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Amtsgericht Mettmann·9 Ls 204/09·06.12.2010

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls; Heranwachsender zu Geldbuße verurteilt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls anlässlich der Entwendung von Waren im Wert von 170,74 € verurteilt; er war geständig. Da er zur Tatzeit Heranwachsender war und Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossen wurden, fand Jugendstrafrecht Anwendung. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 400 € an einen gemeinnützigen Verein und sah von der Auferlegung der Verfahrenskosten ab.

Ausgang: Angeklagter wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt; Geldbuße von 400 € an gemeinnützigen Verein auferlegt; Verfahrenskosten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Diebstahl ist nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar; gemeinschaftliche Begehung erfüllt die Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Handelns nach § 25 Abs. 2 StGB.

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Auf Heranwachsende findet Jugendstrafrecht Anwendung, wenn Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossen sind und erzieherische Gründe dies nahelegen.

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Bei Heranwachsenden kann das Jugendgericht erzieherische Sanktionen wählen; eine Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung kann angeordnet werden, wenn sie zur Erziehung ausreichend und erforderlich ist (§§ 1, 105 ff. JGG).

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Geständnis und das Fehlen schädlicher Neigungen können die Zumessung mildernder, erzieherischer Maßnahmen rechtfertigen.

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Bei Anwendung des JGG kann das Gericht von der Auferlegung der Verfahrenskosten absehen; notwendige Auslagen hat der Verurteilte selbst zu tragen (§§ 74 JGG, 465 StPO).

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 1 JGG§ 105 ff. JGG§ 267 Abs. 4 StPO§ 74 JGG

Tenor

Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig.

Ihm wird aufgegeben, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils eine Geldbuße von 400 €  an Verein O zu zahlen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 ff. JGG.

Gründe

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-                        Abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO –

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I.

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Der heute 22 Jahre alte Angeklagte ist das fünftälteste Kind von insgesamt sechs Kindern der türkischen Eheleute Z. Er hat die Hauptschule B besucht und absolvierte diese mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Danach machte er eine zweijährige Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer. Er hat sodann die Fachoberschulreife erworben und beginnt nunmehr eine Arbeitsstelle als Produktionshelfer bei der Firma W in Kassel.

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Der Angeklagte lebt im Haushalt der Familie, er wird in der neuen Arbeitsstelle voraussichtlich ein Nettoeinkommen zwischen 1500 und 1800 € erzielen. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit dem Computer.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 07.11.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann (9 Ls  ####/##) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zu Bewährung. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 15.11.2007.

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Am 24.06.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann(9 Ls  ####//##) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 11 €.

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II.

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In der Hauptverhandlung vom 01.12.2010 konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

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Am 24.09.2008 entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten P und D aus den Auslagen der Firma T in Velbert, S-straße , eine DVD-Sammlung, zwei Rasierer, zwei Packungen Marlboro-Zigaretten sowie 26 Kondome im Wert von 170,74 €. Die Kondome steckte der Angeklagte Onstein in seine Jutetasche, die übrigen Gegenstände verstaute der Angeklagte in seiner Kleidung. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte ein Drogenproblem sowie finanzielle Schwierigkeiten, aus diesem Grunde hat er die Sachen mitgenommen. Ihm kam es darauf an, sich die Sachen zuzueignen, ohne dafür zu bezahlen

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III.

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Der Angeklagte ist glaubhaft geständig.

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IV.

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Aufgrund des vorstehend genannten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des im Tenor genannten Vergehens nach den dort genannten Strafvorschriften schuldig gemacht.

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V.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Da sich Entwicklungsverzögerungen nicht ausschließen lassen, war auf ihn noch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Schädliche Neigungen konnten nicht festgestellt werden. Um dem Angeklagten deutlich das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und auf ihn erzieherisch einzuwirken, erschien es dem Gericht ausreichend, aber auch erforderlich, ihm die Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Weitere Erziehungsmaßregeln sind nicht  notwendig, da der Angeklagte an einer Drogenberatung teilgenommen hat und nach glaubhaften Angaben keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 465 StPO.

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ARichter am Amtsgericht