Körperverletzung nach Café-Schlägerei: Verurteilung wegen Tritten trotz beendeter Notwehrlage
KI-Zusammenfassung
Nach einer Massenschlägerei in einem Café stand u.a. der Vorwurf von Körperverletzungen und Beleidigungen im Raum. Das Gericht stellte fest, dass Abwehrhandlungen gegen eindringende Angreifer zunächst durch Notwehr gedeckt waren, die Lage aber endete, als der Geschädigte wehrlos am Boden lag. Der Angeklagte A2 trat sodann gezielt gegen Kopf und Körperseite des Wehrlosen und handelte weder in Notwehrlage noch mit Verteidigungswillen. A2 wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monate, Bewährung) verurteilt, im Übrigen sowie die Mitangeklagten und hinsichtlich der Facebook-Beleidigungen wurden Angeklagte mangels Nachweises freigesprochen.
Ausgang: A2 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, im Übrigen sowie A1/A3/A4 und bzgl. Beleidigungsvorwürfen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; bei einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit endet die Gegenwärtigkeit, wenn eine unmittelbare Wiederholung der Verletzungshandlungen nicht mehr zu befürchten ist.
Liegt der mutmaßliche Angreifer regungslos und wehrlos am Boden, fehlt es regelmäßig an einer Notwehrlage für weitere Verletzungshandlungen gegen diese Person.
Eine Verteidigungshandlung ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt, wenn sie objektiv nicht geeignet ist, einen fortbestehenden Angriff Dritter abzuwehren, und stattdessen eine Eskalation erwarten lässt.
Notwehr erfordert neben der Notwehrlage und Erforderlichkeit auch den Verteidigungswillen; wer erkennbar allein Schmerzen zufügen will, handelt nicht in Notwehr.
Eine erhebliche Alkoholisierung begründet eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nur, wenn sie aufgrund konkreter Beweisanzeichen feststellbar ist; pauschale Angaben genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Angeklagten A1, A3 und A4 werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Der Angeklagte A 2 wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil X unter Auflösung der dort bereits gebildeten Gesamtstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte A 2, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt diese Kosten die Staatskasse.
Gründe
I.
Am 27.09.2016 kam es gegen 22:00 Uhr vor dem Markt auf der T-Straße zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem gesondert Angeklagten L und dem Zeugen Z. Dabei versetzte Herr L Herrn Z mehrere Faustschläge, da sich dieser am 17.08.2016 an einer ortsbekannten großen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen auf Seiten der Großfamilie P beteiligt hatte.
Aufgrund dieser Auseinandersetzung vor dem Markt informierte Herr Z telefonisch Mitglieder aus der Großfamilie P, woraufhin sich eine Gruppe von zunächst ca. 15 Personen am Markt versammelte. Die Gruppe bestand maßgeblich aus Mitgliedern der Großfamilie P, unter anderem auch aus dem Zeugen P1. Kurz darauf setzte sich die Gruppe in Richtung C-Straße in Erkrath in Bewegung, zunächst in der Absicht gewaltsam in das Café einzudringen, was jedoch nicht gelang.
In dem Café befanden sich zu diesem Zeitpunkt ca. 22 Personen, darunter auch die Angeklagten, der gesondert verfolgte Herr L und weitere, von der Polizei als Rocker der XXX eingestufte, Personen. Im Café schaute die Gruppe Fußball.
Zwischenzeitlich erschien auch eine nicht näher bestimmbare Anzahl an Polizeibeamten, die versuchten, die Situation zu beruhigen. Da jedoch nicht genug Einsatzkräfte vor Ort waren, konnte die immer größer werdende Gruppe vor dem Café nicht unter Kontrolle gebracht werden. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, wurde versucht, die Gruppe geschlossen von dem Eingang des Cafés wegzuhalten. Dies gelang der Polizei jedoch nicht. Aus der Gruppe wurden immer wieder sinngemäß Sätze geäußert wie: „Wir stürmen das Café.“ und „Wir machen die platt.“
Eine Gruppe angeführt von dem Zeugen P1 näherte sich der Türschwelle des Cafés. Die Tür wurde geöffnet und es wurden Beleidigungen zwischen verschiedenen Personen ausgetauscht. Anschließend eskalierte die Situation vollends. Der Zeuge P1 betrat, wild um sich schlagend, das Café und traf mehrere Personen im Café mit Faustschlägen. Neben ihm an der Türschwelle waren noch weitere Mitglieder der Großfamilie, welche ebenfalls bereit waren, das Café gewaltsam zu betreten.
