Begrenztes Realsplitting: Nachteilsausgleich trotz nicht abziehbarer Altersvorsorgebeiträge
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner den Ausgleich ihrer durch Unterhaltsbesteuerung entstandenen Steuerlast 2017 sowie Freistellung vor Anwaltskosten; der Antragsgegner wandte eine Obliegenheitsverletzung ein und begehrte per Widerantrag Rückzahlung früherer Ausgleichsbeträge. Streitpunkt war, ob Beiträge zu einer 2011 abgeschlossenen privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht als Sonderausgaben anzugeben/abziehbar waren. Das Gericht bejahte den Anspruch auf Nachteilsausgleich, weil der Vertrag wegen Kapitalwahlrechts und Abschluss nach 2005 nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sei und daher keine Obliegenheitsverletzung vorliege. Der Widerantrag wurde mangels Pflichtverletzung auch für Vorjahre abgewiesen; Zinsen und Anwaltsfreistellung wurden aus Verzug zugesprochen.
Ausgang: Zahlungs- und Freistellungsantrag der Antragstellerin zugesprochen; Widerantrag des Antragsgegners zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum begrenzten Realsplitting folgt ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen entstehenden steuerlichen Mehrbelastung, damit der Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt.
Der Ausgleichspflichtige kann dem Anspruch auf steuerlichen Nachteilsausgleich nicht mit dem Einwand einer unterhaltsbezogenen Obliegenheitsverletzung begegnen, wenn die vom Unterhaltsberechtigten unterlassene steuerliche Geltendmachung objektiv nicht zu einer steuerlichen Entlastung geführt hätte.
Beiträge zu einer nach 2004 abgeschlossenen privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere fehlende Kapitalisierbarkeit) nicht erfüllt sind.
Ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich in Vorjahren geleisteter Nachteilsausgleichsbeträge setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte damals pflichtwidrig eine zumutbare steuerliche Gestaltung unterlassen hat; fehlt es daran, ist eine Widerklage auf Rückzahlung unbegründet.
Gerät der Ausgleichspflichtige mit der Zahlung des steuerlichen Nachteilsausgleichs in Verzug, kann der Unterhaltsberechtigte Verzugszinsen sowie Freistellung von erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286, 288 BGB verlangen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, XII ZB 544/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 466 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwältin Dieckmann in Höhe von 41,77 € freizustellen.
1. Der Widerantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind seit 16.11.2011 geschiedene Eheleute.
Durch notariellen Vertrag vom 03.05.2011 hat sich der Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt verpflichtet, nämlich zur monatlichen Zahlung eines Elementarunterhalts i.H.v. 1.320 €, eines Altersvorsorgeunterhalts i.H.v. 500 € sowie des Beitrags zur Krankenversicherung von zuletzt 273,44 €.
Die Antragstellerin schloss zum 01.12.2011 unter der Versicherungsnummer XXXX einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. ab. Auf diesen Vertrag zahlte sie bis zur Aussetzung der Unterhaltsleistungen durch den Antragsgegner im Sommer 2018 monatlich jeweils 500 € ein.
Die Antragstellerin hat beginnend mit dem Jahr 2011 die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erteilt und diese Zustimmung bis heute nicht widerrufen.
Die Antragstellerin verfügt nur über geringe Einkünfte unterhalb des Steuerfreibetrags. Aufgrund der Unterhaltszahlungen musste die Antragstellerin Steuern zahlen.
In den vergangenen Jahren hat der Antragsgegner der Antragstellerin bis zum Jahr 2018 den steuerlichen Nachteil, den diese durch die Unterhaltszahlungen hatte, ersetzt, ohne dass er sich die Steuerbescheide vorlegen ließ. Zuletzt glich der Antragsgegner der Antragstellerin für das Jahr 2016 den steuerlichen Nachteil i.H.v. 572 € aus.
Nachdem die Antragstellerin den Steuerbescheid für das Jahr 2017 erhalten hatte, hatte sie – wie in den Jahren zuvor – den Antragsgegner am 03.06.2019 angemailt und diesen um Erstattung des steuerlich entstandenen Nachteils i.H.v. 466 € aufgefordert. Auf Bitte des Antragsgegners übersandte die Antragstellerin diesem einen Tag später den Steuerbescheid. Als die Antragstellerin keinen Zahlungseingang verzeichnen konnte, mahnte die Antragstellerin mit Email vom 24.07.2019 die Zahlung an und schaltete bei Ausbleiben der Zahlung ihre Rechtsanwältin ein.
Aus dem Steuerbescheid für 2017 ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen i.H.v. 15.305 € berücksichtigt wurden sowie im Bereich der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin darüber hinaus auch die Beiträge zu ihrem Altersvorsorgevertrag im Rahmen der Steuererklärung hätte angeben müssen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihre Beiträge zur Altersvorsorge nicht steuerlich abzugsfähig seien. Nicht sämtliche Beiträge zur Altersvorsorge, insbesondere nicht die für private Rentenversicherungsverträge, seien als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Ihre Beiträge zur privaten Rentenversicherung bei der E würden gerade nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 b) aa) oder § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) EStG fallen. Danach seien nur Ansprüche abzugsfähig, die nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar seien. In ihrem Altersvorsorgevertrag sei aber ein Kapitalwahlrecht vereinbar worden. Da die Beiträge nicht steuerlich abzugsfähig seien, habe sie auch keine Obliegenheitsverletzung begangen.
