§ 24a StVG: Nachtrunkbehauptung widerlegt – 1.700 € Bußgeld und 3 Monate Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Das AG Minden hatte über einen Einspruch gegen einen Bußgeldvorwurf wegen Führens eines Kfz mit mindestens 0,5 ‰ (§ 24a Abs. 1 StVG) zu entscheiden, wobei der Betroffene einen „Nachtrunk“ geltend machte. Das Gericht stützte sich auf Zeugenaussagen, Blutuntersuchungen und ein Sachverständigengutachten zur Rückrechnung des Nachtrunkanteils. Selbst unter einem zugunsten des Betroffenen vorgenommenen Sicherheitsabschlag ergab sich zur Tatzeit mindestens 0,505 ‰. Wegen Voreintragungen erhöhte das Gericht die Regelbuße auf 1.700 € und verhängte das Regelfahrverbot von drei Monaten; Ratenzahlung und Vier-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2a StVG wurden gewährt.
Ausgang: Betroffener wegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt; Bußgeld auf 1.700 € erhöht und 3‑monatiges Fahrverbot angeordnet (Ratenzahlung, Vier-Monats-Frist).
Abstrakte Rechtssätze
Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG ist bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l erfüllt.
Behauptungen eines Nachtrunks entheben nicht von der Ahndung nach § 24a Abs. 1 StVG, wenn sich unter sachverständiger Bewertung und anhand objektiver Befunde auch bei zugunsten des Betroffenen bemessenen Abschlägen zur Tatzeit ein Grenzwertüberschreiten ergibt.
Für die Annahme fahrlässigen Handelns genügt, dass die Überschreitung des gesetzlichen Alkoholgrenzwertes für den Fahrzeugführer vorhersehbar war und er die Fahrt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.
Von der Regelgeldbuße des Bußgeldkatalogs kann bei erheblichen Voreintragungen und weiterer negativer Verkehrsvorgeschichte zum Zwecke wirksamer Einwirkung auf den Betroffenen nach oben abgewichen werden.
Das Regelfahrverbot ist bei Verstößen nach § 24a Abs. 1 StVG anzuordnen, wenn keine besonderen Umstände ein Absehen rechtfertigen; die Vollstreckungsaufschubfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer
Geldbuße von 1.700 EUR
verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Beträgen von 150 EUR, jeweils bis zum 15. eines Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigungen entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 StVG, 241.1 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV
Tatbestandsnummer: 424607
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 in N. geborene Betroffene ist verheiratet. Er ist Rentner und lebt von insgesamt 1.900 EUR an monatlichen Renten. Seine Ehefrau ist berufstätig. Zudem hat er ein unterhaltsberechtigtes Kind.
1.
Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister bezüglich des Betroffenen vom 28.02.2019 weist folgende verwertbare Eintragungen auf:
Durch Entscheidung vom 08.08.2013, rechtskräftig seit dem 15.10.2013, wurde gegen der Betroffene wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Außerdem wurde sein Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten angeordnet.
2.
Durch Entscheidung vom 10.03.2015, rechtskräftig seit dem 10.03.2015, wurde gegen der Betroffene wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt.
3.
Durch Entscheidung vom 05.12.2018, rechtskräftig seit dem 21.12.2018, wurde gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 112 EUR und festgesetzt.
4.
Durch Entscheidung vom 24.01.2019, rechtskräftig seit dem 09.02.2019, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h (zulässige Geschwindigkeit 40 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 76 km/h) eine Geldbuße in Höhe von 120 EUR festgesetzt.
II.
Die durchgeführte Hauptverhandlung, deren Art und Umfang in dem Sitzungsprotokoll vom 15.10.2019 zu entnehmen ist, hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Der Betroffene befuhr am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr mit einem PKW der Marke Porsche mit dem Kennzeichen XX-XX 00 in Q. u.a. die G-Str, um von der Gaststätte an der G-Str. 0, in der er willentlich Alkohol konsumiert hatte, nach Hause zu fahren. Dabei wies der Betroffene eine Alkoholkonzentration von 0,505 Promille und somit mehr als 0,25 mg/l auf.
Der Betroffene handelte fahrlässig, da die Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Alkohol für ihn voraussehbar war und er das Führen eines Kraftfahrzeuges mit diesem Alkoholwert vermeiden konnte.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Strafanzeige, dem Erfassungsbeleg, dem ärztlichen Bericht, dem ärztlichen Bericht des Labors L. zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 28.02.2019, sowie den uneidlichen Aussagen der Zeugen E. und I. sowie des Sachverständigen Dr. O..
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er an dem fraglichen Abend zunächst in der Gaststätte gewesen sei. Dort habe er gegessen und auch 2 bis 3 Pils zu je 0,2 l getrunken. Nach ca. einer Stunde habe er das Lokal verlassen und sei mit seinem PKW nach Hause gefahren. Dort habe er sich eine Whisky Cola, bestehend aus ca. 0,1 l Whisky und ca. 0,2 l Cola, gemischt und getrunken. Danach sei die Polizei bei ihm erschienen. Diese sei wohl gerufen wurden, da er den Verzehr nicht habe vor Ort bezahlen können. Allerdings habe er seinen Ausweis da gelassen. Mit der Frau C., die die Polizei gerufen habe, habe er allerdings gar nichts zu tun gehabt.