Anschließend setzten sich die Angeklagten und einige weitere im Café befindliche Personen zu Wehr und schlugen ihrerseits teilweise in massivster Weise auf den Zeugen ein, um den Angriff abzuwehren. In der sich daraufhin entwickelnden Schlägerei kamen immer wieder verschiedene nicht näher identifizierbare weitere Personen in das Café und schlugen auf die Personen im Café ein, um den Zeugen P1 zu unterstützen.
Im Rahmen der Auseinandersetzung wurden auch immer wieder Gegenstände wie zum Beispiel Flaschen in das Café und aus dem Café geworfen. Die Körperverletzungshandlungen der Personen im Café waren bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich, um die angreifenden Personen abzuwehren. Dabei waren die Handlungen auch gerade zur Abwehr vorgenommen worden und vom Verteidigungswillen getragen.
Als sich die Situation im Café beruhigte und der Zeuge P1 benommen und regungslos am Boden lag, ließen zunächst sämtliche Personen im Café von diesem ab, um die Eingangstür des Cafés zu sichern. Weitere Angriffe des Zeugen waren nicht mehr zu erwarten, da dieser auf dem Bauch auf dem Boden lag und sich nicht mehr bewegte. Die Tür konnte mit vereinten Kräften verschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren keine weiteren Mitglieder der Großfamilie mehr in dem Café. Vor der Tür befanden sich hingegen noch weitere Personen, die auch gewaltsam versuchten, die Türe zu öffnen.
In dieser Situation näherte sich der Angeklagte A 2 aus dem rückwärtigen Bereich des Cafés und trat dem zu diesem Zeitpunkt immer noch wehrlos am Boden liegenden Zeugen P1 mit dem rechten beschuhten Fuß gegen den Kopf und in die linke Körperseite, wodurch dieser jedenfalls Schmerzen erlitt. Nach diesen beiden Tritten entfernte sich der Angeklagte wieder in rückwärtigen Bereich des Cafés bis hinter den Tresen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass von dem Zeugen keine Gefahr mehr ausging und auch ein Angriff nicht mehr drohte. Keinesfalls hatte der Angeklagte den Willen, sich gegen einen möglichen Angriff zur Wehr zu setzen. Ihm kam es jedoch darauf an, dem Zeugen Schmerzen zuzufügen und diesen zu verletzen. Welche konkreten Verletzungen der Zeuge P1 durch die Tat des Angeklagten A 2 erlitt, war nicht aufzuklären, da dieser bereits durch die durch Notwehr gerechtfertigten Taten erhebliche Verletzungen erlitten hatte. Der Angeklagte handelte dabei schuldhaft.
Anschließend wurde die Türe geöffnet und der Zeuge P1 verließ immer noch sichtlich benommen das Café. Zu weiteren körperlichen Übergriffen kam es im weiteren Verlauf nicht mehr.
Am 29.09.2016 wurde die Zeugin I 2 wegen eines Interviews vom Vortag, in welchem sie sich zu den Missständen in Erkrath äußerte, über das soziale Netzwerk X beleidigt. Nähere Feststellungen bezüglich der Urheber der Nachrichten konnten jedoch nicht getroffen werden.
III.
Die Feststellungen unter Ziffer I. und II. beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Angaben des Angeklagten A 2 zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der ausweislich der Sitzungsprotokolle durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte A 2 hat sich dahingehend eingelassen, dass er an dem fraglichen Tag dabei gewesen sei. Er kenne den Zeugen P1 bereits seit über 20 Jahren. Sie seien lange befreundet gewesen und hätten sich nunmehr auch wieder ausgesprochen. Es sei alles nicht sonderlich gut gelaufen an diesem Tag.
Er habe eine nicht mehr bestimmbare Menge Alkohol getrunken, da er eine Sportwette gewonnen habe. Er habe Schnaps getrunken. Zeugen habe er nicht benennen können, da auch ein jüngerer Bruder von ihm anwesend gewesen sei und er stets vor seinen Brüdern keinen Alkohol trinken würde. Deshalb sei er jedes Mal raus gegangen, um zu trinken.
Als die Situation eskaliert sei, habe er Panik bekommen. Die Polizei habe nur wie ein Zuschauer daneben gestanden und nichts unternommen. Er selbst habe zunächst in der ersten Reihe gestanden und mit denen gesprochen, die reinkommen wollten. Es sei zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen. Ein Mob habe sich vor der Tür befunden. Bestimmt seien 20 bis 30 Leute aus dem Mob bis vor die Treppe gekommen. Dann sei auf einmal der Zeuge P1 reingekommen und habe zugeschlagen.
