Telekommunikationsvertrag: Umzug begründet kein neues Vertragsverhältnis mit neuer Mindestlaufzeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Telefonanschlussvertrag durch Kündigung zum 30.04.2009 beendet wurde und der Umzug kein neues Vertragsverhältnis auslöste. Die Beklagte meinte, durch die Umschaltung an die neue Adresse sei ein neuer Vertrag mit neuer Mindestlaufzeit entstanden. Das Gericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht: Der Umzug war nach §§ 133, 157 BGB als Fortsetzung des bestehenden Vertrags auszulegen; ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) wurde nicht angenommen. Außerdem blieb die Beklagte für einen behaupteten Tarifwechsel beweisfällig; vorgerichtliche RA-Kosten wurden wegen Verzug zugesprochen.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil wurde als unbegründet zurückgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als „Umzug“ bezeichneter Auftrag zur Umschaltung eines Festnetzanschlusses ist nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich als Fortsetzung des bestehenden Telekommunikationsvertrags auszulegen, wenn wesentliche Leistungsänderungen nicht erkennbar vereinbart werden.
Verweist ein Bestätigungsschreiben auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und enthält es gegenüber der vorangegangenen Absprache abweichende Konditionen, kann es als neues Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB zu werten sein, das der Kunde gesondert annehmen muss.
Die bloße Inanspruchnahme der weiterhin gewünschten, bereits bekannten Telekommunikationsleistung nach einem Umzug stellt für sich genommen keine konkludente Annahme eines neuen Vertrags mit verlängerter Mindestlaufzeit dar, wenn ein entsprechender Rechtsbindungswille nicht erkennbar ist.
Die Verlängerung einer Vertragslaufzeit aufgrund eines behaupteten Tarifwechsels setzt den Nachweis einer korrespondierenden Willenserklärung des Kunden voraus; eine einseitige Auftragsbestätigung des Anbieters genügt hierfür nicht.
Ein Verbraucher ist nicht allein deshalb an eine vom Anbieter in einer Bestätigung dargestellte Vertragsänderung gebunden, weil er dieser nicht durch Widerruf oder Widerspruch ausdrücklich entgegentritt.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 02.03.2010 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung eines Vertragsverhältnisses.
Im April 2007 schloss der Kläger unter seiner damaligen Adresse A. Weg in N. einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses mit der Bezeichnung „Call & Surf Comfort/T-Net“ mit der Beklagten. Die Mindestvertragslaufzeit betrug 12 Monate. Das Vertragsverhältnis war für die Parteien nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jeweils mit einer Frist von einem Monat kündbar. Die Beklagte bestätigte die Auftragserteilung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 17.04.2007 und bestätigte die Vertragsmodalitäten. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 17.04.2007 Bezug genommen.
Im Dezember 2007 setzte sich der Kläger mit der Beklagten aufgrund gesunkener Preise für vergleichbare Telekommunikations-Dienstleistungen in Verbindung. Ob der Kläger bei dieser Gelegenheit einen Wechsel des Tarifs beauftragt hat oder lediglich das monatliche Entgelt angepasst wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Im März 2008 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis gegenüber der Beklagten zum 30.04.2009.
Im August 2008 zog der Kläger in die Istraße in N.. Diesen Umzug zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten telefonisch an. Mit einem als „Umzugsbestätigung“ bezeichneten Schreiben vom 29.07.2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Umschaltung seines Anschlusses für die neue Adresse und teilte ihm die maßgeblichen Termine mit. Dem Schreiben waren rechtliche Hinweise und insbesondere ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt. Insoweit wird auf das Schreiben der Beklagten vom 29.07.2008 Bezug genommen. Der Kläger nahm die Leistungen der Beklagten fortan an seinem neuen Wohnort in Anspruch.
Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.06.2009 auf, die von ihm aufgrund des Vertragsverhältnisses genutzte Telekommunikationsleitung freizugeben und die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bestätigen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 04.09.2009 endgültig ab.
Der Kläger ist der Ansicht, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei durch die Kündigung vom März 2008 beendet und begehrt mit der vorliegenden Klage nunmehr eine entsprechende Feststellung sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,34 €.
