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Amtsgericht Mettmann·31 Ds 421 Js 791/10-418/10·30.10.2013

Festsetzung weiterer Gebühren für Pflichtverteidiger bei Vertretung nach § 53 BRAO

StrafrechtStrafprozessrechtAnwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht setzte dem Rechtsanwalt weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 297,90 € fest. Streitpunkt war, ob bei Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen amtlich bestellten Vertreter die Vergütung dem vertretenen Rechtsanwalt zusteht und ob eine nicht erfolgte Anzeige an die Anwaltskammer schadet. Das Gericht bejahte den Anspruch des vertretenen Rechtsanwalts und berücksichtigte Termingebühr, Fahrtkosten und anteilige Umsatzsteuer.

Ausgang: Festsetzung weiterer Gebühren und Auslagen in Höhe von 297,90 € zugunsten des vertretenen Rechtsanwalts stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pflichtverteidiger, der sich vertreten lässt, hat grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.

2

Erfolgt die Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO, steht der Vergütungsanspruch nicht dem Vertreter, sondern dem vertretenen Rechtsanwalt zu.

3

Die unterbliebene Anzeige an die Rechtsanwaltskammer ist nicht zwingend schädlich für die Festsetzung von Gebühren, wenn Umstände (z.B. Erklärungen des Verteidigers) die Vertretung nach § 53 BRAO belegen.

4

Bei Festsetzung weiterer Gebühren sind Termingebühren und Fahrtkosten sowie anteilige Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 53 BRAO

Tenor

Dem Rechtsanwalt X werden weitere Gebühren und Auslagen in Höhe eines Betrages von 297,90 € festgesetzt.

 

Gründe

2

Nach Auffassung des Unterzeichners sind dem Verteidiger auch die Kosten für den Termin am 07.02.2012 festzusetzen. Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas Anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Der Vergütungsanspruch steht in diesem Falle nicht dem Vertreter, sondern dem vertretenen Rechtsanwalt zu. Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW 1994, Seite 1296. Dass eine Anzeige an die Anwaltskammer nicht erfolgt ist, ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere angesichts der Stellungnahme des Verteidigers im Schriftsatz vom 18.10.2013 vorliegend unschädlich.

3

Abgesetzt wurden im Beschluss vom 02.05.2013 eine Termingebühr in Höhe von 216,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 34,40 €. Dies ergibt nebst anteiliger Umsatzsteuer einen Betrag v on 297,90 €.