Er selbst habe dann die Kontrolle verloren und alkoholbedingt aus Panik zum Abwehren des Angriffs zugetreten. Das habe er nur gemacht, weil aus seiner Sicht die Gefahrenlage noch nicht vorbei gewesen sei. Die Tür habe noch gewackelt und von innen habe man das Geschehen draußen sehen können. Als er auf den Zeugen P1 eingetreten habe, habe er aus Angst gehandelt. Er habe den weiteren Angreifern draußen zeigen wollen, dass mit ihnen das gleiche passiere, wenn diese rein kommen würden. Er habe lediglich zur Vorbeugung gehandelt.
Anschließend habe man sich mit etwas Distanz zu dem Vorfall ausgesprochen. Er habe sich entschuldigt und alles angeboten, was der Zeuge haben wolle. Dieser habe ihm verziehen mit der Begründung, dass die Entschuldigung schon genug Größe zeige.
Die Einlassung des Angeklagten wird teilweise durch das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Videoband bestätigt, teilweise jedoch auch widerlegt.
Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, bewusst und gewollt auf den Zeugen eingetreten zu haben, bestätigt das Videoband diese Einlassung. Soweit der Angeklagte angab, diese Tritte zur Abwehr der Gefahrenlage ausgeführt zu haben, widerlegt das Videoband die Einlassung. Da das Videoband keine Uhrzeit anzeigt, kann die Auswertung nur anhand der Laufzeit der Aufzeichnung erfolgen. Dabei wurde eine der CDs auf Blatt 2 des Sonderbandes der Gerichtsakte in der Hauptverhandlung ausgewertet.
Zu Beginn der Aufzeichnung ist das innere des Cafés mir etwa 20 Personen zu sehen. Die Eingangstür befindet sich auf der rechten Seite (jeweils immer aus der Perspektive der Kamera beschrieben). Oberhalb der Eingangstür befinden sich mehrere Gäste auf Sitzgelegenheiten an zwei Tischen. Im weiteren oberen rechten Bereich der Aufzeichnung ist ein Fernsehgerät zu sehen, welches augenscheinlich ein Fußballspiel zeigt. Der Fernseher ist mit einer Wandhalterung in der Nähe der Decke angebracht. Linksseitig des Fernsehgerätes befindet sich ebenfalls an der Wand ein Kühlschrankelement. Vor dem Kühlschrank ist ein kleiner Gang, welcher hinter die Theke führt. Der Gang hinter der Theke verläuft L-förmig und ist am anderen Ende nicht zum Begehen geöffnet. Die Theke verläuft am gesamten L-förmigen Gang entlang und schließt auf der linken Seite an einer Wand ab. Hinter dieser Wand ist noch ein weiterer nicht einsehbarer Raum, welcher durch eine Tür im linken oberen Bereich der Aufzeichnung betreten werden kann. Im unteren linken Bereich der Aufzeichnung sind ebenfalls Personen auf Sitzgelegenheiten an Tischen zu sehen.
Bis Minute 2:10 der Aufzeichnung ist die Situation im Café ruhig. Einige Personen gehen durch den Raum und unterhalten sich. Ab Minuten 2:10 erkennt man, dass vermehrt Personen im Café aufstehen und sich mit Blickrichtung zur Eingangstür positionieren. Bei Minute 2:28 wird die zuvor geschlossene Türe geöffnet, die weitüberwiegende Anzahl der Personen gehen in Richtung der Tür und nehmen eine drohende Haltung ein.
Bei Minute 2:43 ist erkennbar, wie der Zeuge P1 durch die geöffnete Tür mit Faustschlägen in das Café eindringt und einige Personen trifft. Die im Café befindlichen Personen beginnen, auf den Zeugen einzuschlagen und zu treten. Bei Minute 2:50 bzw. 2:51 sieht man, wie weitere Angreifer von außen in das Café eindringen und Schläge und Tritte austeilen. Es kommt mit diesen Angreifern ebenfalls zu wechselseitigen Körperverletzungshandlungen.