Der Kläger behauptet, am 07.12.2007 habe er sich mit der Beklagten lediglich über ein geringes Entgelt für die vertraglichen Leistungen geeinigt.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über den Telefonanschluss Call & Surf Comfort (4)/Standard zunächst unter der Adresse A. Weg in N. dann Istraße in N. am 30.04.2009 durch Kündigung beendet worden ist und durch den Umzug des Klägers vom A. Weg in N. in die Istraße in N. kein neues Vertragsverhältnis begründet worden ist sowie 83,34 € Nebenkosten an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2010 keinen Antrag gestellt. Daraufhin wurde die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 02.03.2010 antragsgemäß verurteilt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 02.03.2010 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 02.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, durch den Umzug des Beklagten und die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung an der neuen Empfangsstelle in der Istraße in N. sei ein neues Vertragsverhältnis begründet worden. Für dieses gelte eine neue Mindestlaufzeit, so dass eine Kündigung erst zum 08.08.2010 möglich sei.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 07.12.2007 einen Tarifwechsel auf den Tarif „Call & Surf Comfort (2)/T-Net“ in Auftrag gegeben. Die Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe im Hinblick auf seinen Umzug bewusst einen Vertrag mit längerer Mindestlaufzeit geschlossen, obwohl der Abschluss eines Vertrages ohne Mindestlaufzeit möglich gewesen wäre. Überdies ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger hätte den neuen Vertrag nach Zugang der entsprechenden Auftragsbestätigung widerrufen müssen, wenn dieser nicht mit seinem Willen korrespondiert hätte.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 02.03.2010 ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den streitgegenständlichen Telefonanschluss bestand zunächst unter der Adresse A. Weg in N., dann unter der Adresse Istraße in N. und wurde durch Kündigung des Klägers zum 30.04.2009 beendet.
Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Telekommunikations-Dienstleistungsvertrag für einen Festnetzanschluss unter der Adresse A. Weg in N..
Dieser Vertrag wurde nach dem Umzug des Klägers unter der neuen Anschrift des Klägers, Istraße in N., fortgesetzt. Der Kläger hat der Beklagten seinen Umzug am 27.07.2008 angezeigt. Dabei hat der Kläger der Beklagten unstreitig mitgeteilt, dass er die vertraglichen Leistungen nunmehr unter seiner neuen Anschrift nutzen will.
Einen ausdrücklichen Auftrag über die Bereitstellung eines neuen Anschlusses unter seiner neuen Anschrift hat der Kläger der Beklagen nicht erteilt. Insoweit war lediglich von einem „Umzug“ die Rede. Auch die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.07.2008 lediglich einen „Umzugsauftrag“ des Klägers bestätigt. Dass der Kläger die Bereitstellung eines neuen Telefonanschlusses beauftragt hat, geht aus der Umzugsbetätigung vom 29.07.2008 nicht eindeutig hervor. Zwar mag die Bezeichnung des unter der neuen Adresse bereitzustellenden Anschlusses, nämlich „Call & Surf Comfort (4)/Standard“ im Gegensatz zu der früheren Bezeichnung „Call & Surf Comfort (2)/T-Net“, ein Indiz dafür sein, dass die Beklagte unter der neuen Adresse eine andere Leistung zur Verfügung stellen wollte; dies steht jedoch im Widerspruch zu dem weiteren Inhalt der Umzugsbestätigung. Insbesondere die Bezeichnung als Umzug kann nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nur dahin gehend ausgelegt werden, dass die bisher erbrachten Leistungen ohne wesentliche Änderungen auch unter der neuen Adresse erbracht werden sollten.
Auch im Hinblick auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich insoweit nichts Anderes. Es kann dahinstehen, ob der „Umzug“ des Telefonanschlusses im Rahmen eines Telefongesprächs vereinbart wurde. Selbst wenn die Beklagte den „Umzugsauftrag“ des Klägers erst mit Schreiben vom 29.07.2008 angenommen hat, sind die in Bezug genommenen AGB der Beklagten dadurch nicht Vertragsbestandteil geworden. Vielmehr wäre das Bestätigungsschreiben der Beklagten dann gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot anzusehen, welches der Kläger zu keinem Zeitpunkt angenommen hat. Insbesondere hat der Kläger ein neues Angebot der Beklagten nicht durch die bloße Entgegennahme der bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistung angenommen. Der Kläger wollte lediglich die bisherige Leistung weiterhin in Anspruch nehmen, so dass eine auf den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses gerichtete Willenserklärung nicht ersichtlich ist.
Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 151 BGB kann insoweit nichts Anderes gelten. Nach dieser Vorschrift ist lediglich der Zugang einer Willenserklärung entbehrlich. Vorliegend fehlt es aber bereits an einem auf einen Vertragsschluss gerichteten Rechtsbindungswillen des Klägers. Für den Kläger war überdies nicht erkennbar, dass die Bereitstellung der bisherigen Leistung an seinem neuen Wohnort eine verlängerte Mindestvertragslaufzeit begründen sollte. Vielmehr widersprach die Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses dem zuvor ausdrücklich geäußerten Willen des Klägers. Der Kläger hatte das Vertragsverhältnis mit der Beklagten bereits zum 30.04.2009 gekündigt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Telekommunikations-Dienstleistungsvertrag, der einen Festnetzanschluss zum Gegenstand hat, nicht notwendig an eine bestimmte Adresse gebunden. Zwar beinhaltet ein solcher Vertrag regelmäßig auch einen bestimmten Leistungsweg; dies steht der Erfüllbarkeit an einem anderen Leistungsort jedoch nicht entgegen. Unabhängig von der konkreten rechtlichen Einordnung des streitgegenständlichen Vertrages stehen bei diesem werk- und dienstvertragliche Elemente im Vordergrund. Ein Vertrag über einen Festnetz-Telefonanschluss beinhaltet regelmäßig die Bereitstellung einer Rufnummer, eines Tarifs sowie eines Leistungsweges. Zwar wird bei einem Umzug regelmäßig ein anderer Leistungsweg erforderlich werden; auf den konkreten Leistungsweg kommt es den Parteien jedoch nicht an. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass ein Leistungsweg zur Verfügung steht. Die von der Beklagten geschuldeten Werk- und Dienstleistungen sind insoweit unabhängig vom Wohnort des Beklagten. Etwas anders mag gelten, wenn eine bestimmte Leistung am Wohnort eines Kunden nicht verfügbar ist; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich die Bezeichnung ihrer Dienstleistung geändert. Zu etwaigen inhaltlichen Änderungen der von ihr erbrachten Leistung aufgrund des Umzugs des Klägers hat die Beklage nichts vorgetragen.
Den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag hat der Beklagte mit Wirkung zum 30.04.2008 gekündigt. Das Vertragsverhältnis wurde im April 2007 begründet und hatte eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
Durch den von der Beklagten behaupteten Tarifwechsel vom 07.12.2007 haben die Parteien keine Verlängerung der Kündigungsfrist vereinbart. Der Kläger hat substantiiert bestritten, dass ein Tarifwechsel vereinbart wurde. Die insoweit beweisbelastete Beklagte ist beweisfällig geblieben. Ein Beweisangebot der Beklagten erfolgte im Hinblick auf den behaupteten Tarifwechsel nicht. Die vorgelegte Auftragsbestätigung ist nicht ausreichend, um einen Vertragsschluss nachzuweisen. Diese gibt lediglich die Willenserklärung der Beklagten wieder, lässt jedoch keinen Rückschluss auf eine Willenserklärung des Klägers zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt der Umstand, dass der Kläger keinen Widerruf erklärt hat, nicht den Rückschluss auf einen Vertragsschluss zu. Dieser war als Verbraucher nicht verpflichtet, auf etwaige Abweichungen in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten zu reagieren.
2.
Aus den vorstehenden Gründen wurde durch den Umzug des Klägers kein neues Vertragsverhältnis begründet. Vielmehr ist das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehen geblieben. Dem „Umzugsauftrag“ des Klägers ist ein Rechtsbindungswille, der auf den Abschluss eines neuen Vertrages über einen neuen Festnetzanschluss gerichtet ist, nicht zu entnehmen. Der insoweit beweisbelasteten Klägerin ist es nicht gelungen, den von ihr behaupteten Abschluss eines neuen Vertrages nachzuweisen. Sie hat lediglich ihrer eigene Vertragserklärung vorgelegt. Eine korrespondierende Willenserklärung des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich.
3.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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