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Amtsgericht Minden·21 C 405/09·01.03.2010

Feststellung der Kündigung des Call & Surf-Vertrags und Erstattung von Nebenkosten

ZivilrechtVertragsrechtVerbrauchervertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ feststellen, dass das Vertragsverhältnis über den Telefonanschluss Call & Surf Comfort/Standard am 30.04.2009 durch Kündigung beendet wurde und ein anschließender Umzug kein neues Vertragsverhältnis begründete. Zudem verlangte er Erstattung von Nebenkosten in Höhe von 83,34 EUR. Das Amtsgericht Minden gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte trägt die Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Feststellung der Vertragsbeendigung und Zahlung von 83,34 EUR an Nebenkosten durch die Beklagte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch wirksame Kündigung beendetes Vertragsverhältnis über einen Telefonanschluss wird nicht durch den bloßen Umzug des Kunden in eine andere Wohnung automatisch in ein neues Vertragsverhältnis umgewandelt.

2

Die Wirksamkeit einer Kündigung kann durch ein Feststellungsurteil bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen der Kündigung substantiiert vorliegen.

3

Ansprüche auf Erstattung von nachvertraglichen Nebenkosten können gegen den Anbieter durch Zahlungstitel durchgesetzt werden, sofern die Erstattungsforderung begründet ist.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über den Telefonanschluss Call & Surf Comfort (4)/Standard zunächst unter der Adresse A. Weg in N., dann Istraße in N. am 30.04.2009 durch Kündigung beendet worden ist und

2. Durch den Umzug des Klägers vom A. Weg in N. in die Istr. in N. kein neues Vertragsverhältnis begründet worden ist,

3. Die Beklagte wird verurteilt,  83,34 EUR an Nebenkosten an den Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

2

1. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über den Telefonanschluss Call & Surf Comfort (4)/Standard zunächst unter der Adresse A. Weg in N., dann Istraße in N. am 30.04.2009 durch Kündigung beendet worden ist und

3

2. Durch den Umzug des Klägers vom A. Weg in N. in die Istr. in N. kein neues Vertragsverhältnis begründet worden ist,

4

3. Die Beklagte wird verurteilt,  83,34 EUR an Nebenkosten an den Kläger zu zahlen.

5

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7

O.