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Amtsgericht Mettmann·32 OWI 9/24·21.07.2024

Einstellung des Verfahrens wegen unwirksamem Bußgeldbescheid wegen falschem Tatort

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein. Das Amtsgericht stellte das Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO ein, weil der Bescheid den falschen Tatort nannte und somit keine tragfähige Verfahrensgrundlage darstellt. Nicht offensichtlich erkennbare Fehler in Tatortangaben können die Wirksamkeit des Bescheids aufheben. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO wegen unwirksamen Bußgeldbescheid (falscher Tatort, Zweifel an Tatidentität) eingestellt; Kosten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn die Bezeichnung von Tatzeit und -ort so unklar ist, dass Zweifel an der Tatidentität bestehen und der Betroffene nicht erkennen kann, welchen Lebensvorgang er verteidigen muss.

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Offensichtliche Fehler in der Angabe von Zeit oder Ort sind unschädlich; nicht offenkundige Fehler, die nur durch Einsicht in die Akten klärbar sind, können hingegen die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids beeinträchtigen.

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Besteht Verwechslungsgefahr mit gleichartigen Ordnungswidrigkeiten am angegebenen Ort/Zeitraum, ist der Bußgeldbescheid unzureichend und damit keine Verfahrensgrundlage.

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Ist wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen, richtet sich die Einstellung nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO; die Kostenentscheidung begegnet § 467 Abs. 1 StPO und kann der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO§ OWiG § 66§ 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG§ OWiG § 65§ 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist am 11.07.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

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Die weitere Verfolgung ist wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ausgeschlossen. Denn der Bußgeldbescheid ist unwirksam und stellt deswegen keine Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Verfahren dar.

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Der Bußgeldbescheid bezeichnet vorliegend den falschen Tatort. Nach den Ausführungen des Polizeibeamten hat sich der Rotlichtverstoß nicht an der Kreuzung

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N Str./Ecke M-Straße, wie im Bußgeldbescheid beschrieben, sondern an der Kreuzung N Str./Ecke D-Straße, über 1 km weiter ereignet.

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Zwar ist ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunktes oder des Ortes der Tat im Bußgeldbescheid unschädlich (BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Ed. 1.1.2024, OWiG § 66 Rn. 21). Der Mangel ist vorliegend aber nicht offensichtlich, sondern bedarf der Kenntnis der gesamten Akte.

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Der Bußgeldbescheid begrenzt das Tatgeschehen im Übrigen dann nicht ausreichend, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist. Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss. Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht. Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid (nur) ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (OLG Brandenburg Beschl. v. 30.5.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22, BeckRS 2022, 12992 Rn. 12, beck-online, BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Ed. 1.1.2024, OWiG § 65 Rn. 3).

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Vorliegend verbleiben allerdings erhebliche Zweifel über die Tatidentität. denn auch bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tatörtlichkeit handelt es sich um einen Bereich mit einer Linksabbiegerspur und einer Ampel, so dass der Betroffene aufgrund der Angaben im Bußgeldbescheid den wahren Tatvorwurf nicht erkennen konnte, und die Möglichkeit einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit mit Verwechselungsgefahr besteht.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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XRichterin am Amtsgericht