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Amtsgericht Minden·11 K 28/20·02.12.2020

Festsetzung des Verkehrswerts nach §74a ZVG auf 238.000 EUR

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Minden setzte im Zwangsversteigerungsverfahren den Verkehrswert eines Miteigentumsanteils gemäß §74a ZVG auf 238.000 EUR fest. Grundlage war ein ordnungsgemäßes, widerspruchsfreies Gutachten eines beauftragten Sachverständigen, das das Gericht übernommen hat. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; Widerspruch wurde nicht erhoben. Es sind keine neuen wertrelevanten Umstände bekannt.

Ausgang: Verkehrswert des Versteigerungsobjekts gemäß §74a ZVG auf 238.000 EUR festgesetzt; Gutachten übernommen, keine Einwendungen; sofortige Beschwerde möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 74a ZVG kann das Gericht ein Wertermittlungsgutachten eines Sachverständigen zugrunde legen.

2

Ein Gutachten ist Grundlage für die Wertfestsetzung, wenn es ordnungsgemäß erstellt und frei von Widersprüchen ist; das Gericht darf die hierin enthaltene Wertermittlung übernehmen.

3

Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; das Unterbleiben begründeter Einwendungen stärkt die Tragfähigkeit der Wertfestsetzung.

4

Eine bereits festgesetzte Verkehrswertangabe nach § 74a ZVG bleibt bestehen, solange dem Gericht keine werterhöhenden oder -mindernden Umstände bekannt werden, die eine Abänderung rechtfertigen.

5

Gegen eine nach § 74a ZVG getroffene Wertfestsetzung ist die sofortige Beschwerde statthaft; die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Relevante Normen
§ 74a ZVG

Tenor

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von N. Blatt 0000

lfd. Nr. 0: 000,12/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung N. Flur 0 Flurstück 000, Gebäude- und Freifläche, N-I 0, groß: 2389 m², verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 0 gekennzeichneten Wohnräumen im Erd- und Dachgeschoss, Balkon Nr. 1 und Spitzboden Nr. 1.

Eigentümer:G. X. T. (geb. 00.00.0000)

wird der Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG auf

238.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

2

Zur Vorbereitung der Festsetzung ist der Sachverständige Architekt Dipl.-Ing. L. L., T-Str. 00 in 00000 C., mit einer gutachterlichen Wertermittlung beauftragt worden. Das Wertgutachten ist ordnungsgemäß aufgestellt und frei von Widersprüchen. Gemäß seinem Gutachten hat er den Wert in der festgesetzten Höhe ermittelt.

3

Das Gericht hat dieses Gutachten zur Grundlage seiner Wertfestsetzung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

4

Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Widerspruch wurde nicht erhoben.

5

Auch sind dem Versteigerungsgericht zwischenzeitlich keine werterhöhenden oder -mindernden Umstände bekannt geworden, die begründeten Anlass zu einer Abänderung des vorstehend festgesetzten Verkehrswertes des Versteigerungsobjektes bieten würden.

6

Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Minden oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bielefeld, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

7

Minden, 03.12.2020

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N., Rechtspfleger