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Amtsgericht Minden·2 C 17/21·15.04.2021

Klage auf Mitgliedsbeiträge: Verlängerung wegen Corona-Schließung nach §313 BGB

ZivilrechtSchuldrechtStörung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung restlicher Mitgliedsbeiträge aus einem Fitnessstudiovertrag; das Studio war behördlich wegen Corona geschlossen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 48,26 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Es billigt eine Vertragsanpassung durch Verlängerung der Laufzeit entsprechend der Schließungsdauer auf Grundlage von §313 BGB.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mitgliedsbeiträge in Höhe von 48,26 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung infolge einer Pandemie kann eine Anpassung des Dauerschuldverhältnisses nach §313 Abs.1 BGB gerechtfertigt sein, insbesondere durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließung.

2

Bei Dauerschuldverhältnissen stellt vorübergehende Unzugänglichkeit der Leistung keine Unmöglichkeit im Sinne des §275 BGB dar, sofern die Leistung nachholbar ist.

3

Eine Vertragsänderung nach §313 Abs.1 BGB ist möglich, wenn sich die Geschäftsgrundlage schwerwiegend verändert hat und das Festhalten am unveränderten Vertrag einem Teil nicht zugemutet werden kann; dabei ist die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen.

4

Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Kostenerstattung können bei Nichtzahlung aus den §§280 Abs.1, 286, 291 BGB hergeleitet werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 313 Abs. 1 BGB§ 275 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,26 Euro sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 73,70 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist zulässig und begründet.

2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem am 19.06.2017 ab dem 01.10.2017 geschlossenen Fitnessstudiovertrag Anspruch auf Zahlung restlicher 48,26 Euro. Dabei handelt es sich um den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von monatlich 19,80 Euro für die Monate Juli, August, September und Oktober 2020 sowie anteilig bis zum 23.11.2020 in Höhe von insgesamt 94,38 Euro. Abzüglich der von dem Beklagten geleisteten Zahlungen ergibt sich der ausgeurteilte Restbetrag.

3

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vertrag auch nicht aufgrund seiner Kündigung zum 30.09.2020 beendet worden. Das von der Klägerin betriebene Fitnessstudio war vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 aufgrund der Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW wegen der Corona-Pandemie geschlossen.

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Die Klägerin war berechtigt, den Vertrag anzupassen und diesen um den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung, nämlich um 7 Wochen und 6 Tage, bis zum 23.11.2020 zu verlängern.

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Diese Vertragsanpassung folgt aus § 313 Abs. 1 BGB und den sich daraus ergebenden Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Dass sich die Klägerin entschieden hat, die Beiträge während des Schließungszeitraums zu stunden und den Vertragszeitraum um die Dauer der Schließung zu verlängern, begegnet keinen Bedenken.

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Die Vorschriften über die Anpassung der Geschäftsgrundlage finden hier Anwendung. Es handelt sich nicht um einen Fall der Unmöglichkeit, der den Beklagten von seiner Verpflichtung zur Gegenleistung befreien würde. Unmöglichkeit liegt bei einem Dauerschuldverhältnis nicht vor, wenn die geschuldete Leistung nachholbar ist (BeckOGK/Riehm, 1.4.2021, BGB § 275 Rn. 105; MüKoBGB/Ernst Rn. 52; Erman/Ulber Rn. 34; BeckOK BGB/Lorenz Rn. 37). Dies ist der Fall; der Beklagte konnte die Leistungen der Klägerin von September bis November 2020 wahrnehmen und im Studio trainieren. Dass er daran kein Interesse hatte, ändert nichts an der Rechtslage.

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Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Anpassung des Vertrages ist möglich, wenn einem Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag, nicht zugemutet werden kann.

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Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung über die zu Infektionsschutzzwecken nötige Schließung von Fitnessstudios stellen eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage dar. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den zuvor bezeichneten Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Die Umstände, die zur Schließung der Räumlichkeiten der Klägerin geführt haben, liegen auch nicht in deren Verantwortungsbereich. Vielmehr stellt sich die Corona Pandemie als ein Fall der höheren Gewalt dar, welche keinem Risikobereich der Parteien zugeordnet werden kann (vgl. AG Seitz, Urt. v. 01.12.2020, Az. 4 C 112/20; AG Ibbenbüren, Urt. v. 27.11.2020, Az. 3 C 300/20, AG Minden, Urteile vom 08.02.201, 21 C 403/20 und 404/20).

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Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist den Parteien eine Vertragsanpassung, wie sie die Klägerin vorgenommen hat, zumutbar. Hierin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Denn während des Zeitraums des “Lockdowns“ konnte der Beklagte zwar nicht im Studio der Klägerin trainieren, musste hierfür aber auch keinen Beitrag bezahlen. Die von der Klägerin vorgenommene Anpassung führt nur dazu, dass eine aktive Trainingsmöglichkeit von insgesamt 3 Jahren bestand. Dies musste auch den Vorstellungen des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Kündigung vom 06.02.2020, also vor Beginn der Corona- Pandemie, entsprechen. Ob der Klägerin für den Zeitraum des "Lockdowns" geringere Kosten entstanden sind, spielt hierfür ebenso wenig eine Rolle wie eventuelle Absichten des Beklagten, das aktive Training schon vor Ablauf der Kündigungsfrist einzustellen. Demgegenüber würde ein erzwungener Verzicht der Klägerin auf das vereinbarte Entgelt für den Zeitraum des „Lockdowns“ diese bei einer Vielzahl von Verträgen unangemessen benachteiligen. Eine einseitige Aufbürdung der Lasten der Pandemie auf den Beklagten findet damit nicht statt.

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Die Nebenforderungen ergeben sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 291 BGB.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in geringem Umfang, nämlich wegen 6,52 Euro, zurückgenommen hat, war ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keinen Gebührensprung verursacht.

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, §

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511 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung im Einzelfall und gehören zu den zahlreichen, aber wiederkehrenden Problematiken im Zusammenhang mit den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie.

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Der Streitwert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1.    wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2.   wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

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dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

21

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

22

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

25

C.