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Amtsgericht Mettmann·42 VIII 1197·16.12.1993

Vormundschaft: Zurückweisung des Antrags auf Anbahnung von Umgangskontakten (§ 1711 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In der Vormundschaftssache werden die Anträge des Vaters auf Anbahnung von Umgangskontakten zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass aufgrund erheblicher Spannungen zwischen den Eltern und der Verinnerlichung der Vorbehalte beim Kind ein zwangsweiser Umgang dem Kindeswohl schadet. Ein Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich; die Kosten trägt der Vater.

Ausgang: Anträge des Vaters auf Anbahnung von Umgangskontakten gemäß § 1711 BGB zurückgewiesen; Gerichtskosten dem Vater auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1711 BGB kann Umgang zu versagen sein, wenn erhebliche Spannungen zwischen den Eltern bestehen, die das Kindeswohl bei erzwungenem Zusammentreffen gefährden.

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Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, welcher Elternteil die Spannungen verursacht hat; maßgeblich ist die Gefährdung des Kindeswohls durch die übertragenen Spannungen.

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Hat das Gericht den Sachverhalt durch eigene Gespräche und Aufklärung als evident erachtet, kann es ein Sachverständigengutachten entbehren, soweit keine weiteren aufklärungsbedürftigen Umstände vorliegen.

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Ein Sachverständigengutachten darf nicht dazu dienen, Eltern eine staatlich finanzierte Trennungsberatung aufzuzwingen; solche Beratung erfolgt freiwillig und kann durch Jugendamt oder freie Träger angeboten werden.

Relevante Normen
§ 1711 BGB§ 94 Abs. III KostO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6 T 35/94 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Vormundschaftssache

werden die Anträge des Vaters aus der Schrift vom 02.09.1993; mit denen er die Anbahnung eines Umgangskontaktes zu dem betroffenen Kind anstrebt, zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Vater auferlegt; eine wechselseitige Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert.: DM 5.000,00.

Gründe

2

Wie bereits mit Beschluss vom 04.12.1992 ausgeführt, liegen die Voraussetzungen einer Umgangsregelung zugunsten des Vaters gemäß § 1711 BGB nicht vor. Sein Verhältnis zu der Mutter ist dermaßen gespannt, das die zwangsweise Durchsetzung eines Umgangskontaktes nicht infrage kommt. Dies wäre dem Kindeswohl nicht dienlich. Das Kind kennt die Vorbehalte der Mutter gegen den Vater. Es hat sie verinnerlicht. xx gegen den Willen der Mutter mit dem Vater zusammen sein zu lassen, würde ihn in einen Loyalitätskonflikt führen, mit dem er nicht zurechtkommt und der  sein Wohlbefinden gefährdet. Es kommt nicht darauf an, welcher Elternteil die Spannungen verursacht hat. Ausschlaggebend ist alleine, das erhebliche Spannungen bestehen, die sich auf das Kind übertragen haben, und dass zu befürchten ist, dass jedes Zusammentreffen mit dem Vater die weitere ungestörte Entwicklung des Kindes in seiner Restfamilie stören wird (Vgl. Münchener Kommentar Anmerkung 10 zu '§ 1711 BGB). Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts aus zwei längeren Gesprächen mit xx dessen ungestörte Entwicklung bei der Mutter gefährdet, wenn er gegen den Willenseiner Mutter zum Vater gehen müsste.

3

Der vorliegende Sachverhalt ist evident und für das Gericht vor dem Hintergrund des § 1711 BGB umfassend aufgeklärt, so dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf.

4

Das Gericht bedarf nicht der Hilfe eines Sachverständigen, um den Sachverhalt, unter g 1711 BGB subsumieren zu können.

5

Sinn eines Sachverständigengutächtens ist es nicht, den Eltern eine vom Justizfiskus finanzierte Trennungsberatung: aufzuzwingen. Diese kann auf freiwilliger Basis, nämlich auf Wunsch beider Elternteile, von einem freien Träger oder vom Jugendamt durchgeführt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §g 94 III KostO, 13a FGG. Das Gericht sieht es im vorliegenden Fall als billig an, alleine den Vater mit den Gerichtskosten zu belasten.