Bei Minute 3:00 der Aufzeichnung ist zu sehen, wie sämtliche Personen zunächst von dem Zeugen P1 abgelassen haben, da dieser wehrlos am Boden lag. Bei Minute 3:08 verließen die Übrigen Angreifer das Sportscafé durch die Tür. Anschließend sind noch fliegende Gegenstände von und nach außen zu sehen. Bei Minute 3:17 gelingt es, die Türe zu schließen.
Bei Minute 3:11 tritt der Angeklagte A 2 hinter die Theke an dem Durchgang vor dem Kühlschrank. Bei Minute 3:15 tritt der Angeklagte aus dem Bereich hinter der Theke etwa in die Höhe des Fernsehers und schreckt den Kopf aus. Dabei erblickt er den bewegungslos am Boden liegenden Zeugen P 1. Anschließend sieht man in dem Moment, als die Türe geschlossen wird (Minute 3:17), wie sich der Angeklagte zwischen dem ersten Tisch oberhalb der Tür und Herrn C1 nach vorne bewegt und dabei den Blick einzig und alleine auf den am Boden liegenden Zeugen richtet und zutritt (Minute 3:18). Nach einem Tritt gegen den Kopf und in die linke Körperseite des Zeugen begibt sich der Angeklagte auf dem gleichen Weg wieder nach hinten bis zum Durchgang zur Theke. Bei Minute 3:25 legt er seinen Arm auf die Theke und steht bereits wieder vor dem Kühlschrankelement.
In der Folgezeit wird dem Zeugen P1 das Aufstehen ermöglicht, die Türe geöffnet und der Zeuge ohne weitere Körperverletzungshandlung nach draußen gelassen.
Nach der Inaugenscheinnahme des Videobandes steht fest, dass die Tritte des Angeklagten P1 nicht zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erfolgten. Jedenfalls handelte der Angeklagte nicht mit dem notwendigen Verteidigungswillen.
Es ist ganz deutlich zu erkennen, dass der Angeklagte zunächst im hinteren Bereich des Cafés wartet und sich die Situation im Café bereits wieder beruhigte. Nachdem alle übrigen Personen bereits seit 17 Sekunden von dem regungslos am Boden liegenden Zeugen abgelassen haben, eilte der Angeklagte nach einem gezielten Blick auf den am Boden liegenden Zeugen von der hinteren Ecke des Cafés nach vorne. Dabei stieß er sogar noch jemanden zur Seite, um zu dem wehrlosen Zeugen zu gelangen und um auf diesen einzutreten. Auch das anschließende Zurückgehen hinter die Theke verdeutlicht, dass es dem Angeklagten gerade nicht auf eine Abwehrhandlung ankam.
Da der Zeuge P1 bereits erhebliche Verletzungen durch die Notwehrhandlungen erlitten hatte, konnte nicht festgestellt werden, welche Verletzungen der Angeklagte durch seine Tritte verursacht hat. Jedenfalls erlitt der Zeuge durch die Tritte Schmerzen, was durch die auf dem Videoband erkennbare Wucht deutlich wird.
Es konnte zu Gunsten des Angeklagten keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt werden. Soweit sich dieser dahingehend eingelassen hat, sich an nichts mehr von dem Abend zu erinnern, da er so betrunken gewesen sei, kann der Einlassung in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
Diese wird nämlich bereits durch die Inaugenscheinnahme des Videobandes widerlegt. Darin konnten keine Ausfallerscheinungen des Angeklagten wahrgenommen werden. Auch hat der Angeklagte lediglich pauschal behauptet, Schnaps getrunken zu haben, ohne dies genauer zu konkretisieren.
Bezüglich der Beleidigungen bei X zu Lasten der Zeugin I 3 konnte mangels Beweismittel keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Ob die Profile, von denen die Beleidigungen getätigt wurden, den Angeklagten zuzuordnen sind, ist unklar. Auch ist nicht nachweisbar, dass die Angeklagten diese Nachrichten auch tatsächlich geschrieben haben.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte A2 einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat dem Zeugen durch die zwei Tritte gegen den Kopf und in die linke Körperhälfte Schmerzen zugefügt und ihn damit an der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Dabei handelte der Angeklagte vorsätzlich.
Im Ergebnis handelte der Angeklagte auch rechtswidrig. Seine beiden Tritte waren nicht durch Notwehr gerechtfertigt, § 32 StGB.
Es lag bereits objektiv schon keine Notwehrlage vor. Der von dem Zeugen ausgehende Angriff war bereits durch die diversen Notwehrhandlungen der übrigen Anwesenden beendet. Ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit dauert nämlich nur solange fort, als eine Wiederholung der Verletzungshandlungen unmittelbar zu befürchten ist. Dies war vorliegend bei dem regungslos am Boden liegenden Zeugen P1 nicht mehr der Fall.
