Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall: fiktive Reparaturkosten und Umsatzsteuer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadenersatz nach einem unstreitigen Verkehrsunfall vom 24.08.2002. Streitpunkt war die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten und die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer. Das Gericht erkannte fiktive Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten und Ersatz der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer an. Es sprach einen Restbetrag von 418,47 EUR nebst Zinsen zu, sonstige Ansprüche wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 418,47 EUR nebst Zinsen seit 10.10.2002, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitiger Haftung aus einem Verkehrsunfall besteht ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Sachschadens nach § 7 Abs. 1, § 17 StVG i.V.m. dem Pflichtversicherungsgesetz.
Die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ist auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach dem Zweiten Schadenersatzrechtsänderungsgesetz zulässig.
Umsatzsteuer ist nur insoweit zu ersetzen, wie sie tatsächlich angefallen ist; bei tatsächlich entrichteter Umsatzsteuer kann diese zusätzlich zu den Nettoreparaturkosten geltend gemacht werden.
Verzugszinsen nach §§ 284, 286, 288 BGB können erst ab dem Tag gefordert werden, der auf das Ende einer gesetzten Zahlungsfrist folgt.
Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen, sodass nur der verbleibende Differenzbetrag als Restschadensersatz zu leisten ist.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 418,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Rubrum
Wesentliche Inhalte und Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung in Höhe von 418,47 EUR gem. § 7 Abs. 1, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des von der Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfalles vom 24.08.2002 ist unstreitig. Mithin sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gem. dem zweiten Schadenersatzrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten fiktiv mit 3.240,64 EUR netto abrechnen. Ferner hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich der Reparaturkosten, jedoch nur wenn, und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Wagner in NJW 2002, 2049 ff.). Unstreitig hat die Klägerin für die netto durchgeführte Reparatur von 2.802,14 EUR Umsatzsteuern in Höhe von 448,34 EUR zahlen müssen. Diese tatsächlich angefallene Umsatzsteuer kann sie zuzüglich zu den Nettoreparaturkosten gem. dem Sachverständigengutachten geltend machen, dass heißt insgesamt 3.688,95 EUR. Da die Beklagte insgesamt lediglich 3.272,48 EUR an die Klägerin bezahlt hat, bleibt mithin ein Restschadensersatzsanspruch in Höhe von 418,47 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Die Klägerin kann jedoch nicht wie beantragt Zinsen seit dem 09.10.2002, sondern erst seit dem 10.10.2002 verlangen, da die von ihr den Beklagten gesetzte Frist zur Zahlung der Schadensersatzsumme erst am 09.10.2002 ablief.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.