Die Zeugin E. gab an, dass sie im Rahmen eines Zechbetruges zur Gaststätte gerufen worden seien. Die Meldung der Anzeigenerstatterin C. sei um 22:45 Uhr eingegangen. Sie hätten den Betroffenen dann ca. gegen 23:15 Uhr zu Hause angetroffen. Auch habe dieser nach Alkohol gerochen und einen freiwilligen Alkoholtest abgelegt. Gleichzeitig habe er nach Belehrung angegeben, dass es zu Hause zu einem Nachtrunk in Form eines Schluckes Whisky gekommen sei. Auch habe der Betroffene angegeben, dass er vorher in der Gaststätte mehrere Bier und Whisky Cola getrunken habe. Ein weiterer Nachtrunk des Betroffenen nach ihrem Eintreffen an dessen Anschrift sei ausgeschlossen, da sie diesen unter dauerhafte Beobachtung gestellt hätten, bis auf der Wache die Blutprobe entnommen worden sei.
Der Zeuge I. gab an, dass sie wegen einer Zechprellerei zu einer Gaststätte gerufen worden seien. Die Zeugin C. habe angegeben, dass sich der Betroffene um 22:45 Uhr mit seinem Fahrzeug entfernt habe. Die Zeugin habe auch das Kennzeichen genannt. Daraufhin hätten sie die Wohnanschrift des Betroffenen aufgesucht und dort den fraglichen PKW vorgefunden. Der Betroffene habe die Tür geöffnet und es sei bereits Alkohol zu riechen gewesen. Daher sei der Betroffene unverzüglich belehrt worden. Nach Belehrung habe der Betroffene angegeben, dass er vor der Fahrt in der Gaststätte Bier und Whisky getrunken habe. Zu Hause habe er dann noch einen Schluck Whisky getrunken. Im Einverständnis des Betroffenen sei um 23:15 Uhr ein Vortest durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Betroffene unter ständiger Aufsicht gestanden, so dass ein weiterer Nachtrunk ausgeschlossen sei. Anschließend sei der Betroffene zur Wache verbracht worden, wo ihm zwei Bluttests abgenommen worden seien.
Schließlich gab Dr. O. an, dass er aufgrund der Blutalkoholwerte der Blutuntersuchungen eine Berechnung durchführen könne, indem er lediglich ermittle, welcher zusätzliche Alkoholwert durch den Nachtrunk hervorgerufen worden ist. Dabei sei es daher dann auch egal, zu welchen Zeiten welche Mengen von Alkohol konsumiert worden seien. Soweit der Betroffene einen Nachtrunk von 0,1 l Whisky in einem Whisky-Cola-Gemisch von 0,3 l angebe, was im Übrigen einem völlig gängigen Missverhältnis entspreche, sei bei 0,1 l Whisky davon auszugehen, dass bei der Konstitution des Betroffenen hierfür 0,45 Promille vom letztendlichen Ausgangswert von 1,18 Promille bei der Blutprobenentnahme um 23:45 Uhr abzuziehen seien, so dass sich selbst unter Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunkes ein Wert von 0,73 Promille für die Zeit von 23:45 Uhr ergebe. Im Übrigen gehe davon aus, dass die Angaben des Betroffenen nicht zutreffend seien, da bei dem Konsum von lediglich drei Bier vor Fahrtantritt hierfür lediglich von einem Wert von 0,34 Promille auszugehen sei, so dass der Betroffene bei den von ihm angeblich konsumierten Mengen gar nicht auf einen Wert von 1,18 Promille hätte kommen dürfen.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Angaben der Zeugen glaubhaft und die Zeugen selbst glaubwürdig. Sie konnten in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben machen. Im Übrigen decken sich ihre Angaben mit den Ermittlungsergebnissen und zudem im Wesentlichen mit den Angaben des Betroffenen. Im Übrigen folgt das Gericht auch den Ausführungen des Sachverständigen, der seine Berechnungen ebenfalls nachvollziehbar und ohne Widersprüche darlegen konnte. An der Befähigung des Sachverständigen ergeben sich ebenfalls keine Zweifel.
