Geschädigten X. O. bei mobile.de gehackt und sein Angebot um 20 Fahrzeugen mit unrealistischen Preisen ohne seine Kenntnis erweitert. Am 25.05.2019 meldete sich daraufhin der Angeklagte bei dem Geschädigten und teilte ihm mit, dass jemand seinen Namen missbrauchen würde. In der Folge kam es zu Telefonaten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Im Rahmen dieser Gespräche behauptete der Angeklagte, dass er als Fahrzeugsichersteller arbeiten würde und gute Kontakte habe. Er bot dem Geschädigten mehrere günstige Fahrzeuge an, zu denen er ihm über WhatsApp Bilder schickt. Der Geschädigte wollte drei Fahrzeuge VW T6 und einen Audi A6 erwerben, wobei der Angeklagte für die VW T6 Anzahlung in Höhe von je 6.000 EUR und für den Audi eine Anzahlung von 4.500 EUR verlangte. Damit war der Geschädigte einverstanden und überwies am 28.05.2019 zunächst 9.000 EUR an anschließend 4.500 EUR sowie am 21.05.2019 weitere 9.000 EUR auf das Konto der gesondert verfolgten B. U. mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 00 00 bei der Volksbank Lübbecker Land eG. Da es dem Angeklagten nur darum ging die Anzahlung zu erhalten, erhielt der Geschädigte in der Folgezeit weder die Fahrzeugpapiere noch die Fahrzeuge noch eine Erstattung der Anzahlungen.

25

11.

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In der Zeit vor dem 24.05.2019 brachte der Angeklagte einen BMW Csi mit der FIN 0000000 zwecks Reparatur im Auftrag des mittlerweile verstorbenen Eigentümers H. I. in die Werkstatt des Zeugen K. K. Diese befindet sich „B. e. F“ 0 in 00000 C. Da es aufgrund verschiedener Gründe nicht zu einer Reparatur des Fahrzeuges kam, einigten sich der Angeklagte und der Zeuge K. am 00.00.0000 auf dem Verkauf des Fahrzeuges an den Zeugen. Der Angeklagte trat hierbei als Verkäufer und Eigentümer auf. Trotz der Kenntnis; dass er zum Verkauf und Übereignung des Fahrzeuges nicht berechtigt war, übergab er dem Zeugen das Fahrzeug, woraufhin er von diesem den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 14.000 EUR erhielt.

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Der Angeklagte beabsichtigte sich durch die Begehung der Betrugstaten insgesamt eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.

28

II.

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Dieser Sachverhalt ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten aus dem Sitzungsprotokoll vom 09.11.2021 zu entnehmen sind.

30

Der Angeklagte hat die Taten vollumfänglich eingeräumt. Das Geständnis beruht dabei auf einer Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten gem. § 257c StPO. Konkret hat der Angeklagte angegeben, dass er mit Fahrzeugen gehandelt und Reparaturen vermittelt habe. Er sei dann in finanzielle Probleme geraten. Seine hohen Schulden habe er durch eine Art Schneeballsystem überbrücken wollen, weshalb es zu den angeklagten Taten gekommen sei. Nach den Taten habe er die Geschädigten regelmäßig vertröstet.

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Die Einlassung ist glaubhaft. Der Angeklagte konnte die Vorgänge nachvollziehbar schildern und die Hintergründe erläutern. Seine Angaben decken sich dabei mit den Ermittlungsergebnissen. Zudem hat der Angeklagte Quittungen für die eingenommenen Geldbeträge ausgestellt, wobei eine dieser Quittungen in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

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III.

33

Der Angeklagte hat sich des Betruges in 10 Fällen und in einem Fall der veruntreuenden Unterschlagung schuldig gemacht. Er handelte vorsätzlich, hinsichtlich der Betrugstaten mit Bereicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft.

34

IV.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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In Bezug auf die Betrugstaten geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte in sämtlichen Fällen in der Absicht handelte, sich eine dauerhafte nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, sodass jeweils ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB aufgrund von Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Die Dauerhaftigkeit lässt sich bereits anhand der Vielzahl der Taten auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen und des zeitlichen Ablaufs feststellen. Die Erheblichkeit lässt sich an den jeweiligen Schadensbeträgen festmachen.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd für den Angeklagten zunächst dessen Geständnis berücksichtigt. Auch zu seinen Gunsten zu beachten war, dass es bei der Tat zu 2. zumindest zu einer Teilrückzahlung gekommen ist.

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Zu seinen Lasten ist indes zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem war ebenfalls zu seinen Lasten zu beachten, dass er bei sämtlichen Taten unter Bewährung und bei der letzten beiden Taten sogar unter zweifacher Bewährung stand. Auch sind hohe Schadensbeträge eingetreten und der Angeklagte hat das Vertrauen von Freunden und Bekannten ausgenutzt. Schließlich ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach den Vorverurteilungen zu beachten.

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Zur Ahndung des Unrechts der Taten und zur Einwirkung auf den Angeklagten erschien es daher angemessen und erforderlich, für die Tat zu 1. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, für die Tat zu 10. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, für die Taten zu 3., 4. und 8. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat zu 11. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, für die Tat zu 9. eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat zu 5. eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die Taten zu 6. und 7. eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festzusetzen.

40

Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war aus den festgesetzten Strafen zu 1. bis 9. unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Sulingen vom 07.05.2019 (Az. 4 Ds 335 Js 8779/19), rechtskräftig seit dem 15.05.2019, mit welchem der Angeklagte wegen Betruges in 6 Fällen zu Freiheitsstrafen von zweimal 6 Monaten und viermal 4 Monaten verurteilt wurde, eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten zu bilden.

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Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war aus den festgesetzten Strafen zu 10. und 11. eine Gesamtgeldstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu bilden.

42

Die Vollstreckung der Strafe konnte nach Auffassung des Gerichts nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte befindet sich derzeit in Strafhaft. Eine positive Sozialprognose kann daher nicht gestellt werden, zumal der Angeklagte trotz der laufenden Bewährung immer wieder gleichgelagerte Taten begangen hat. Darüber hinaus sind auch keine besonderen Gründe zur Bewilligung einer Bewährung zuerkennen.

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Letztlich war ein Betrag i.H.v. 128.300 EUR gem. § 73c StGB zugunsten der bereits genannten Geschädigten einzuziehen.

44

V.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

46

Dr. I.