Zuschlag in Zwangsversteigerung: Wohnungseigentum zu 165.000 € an Meistbietende
KI-Zusammenfassung
Im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Wohnungseigentum nebst Tiefgaragenstellplatz erteilte das Amtsgericht Mettmann den Zuschlag an die Meistbietenden L1 und Dr. L2. Das Objekt wurde ihnen je zur Hälfte für 165.000 € (i. B.) unter Bedingungen zugeschlagen. Das Gericht ordnete Lastenfreiheit, Verzinsung des Restkaufpreises ab Zuschlag und gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Ersteher an.
Ausgang: Zuschlag an die Meistbietenden zu je 1/2 für 165.000 € unter Bedingungen erteilt (Lastenfreiheit, Verzinsung, gesamtschuldnerische Kostentragung).
Abstrakte Rechtssätze
Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung weist das Versteigerungsobjekt dem Meistbietenden zu; das Gericht kann den Zuschlag unter bestimmten Bedingungen erteilen.
Das Gericht kann im Zuschlagsbeschluss anordnen, dass mit dem Zuschlag keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen bleiben.
Der von den Erstehern zu zahlende Betrag ist ab dem Zuschlag verzinslich bis zum Verteilungstermin; geleistete Sicherheitsleistung wird angerechnet.
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses können den Erstehern als Gesamtschuldner auferlegt werden.
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums nebst Tiefgarageneinstellplatz
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von I Blatt XXXX
897 / 10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung I, Flur 9X Flurstück XXX, Gebäude- und Freifläche, T- Weg Größe: 2018 m ², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. XX bezeichneten Wohnung nebst Kellerraum und Tiefgarageneinstellplatz.
Eigentümer: M
blieben im Versteigerungstermin am Montag, 26.03.2012, 11.30 Uhr Meistbietende
a) Herr L 1 , geb. am 16.11.1960
b) Frau Dr. L 2, geb. am 23.01.1963
beide wohnhaft: C-Str., 40593 Düsseldorf
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher den Meistbietenden zu je 1/2 Anteil für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
€ 165.000,00 (i. B. einhundertfünfundsechzigtausend EURO)
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 20.070,-- €) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen den Erstehern als Gesamtschuldner zur
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Mettmann, 26.03.2012
ERechtspflegerin