Aber selbst wenn die Beiträge abzugsfähig gewesen wären, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, diese anzugeben, da ein Unterhaltsempfänger im Rahmen des begrenzten Realsplittings nicht verpflichtet sei, die steuerliche Gestaltungsfreiheit im Interesse desjenigen auszuüben, der die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verlange.
Darüber hinaus läge, selbst wenn man eine Obliegenheitsverletzung annehmen würde, kein Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners vor. Es gehe um einen Betrag von weniger als 40 € monatlich. Der Antragsgegner habe auf der anderen Seiten durch die Geltendmachung des begrenzten Realsplitting einen steuerlichen Vorteil allein aus der Einkommenssteuer von mindestens 6.700 €, mithin über 550 € monatlich.
Darüber hinaus hätte der Antragsgegner, wenn denn die Beiträge tatsächlich steuerlich abzugsfähig wären, sie innerhalb der für den Steuerbescheid geltenden Einspruchsfrist darauf hinweisen müssen, damit es dann noch hätte korrigiert werden können.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 466 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.19 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Antragstellerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwältin Dieckmann in Höhe von 41,77 € freizustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Mit Widerantrag beantragt der Antragsgegner,
die Antragstellerin zu verpflichten, an den Antragsgegner 572 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2017 zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Widerantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin hätte ihre Aufwendungen zur Altersvorsorge bei ihrer Steuererklärung angeben müssen, da diese steuerlich abzugsfähig seien. Aus dem vorgelegten Altersvorsorgevertrag ergäbe sich, dass es sich um eine Leibrentenversicherung handle, die als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG abzugsfähig sei.
Unter Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen hätte das von der Antragstellerin zu versteuernde Einkommen unterhalb des steuerlichen Freibetrags gelegen, sodass die Antragstellerin keinerlei Steuern hätte zahlen müssen. Die Nichtgeltendmachung der Altersvorsorgebeiträge stelle eine unterhaltsbezogene Obliegenheitsverletzung dar. Es handle sich um eine Form des mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Ausgleichspflichtigen.
Die Antragstellerin habe sich bewusst entschieden, die Altersvorsorgebeiträge nicht geltend zu machen. Aus diesem Grund erhebe er die Einrede der Verwirkung.
Da er sich in der Vergangenheit von der Antragstellerin nicht die Steuerbescheide habe zusenden lassen, sei davon auszugehen, dass auch bereits in der Vergangenheit dieser Sonderausgabenabzug nicht stattgefunden habe. Die Antragstellerin wolle offensichtlich diese Altersversorgung gegenüber der Finanzverwaltung verschweigen. Sobald sämtliche Steuerbescheide vorliegen würden, würde er sodann die sich daraus ergebenden Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend machen, mit der vorliegenden Widerklage bereits den für 2016 an die Antragstellerin zu Unrecht geleisteten Nachteilsausgleich i.H.v. 572 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf den steuerlichen Nachteilsausgleich für 2017 i.H.v. 466 €.
Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich aus der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 104/07 –, Rn. 10, juris).
Aus dem vorgelegten rechtskräftigen Steuerbescheid vom 15.05.2019 für das Steuerjahr 2017 ergibt sich, dass die Antragstellerin insgesamt 466 € Steuern zahlen musste und zwar nur aufgrund der Unterhaltsleistungen, da sie mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen unterhalb des Steuerfreibetrags liegt.
Der Anspruch ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Antragstellerin verwirkt. Die Antragstellerin hat es nicht pflichtwidrig unterlassen, ihre Beiträge zum Altersvorsorgevertrag in ihrer Steuererklärung anzugeben.
Selbst wenn die Antragstellerin in ihrer Steuererklärung diese Beiträge angegeben hätte, wären diese Beiträge vom Finanzamt tatsächlich nicht in Abzug gebracht worden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 b) aa) EStG sind Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge Sonderausgaben, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG dürfen die Ansprüche nach Buchstabe b nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht verleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Es sind also nur diejenigen Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Vertrag zertifiziert ist.
Die Antragstellerin hat einen Vertrag mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen – was unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein derartiger Vertrag wäre nur dann abzugsfähig, wenn er vor dem Jahr 2005 abgeschlossen worden wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Antragstellerin den Vertrag erst im Jahr 2011, nach der Scheidung der Beteiligten, abgeschlossen hat.
Der Zinsanspruch sowie der Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nach §§ 280, 286, 288 BGB.
Der Widerantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Da die Antragstellerin zu Recht ihre Beiträge zum Altersvorsorgevertrag nicht in ihrer Steuererklärung angegeben hat, hat die Antragstellerin auch in den Vorjahren keine Obliegenheit gegenüber dem Antragsgegner verletzt, der sie verpflichten würde, diesem nunmehr den für das Jahr 2016 gezahlten Nachteilsausgleich zu ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 FamFG, 91 ZPO.
Geschäftswert: 1.038 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mettmann, Gartenstraße 7, 40822 Mettmann schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mettmann eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
NRichterin am Amtsgericht