Bußurteil: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit – TraffiStar S 350
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h beschränkten Geschwindigkeit auf der A3 verurteilt. Streitgegenstand waren die Zuverlässigkeit der TraffiStar S 350-Messung sowie Begehren auf Einsicht in die Messreihe und ein Sachverständigengutachten. Das Gericht hielt das standardisierte, PTB-zugelassene Messverfahren für ordnungsgemäß (Eichschein, Kontrollen, Messfoto) und verwies mangels konkreter Anhaltspunkte Messfehler und Beweisanträge ab. Verhängte Regelgeldbuße: 70,00 €.
Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 70,00 € verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenes und ordnungsgemäß geeichtes, standardisiertes Messverfahren begründet grundsätzlich die Verwertbarkeit des Messergebnisses, sofern Eichschein, Bedienungsanleitung und Messbild den Anforderungen entsprechen.
Die vorgelegte Dokumentation (Eichschein, Bedieneranzeigen, Messfoto) reicht regelmäßig als Beweismittel für Zuordnung und Messergebnis aus; Abweichungen hiervon müssen konkret und tatsachengestützt vorgetragen werden.
Die Beiziehung der kompletten Messreihe oder die Anordnung eines Sachverständigengutachtens ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die die Ordnungsgemäßheit der Messung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Frage stellen.
Ein allgemeiner Verweis auf fehlende Falldateiinhalte oder die pauschale Behauptung, nur mit der vollständigen Messreihe sei eine unabhängige Prüfung möglich, genügt nicht, um Einsicht in fremde Messdaten oder die Anordnung weiterer Beweiserhebungen zu begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Gründe
I.
Am 24.01.2016 um 00:07 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn 3 in Erkrath in Höhe km 103,4 in Fahrtrichtung Oberhausen. Dort ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Autobahn verläuft dort durch einen längeren Baustellenbereich. Das Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h ist vor der Messstelle bei Kilometer 108,6, 108,3, 107,7, 106,7, 105,7, 104,7 und 103,7 aufgestellt. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 101 km/h nach Toleranzabzug (4 km/h).
Hätte der Betroffene die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, hätte er die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen und die überhöhte Geschwindigkeit vermeiden können.
II.
Vorstehender Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage des Zeugen K sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft über seinen Verteidiger eingeräumt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in hat das Gericht keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeug. Bei der hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Unter einem solchen ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seine Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Von der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PtB) zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az.: IV – 1 RBs 50/14).
Das Messgerät war ausweislich des Eichscheins vom 12.11.2015 (Bl. 11 f. d. A.), der durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ordnungsgemäß geeicht. Die Eichfrist endet am 31.12.2016.
Der Zeuge K hat bekundet, dass er an den im Messprotokoll ausgewiesenen Tagen die Messanlage angefahren habe. Auf der Anfahrt habe er die Beschilderung, auf Sichtbarkeit und deren Vorhandensein, kontrolliert. Er habe einen Plan aus dem sich ergebe, wo welche Schilder aufgestellt sein müssen. Wenn er an der Anlage ankomme, würde er eine optische Sichtprüfung durchführen. Damit sei gemeint, dass er die Verbindungskabel, Eichsiegel und Sicherungsmarken der Anlage überprüfe. Beschädigungen oder Fehler habe er nicht feststellen können. Das Messgerät würde durch den Hersteller unter seiner Aufsicht aufgestellt. Für die Bedienung der Anlage sei er verantwortlich. Er sei für die Bedienung dieses Gerätes beschult und das Gerät sei gültig geeicht gewesen. Die Messdaten übermittle das Gerät in signierter Form und mit einem PK-Schlüssel gesichert unmittelbar an den Kreis Mettmann.
Auf dem durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführten Messprotokoll ist ersichtlich, dass der Zeuge K am 22.01.2016 und am 25.01.2016 das Messgerät kontrolliert hat. Auf dem Messprotokoll hat er jeweils vermerkt die optische Sichtprüfung des Gerätes und der Beschilderung durchgeführt zu haben und diese ohne Beanstandung gewesen sei. Das Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, warum das Gerät zwischen den beiden Besuchen des Zeugen K nicht funktioniert haben sollte, wenn es zu seinen Besuchen in Ordnung war.
Ausweislich des Beschilderungsplanes (Bl. 9 d. A.), welcher durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, sind Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h vor der Messstelle bei Kilometer 108,6, 108,3, 107,7, 106,7, 105,7, 104,7 und 103,7 aufgestellt.
Im Weiteren ist das Messfoto (Bl. 41 d. A.) in Augenschein genommen worden, auf das wegen der Einzelheiten gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Dort ist deutlich der Messrahmen zu erkennen. Gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung befindet sich der untere Rand des Rahmens unterhalb der Aufstellfläche der Vorderreifen. Darüber hinaus ist ein Großteil der Frontpartie sowie das Nummernschild des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs vollständig erfasst. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht innerhalb des Messrahmens. Das Messfoto entspricht daher den Anforderungen des Herstellers und der PtB. Auf dem Ausdruck des Messfotos Bl. 40 ist neben den Messdaten zudem das Verschlüsselungszeichen aufgedruckt.
Es ergeben sich mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den Vorgaben des standardisierten Messverfahrens abgewichen wurde oder die durchgeführte Messung im Übrigen fehlerbehaftet sein könnte.
Gemessen wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h, wie sich aus der Einblendung auf dem Lichtbild unten auf Bl. 2 d. A. ergibt. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 101 km/h. Nach alledem steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 101 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 21 km/h überschritten hat.
Damit war auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu weiteren Fragen der Messung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen, da diese Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen ist. Das in Augenschein genommene Messfoto lässt den korrekt positionierten Auswerterahmen erkennen. Soweit von der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt wurde, eine Plausibilitätskontrolle der Messung sei nicht möglich, da in der Falldatei nicht die Entfernungswerte (Messbeginn und Messende) und die Zeitdifferenz zwischen diesen beiden Punkten abgespeichert seien, stellt dies keine konkrete Beweistatsache dar, die die Ordnungsgemäßheit der Messung in Frage stellt. Ein Messfehler lässt sich aufgrund des Fehlens derartiger Informationen, welche entsprechend der Zulassung des Messgerätes nicht vorgesehen sind, nicht erkennen.
Letztlich besteht auch kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung der kompletten Messreihe. Die Messreihe ist nicht Aktenbestandteil. Beweismittel für den Verkehrsverstoß ist ausschließlich das Messbild des Betroffenen, mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form, wie es sich in der Gerichtsakte befindet. Nur hinsichtlich der den Betroffenen betreffenden Falldatei besteht ein Einsichtsrecht, welches der Betroffene im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Verwaltungsbehörde beantragen muss. Hinsichtlich der Messdaten Dritter, ist tatsachenfundiert vorzutragen, warum die gesamte Messreihe benötigt wird, wozu ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter erforderlich ist. Der Vortrag, nur mit der gesamten Messreihe sei eine unabhängige gutachterliche Prüfung möglich, erfüllt diese Voraussetzung nicht (Vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016, Az.: 2 Ss-Owi 589/16, NStZ-RR 2016, 320).
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verantworten. Der Betroffene handelte rechtswidrig und schuldhaft. Bei einer gehörigen Aufmerksamkeit wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung für den Betroffenen vermeidbar gewesen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen war daher gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 70,00 € zu verhängen. Eine Geldbuße in dieser Höhe sieht der Bußgeldkatalog unter Ziffer 141721 vor. Gründe, von der Regelgeldbuße abzuweichen, waren nicht ersichtlich.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.
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