Zurückweisung des Abänderungsantrags: Umgangsrecht der Großeltern bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, die ihnen Umgang mit dem Kind zusprach. Das Amtsgericht Minden wies den Abänderungsantrag zurück, weil keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen wurden. Die Sachverständige befand, die Umgangskontakte dienten dem Kindeswohl und sollten nicht ausgesetzt werden. Zudem ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, bei der Übergabe anwesend zu sein.
Ausgang: Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht als zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht ist zurückzuweisen, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen werden.
Bei der Fortgeltung oder Aussetzung von Umgangsrechten hat das Kindeswohl vorrangig zu entscheiden; ein gutachterliches Votum, das die Kontakte als dem Kindeswohl dienlich ansieht, stärkt die Fortführung des Umgangsrechts.
Die Aussetzung von Umgangskontakten setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die Kontakte dem Kind schaden; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Bedenken genügen nicht.
Die antragsgegnerische Elternperson ist nicht generell verpflichtet, bei der Übergabe des Kindes an die Umgangspersonen anwesend zu sein, sofern das Gericht keine anderweitige Anordnung trifft.
Tenor
wird der Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom 01.06.2001 zurückgewiesen.
Gründe
Das Gericht hat durch einstweilige Anordnung vom 01.06.2001 ein Umgangsrecht der Antragsteller nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen.
Es besteht kein Anlaß erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die beauftragte Gutachterin hat telefonisch gegenüber dem Gericht am 22.11.2001 erklärt, dass N. eine ganz besonders liebevolle Beziehung zu ihren Großeltern habe und diese benötige. Eine Aussetzung des Umgangsrechts könne sie sachverstandigerseits nicht befürworten, da die Umgangskontakte mit den Großeltern eindeutig dem Kindeswohl dienten.
Im übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, bei der Übergabe des Kindes anwesend zu sein.