Kostenfestsetzung: Verteidigergebühren der Berufungsinstanz wegen fehlender Notwendigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der freigesprochene Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung von Verteidigergebühren für die Berufungsinstanz (Antrag 20.05.2021). Zentrale Frage war, ob die Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz notwendig und erstattungsfähig ist, insbesondere nachdem die Staatsanwaltschaft die Berufung vor Begründung zurücknahm. Das Amtsgericht Mettmann lehnte die Erstattung ab, da die Tätigkeiten nicht notwendig erschienen und durch erstinstanzliche Gebühren abgedeckt sind; der Bezirksrevisor und einschlägige Rechtsprechung wurden herangezogen.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag für Berufungsgebühren als unbegründet abgewiesen; Tätigkeiten nicht notwendig/erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Verteidigergebühren für eine Berufungsinstanz erfolgt nur, wenn die Tätigkeit des Verteidigers in dieser Instanz nachweislich notwendig und erstattungsfähig war.
Bei Zurücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft vor Begründung kann die Notwendigkeit verteidigerischer Tätigkeit in der Berufungsinstanz zu verneinen sein; dies rechtfertigt die Versagung von Erstattungsansprüchen.
Bereits durch erstinstanzlich angesetzte Gebühren abgegoltene Beratungs- und Belehrungsleistungen begründen nicht ohne Weiteres zusätzliche Erstattungsansprüche für die Berufungsinstanz.
Maßgebliche dienstliche Einschätzungen (z.B. des Bezirksrevisors) sowie einschlägige Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Tätigkeit und damit der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die insgesamt notwendigen Auslagen des Freigesprochenen wurden bereits durch Beschluss vom 10.08.2021 gegen die Landeskasse festgesetzt. Hierfür wurde der Kostenfestsetzungsantrag vom 13.04.2021 zugrunde gelegt.
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 13.04.2021 beinhaltet dabei jedoch nur Gebühren für die erste Instanz.
Für die zweite Instanz wurden die Gebühren erst im Kostenfestsetzungsantrag datiert auf den 20.05.2021, hier eingegangen erstmals am 18.08.2021, angemeldet.
Eine Entscheidung über die Gebühren der zweiten Instanz erfolgt daher erst jetzt.
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2021 wird auch für die angemeldeten Gebühren der II. Instanz zurückgewiesen, da diese nicht als notwendig und erstattungsfähig angesehen werden. Eine Anhörung des Bezirksrevisors ergab ebenfalls, dass er die entstanden Gebühren der Berufungsinstanz für nicht notwendig erachtet. Die Notwendigkeit der Tätigkeit eines Verteidigers in der Berufungsinstanz in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die eingelegte Berufung vor einer Begründung zurücknimmt, ist sowohl in der Rechtssprechung als auch der Literatur umstritten.
Im hiesigen Verfahren wird sich der Meinung des Bezirksrevisors und u.a. des LG Schweinfurt (Beschluss vom 18.01.2018 - 1 XX XX/XX) angeschlossen.
Eine Verfahrensgebühr ist vorliegend nicht notwendig und erstattungsfähig. Die vorgetragenen Beratungs- und Belehrungsleistungen sind durch die angefallenen Gebühren in der ersten Instanz vollumfänglich gedeckt.
Folglich keine weiteren notwendigen Gebühren und Auslagen vor, die der Staatskasse auferlegt werden können. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
SRechtspflegerin