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Amtsgericht Mettmann·7a VI 447/17·11.10.2017

Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wegen fehlender Vertretungsbefugnis (§10 FamFG)

ZivilrechtErbrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein, trat jedoch als bevollmächtigte Vertreterin einer mutmaßlich geschäftsunfähigen Erbin auf. Das Gericht weist den Erbscheinsantrag als unzulässig zurück, weil die Vertreterin nicht zu den in §10 FamFG genannten berechtigten Personen gehört. Zudem trägt die Antragstellerin die Kosten gemäß §81 Abs.2 Nr.1 FamFG.

Ausgang: Erbscheinsantrag als unzulässig abgewiesen; Antragstellerin als nicht vertretungsberechtigte Bevollmächtigte zurückgewiesen und kostenpflichtig verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erbscheinsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht zu den in §10 FamFG bezeichneten vertretungsberechtigten Personen gehört.

2

Die Vertretung in Erbscheinverfahren ist auf die in §10 FamFG genannten Personenkreise beschränkt; eine Vertretung durch Dritte ist nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zulässig.

3

Ist der Antrag bereits aus Gründen der Unzulässigkeit nicht ordnungsgemäß, kann auf die fehlende Glaubhaftmachung nach §352 Abs.3 Satz3 FamFG im Entscheidungsweg verzichtet werden.

4

Wer ein Verfahren als nicht zugelassene/r Vertreter/in betreibt, kann kostenpflichtig verurteilt werden; insoweit findet §81 Abs.2 Ziffer 1 FamFG Anwendung.

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Der Wille, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden, rechtfertigt nicht die Missachtung gesetzlicher Vertretungsvorschriften im Erbscheinverfahren.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG§ 10 Abs. 2 FamFG§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-25WX68/17 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Entscheidung wurde aufgehoben.

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zugleich wird die Antragstellerin als Bevollmächtigte der Erblasserin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 81 Abs 2 Ziffer  1 FamFG , da sie trotz ausdrücklichen Hinweises als  nicht zugelassener Vertreter das Verfahren betrieben hat.

Gründe

2

Der Antrag ist bereits gemäß § 10 Abs 2 FamFG unzulässig. Die Antragsstellerin gehört nicht zu den zur Vertretung berechtigten Personenkreisen , ist also insbesondere kein Familienangehöriger der Erben . Insoweit kommt es auf die Ausführungen des Notars zur vermutlichen Geschäftsunfähigkeit der Alleinerbin nicht einmal an . Die Vertretung durch eine dritte Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die in § 10 FamFG bezeichneten Personen beschränkt, damit fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Antrag , so dass es auf die fehlende Glaubhaftmachung nach § 352 Abs 3 Satz 3 FamFG nicht einmal entscheidend ankommt . Dass dem Notar selbst eine Vollmacht von der Erbin erteilt wurde , wird weder behauptet, noch wäre dies nach seinem eigenen Sachvortrag , dass die Erbin geschäftsunfähig ist - Bl 5 d.A anzunehmen, damit liegt weder ein Antrag eines Antragsberechtigten selbst , noch der Antrag einer dazu vom vom Antragsberechtigten bevollmächtigten Person vor. Lediglich der Vollständigkeit halber verweist das Gericht insoweit auf seine Verfügung vom 26.09.2017 - Bl 25 d.A  . Der bloße Wunsch der Beteiligten eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden , rechtfertigt weder die Missachtung der bestehenden Gesetze, noch eine Entscheidung nach § 352 Abs 3 Satz 4 FamFG , zumal diese mangels eines wirksamen Erbscheinsantrages auch keinerlei Wirkung hätte.

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MRechtspfleger