Klage auf Rückabwicklung nach Gebrauchtwagenkauf abgewiesen wegen fehlender Nacherfüllungsaufforderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kaufte einen gebrauchten VW Golf ausdrücklich unter Gewährleistungsausschluss und reklamierte später einen Getriebeschaden. Strittig war, ob er ohne vorherige Fristsetzung oder Nacherfüllungsaufforderung vom Kaufvertrag zurücktreten konnte bzw. ob der Ausschluss unwirksam sei. Das AG Minden wies die Klage ab, weil der Kläger nie eine konkrete Aufforderung zur Nacherfüllung gestellt hat; bloße Mängelanzeigen genügen nicht. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen behaupteten Getriebeschadens als unbegründet abgewiesen; Kläger hat keine Nacherfüllung verlangt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 I BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer den Verkäufer zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert hat.
Die bloße Mitteilung oder Feststellung eines Mangels ersetzt keine hinreichende Aufforderung zur Nacherfüllung.
Bietet der Verkäufer Austausch oder Reparatur an oder reagiert er auf ein Rückabwicklungsverlangen, begründet dies nicht ohne vorherige konkrete Aufforderung eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung.
Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nur gegeben, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung eindeutig und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 17.10.2018 einen VW Golf IV mit einem Kilometerstand von 483.800 km und einer Erstzulassung am 30.04.2003 für 1.390 €. In dem Kaufvertrag heißt es: „Bei oben genanntem Fahrzeug handelt es sich um ein Schrott-/Bastlerfahrzeug, zur ausschließlichen Verwertung von Ersatzteilen. Der Verkauf erfolgt ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung und ohne jegliche Garantie.“
Unter „Sonstige Vereinbarungen“ heißt es: „400 GW Passat TDI, öl wasser luft, aufgrund des alters und der km leistung wird das auto absolut ohne jegliche Gewährleistung und Garantie verkauft.“
„Ausstattung: Fahrzeug ist besser wie der KM Stand- vermuten läst—TÜV: 3/2020 (…) Grüne Plakette (…)“
Am 19.10.2018 ließ sich das Fahrzeug erst nach einigen Kilometern in einen anderen Gang schalten.
Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Der zunächst beabsichtigte Tausch des Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug der Beklagten scheiterte.
Daraufhin verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 26.2.2019 erneut die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 8.3.2019 auf den Gewährleistungsausschluss und bot an, dass Fahrzeug für 500 € zu reparieren ausgehend von tatsächlichen Reparaturkosten von 800 €.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 4.4.2019 mit, dass eine Reparatur des Fahrzeugs nicht in Betracht komme und wiederholte dies mit Schreiben vom 14.6.2019.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe einen Getriebeschaden.
Die Beklagte sei bereits am 25.10.2018, einen Tag nach dem Kauf per Email darauf hingewiesen worden, dass sich das Fahrzeug nicht schalten lasse, wenn es kalt sei. Mit Email vom 22.11.2018 sei die Beklagte daran erinnert worden, wobei die Email von einem Herrn L. an einen Herrn I. geschickt worden sei.
Er meint, der Gewährleistungsausschluss sei aufgrund eines Umgehungsgeschäfts bei einem Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Eine Fristsetzung habe es nicht bedurft, da der Beklagte nicht gewillt gewesen sei, das Fahrzeug unentgeltlich zu reparieren.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.390,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2019, Zug-um Zug gegen Rückgabe eines Kraftfahrzeuges Volkswagen, Typ Golf IV, ID.-Nr.: X, zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2019 zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei einer Laufleistung von über 438.000 km müsse jederzeit mit dem Ausfall einzelner Bauteile gerechnet werden. Sie meint, sofern tatsächlich ein Schaden am Getriebe bestehe, handele es sich um Verschleiß. Er sei nicht weder zur Nachbesserung aufgefordert worden noch sei ihm angeboten worden, das Fahrzeug für die Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.390 € aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 I BGB.
Voraussetzung für einen wirksam Rücktritt von dem Kaufvertrag ist, dass die Beklagte zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist, § 323 I BGB.
Der Kläger hat jedoch von der Beklagten keine Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung durch Reparatur des Fahrzeugs verlangt, sondern die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages aufgefordert.
Die Beklagte war berechtigt, die sofortige Rückabwicklung des Vertrages zu verweigern, da sie zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung hatte.
Auch in der Email vom 25.10.2018 unter Bezugnahme auf einen am 24.10.2018 gekauften Golf, der tatsächlich bereits am 17.10.2018 gekauft worden ist, ist keine Aufforderung zur Nacherfüllung enthalten. Dieses Schreiben enthält vielmehr lediglich die bloße Feststellung, dass der Wagen im kalten Zustand nicht schalte und keine Aufforderung zur Nacherfüllung. Was konkret der Kläger von der Beklagten verlangte - sofortige Rückabwicklung oder aber Reparatur - ist jedoch offen geblieben.
Da der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, dass er zwei Tage nach dem Kauf von der Beklagten "die Rückabwicklung des Kaufvertrages" gefordert hat - mithin bereits am 19.10.2018 -, ergibt sich auch hieraus, dass sich den Emails - 5 Tage nach dem Kauf verfasst - keine konkludente Aufforderung zu einer Nachbesserung entnehmen lässt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Zeuge L. berechtigt gewesen ist, namens und in Vollmacht für den Kläger tätig zu werden.
Die Aufforderung zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich. Die Beklagte hat zwar Bezug auf den Gewährleistungsausschluss genommen, gleichwohl jedoch den Austausch des Fahrzeugs angeboten bzw. eine Reparatur zu verbilligten Konditionen. Der Kläger hat die Reparatur nicht abgelehnt wegen der Kostenbeteiligung sondern pauschal erklärt, dass eine Reparatur für ihn nicht in Betracht komme.
Da der Kläger die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zur Nacherfüllung aufgefordert hat, kann die Reaktion der Beklagten auf das unbegründete Rückabwicklungsverlangen nicht als endgültige Verweigerung der – nicht angeforderten- Nacherfüllung verstanden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.