Dieser Umstand war dem Angeklagten auch bewusst, da er zuvor einen gezielten Blick in die Richtung des Zeugen gewandt hatte und dabei selbst festgestellt hatte, dass dieser am Boden lag und sich nicht mehr rührte.
Daran ändert sich auch nichts vor dem Hintergrund, dass vor dem Café noch weitere Personen waren, die drohten, gewaltsam einzudringen. Denn daraus folgt nicht, dass von dem Geschädigten ein neuerlicher rechtswidriger Angriff ausging. Jedenfalls wäre eine weitere Körperverletzung gegenüber des Zeugen nicht zur Abwehr des Angriffs geeignet. Durch weitere Verletzungshandlungen des bereits kampfunfähigen Zeugen ist nicht ersichtlich, warum die vor dem Café befindlichen Angreifer ihren Angriff aufgeben sollten. Vielmehr ist zu erwarten, dass diese ihren Angriff noch intensivieren, um dem Zeugen zur Hilfe zu eilen.
Jedenfalls aber handelte der Angeklagte ohne den erforderlichen Verteidigungswillen. Aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten geht nämlich hervor, dass es ihm einzig und alleine darauf ankam, dem an Boden liegenden Zeugen noch weitere Schmerzen zuzuführen.
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Insbesondere konnte keine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden, § 21 StGB. Die behauptete Alkoholisierung konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und vor allem nach dem Verhalten des Angeklagten im Videoband nicht bestätigt werden. Vielmehr war der Angeklagten während der gesamten Zeit gut orientiert und sicher auf den Beinen. Ausfallerscheinungen waren zu keinem Zeitpunkt ersichtlich.
Mangels konkreter Feststellungen zum Schuhwerk des Angeklagten konnte eine gefährliche Körperverletzung wegen des Tritts mit dem beschuhten Fuß nicht angenommen werden.
V.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat es sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es war zunächst grundsätzlich der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für den Angeklagten spricht, dass er sich in der Hauptverhandlung überwiegend geständig eingelassen hat. Er hat sich für sein Verhalten entschuldigt und sichtbare Reue gezeigt. Auch hat er sich mit dem Geschädigten nach der Tat ausgesprochen und sich mit diesem vertragen. Er hat zum Ausgleich „alles angeboten“, was der Zeuge haben wolle. Ebenfalls muss berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagten in einer Ausnahmesituation befand, bei welcher die Gefahr bestand, selbst Opfer massivster Straftaten zu werden. Schließlich liegen die letzten einschlägigen Vorstrafen etwa neun Jahre zurück.
Zu seinen Lasten musste jedoch berücksichtigt werden, dass er mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist. Er ist hafterfahren und stand zur Tatzeit noch unter Führungsaufsicht.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungserwägungen und ausgehend von dem oben dargestellten Strafrahmen hält das Gericht eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen. Vorliegend war wegen der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf diesen einwirken zu können.
Zudem hat das Gericht die Verurteilung des Amtsgerichts XX berücksichtigt. Dort wurde wegen Beleidigung in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verhängt, woraus eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 EUR gebildet wurde.
Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Auflösung der bereits gebildeten Gesamtstrafe hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Monaten
für tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte dieses Mal noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs zur Warnung dienen lässt, keine weiteren Straftaten zu begehen. Der Angeklagte wurde erstmals seit seiner Haftentlassung im Jahr 2013 wieder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits ca. neun Jahre zurück. Die Verurteilungen aus der Zeit nach der Haftentlassung erfolgten ausschließlich wegen Beleidigung, wobei die ausgeurteilten Strafen im unteren Bereich lagen. Der Angeklagte geht zwar keinem geregelten Arbeitsablauf nach, hat aber dennoch ein soziales Umfeld und einen starken familiären Bezug.
VI.
Die Angeklagten A1, A3 und A 4 waren freizusprechen, da ihnen die vorgeworfenen Taten aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden konnten.
Die von den Angeklagten ausgeführten Körperverletzungshandlungen waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Notwehr gerechtfertigt.
Bezüglich der Beleidigungen über Facebook zu Lasten der Zeugin Hamad waren die Angeklagten A 1 und A 2 ebenfalls freizusprechen, da ihnen die vorgeworfenen Taten aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden konnten.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
GRichter