Soweit nach Vernehmung des Sachverständigen von der Verteidigung angeführt worden ist, dass der Betroffene möglicherweise auch mehr als 0,1 l Whisky zu dem Gemisch hinzugefügt haben könne und man dies bei einem mischen einer Whisky Cola ohnehin nicht genau abmesse, macht das Gericht zu Gunsten des Betroffenen noch einen Sicherheitsabschlag von 50 %. Ein noch höherer Sicherheitsabschlag wäre nach Auffassung des Gerichts dagegen völlig lebensfremd. Unter Berücksichtigung des Genannten Sicherheitsabschlages wäre schon davon auszugehen, dass der Betroffene das Gemisch zu gleichen Teilen aus Whisky und Cola gemischt hätte. Dies wäre schon eine recht starke Mischung. Ein höherer Sicherheitsabschlag kommt bereits deshalb nicht infrage, da man sich die Frage stellen müsste, warum der Betroffene eine Whisky Cola mischen sollte, die zu mehr als zur Hälfte aus Whisky besteht. In einem solchen Fall könnte er den Whisky auch gleich pur trinken. Selbst wenn man nun einen 50-prozentigen Sicherheitsabschlag macht und von einem nachträglichen Konsum von 0,15 l Whisky ausgeht, wäre unter Fortführung der Berechnungen des Sachverständigen nicht 0,45 Promille, sondern das eineinhalbfache, nämlich 0,675 Promille vom Ausgangswert abzuziehen. Hierbei ergibt sich nunmehr ein Wert von 0,505 Promille. Insofern würde selbst dieser Wert genügen, um davon auszugehen, dass der Betroffene um 23:45 Uhr und damit selbstverständlich auch zuvor während der maßgeblichen Fahrt mit dem Kraftfahrzeug eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,505 Promille bzw. mehr als 0,25 mg/l aufgewiesen hat.
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Betroffenen für das Gericht völlig ausgedacht erscheinen. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen hat der Betroffene vor Ort noch behauptet, dass er in der Gaststätte mehrere Bier und Whisky getrunken habe. Bei dem Nachtrunk soll es sich dagegen lediglich um einen Schluck Whisky gehandelt haben. Offensichtlich ist dem Betroffenen dann in der Zwischenzeit klar geworden, dass er durch einen kleinen Schluck an Whisky einen derart hohen BAK-Wert nicht werde erklären können. Deshalb hat er seine Einlassung in der Hauptverhandlung nunmehr dahingehend verändert, dass er im Lokal lediglich Bier und dann zu Hause eine Whisky Cola getrunken habe. Als er nun merkte, dass auch die von ihm angegebenen Werte nach Berechnung des Sachverständigen nicht ausreichten, sollte der Nachtrunk nun erneut weiter hochgeschraubt werden, um endlich das gewünschte Ziel zu erreichen, bei Fahrtantritt nicht für eine Ordnungswidrigkeit ausreichend alkoholisiert gewesen zu sein. Auf derart plumpe Abänderungen der Einlassung lässt sich das Gericht allerdings nicht ein.
Von den Blutalkoholkonzentrationen ist das Gericht aufgrund der verlesenen Befundberichte überzeugt. Für eine Fahrlässigkeit des Betroffenen spricht schließlich, dass dieser selbst angegeben hat, dass er zu Fuß gegangen wäre, wenn er mehr getrunken hätte. Demgemäß war dem Betroffenen zumindest generell die Problematik von Alkoholkonsum vor Fahrtantritt bekannt.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt dass der Betroffene in Kenntnis des Alkoholgenusses sein Fahrzeug fahrlässig mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 0,505 Promille und damit über 0,25 mg/l im Straßenverkehr geführt hat.
IV.
Der Betroffene hat sich am 28.11.2018 gem. § 24a Abs. 1 StVG wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr schuldig gemacht. Das Gericht geht dabei von Fahrlässigkeit aus, da Umstände, die für eine vorsätzliche Tatbegehung sprechen, nicht ersichtlich geworden sind. Unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Sorgfalt hätte der Betroffene allerdings erkennen können, dass ein Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr aufgrund des Alkoholgenusses nicht mehr zulässig war.
V.
Eine Geldbuße von 1.700 EUR war tat- und schuldangemessen. Der Regelsatz des Bußgeldkatalogs (241.1 BKat) sieht für einen fahrlässigen Verstoß der vorliegenden Art die Verhängung eine Geldbuße von 1.000 EUR vor. Dabei werden neben fahrlässigem Verhalten auch gewöhnliche Tatumstände vorausgesetzt. Diese Kriterien treffen auf den Betroffenen allerdings nicht zu. Weitere Umstände, die mildernd oder schärfend zu berücksichtigen gewesen wären, sind nicht ersichtlich geworden. Der Betroffene ist nämlich, abgesehen von der ohnehin erhöhend wirkenden Voreintragung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in letzter Zeit auch anderweitig negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Neben mehreren Ordnungswidrigkeiten hat er hierbei zudem bereits eine weitere Straftat verwirklicht. Eine Erhöhung der Geldbuße auf 1.700 EUR erschien daher erforderlich, um den bislang durch Verurteilungen offensichtlich völlig unbeeindruckten Betroffenen zu eine verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten.
Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Betroffene aufgrund seiner Einkünfte generell dazu in der Lage ist, die Geldbuße zu leisten. Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten war dem Betroffenen allerdings eine Ratenzahlungsmöglichkeit zuzubilligen.
Weiterhin war gem. § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. 241.1 BKat ein Regelfahrverbot von drei Monaten anzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen war, bestehen nicht. Es gab auch keinen Anlass, vom Fahrverbot ausnahmsweise nach § 4 Abs. 4 BKatV gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
Dem Betroffenen war schließlich die „Vier-Monats-Frist“ des § 25 Abs. 2a StVG zu gewähren, da gegen ihn innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
Dr. I.