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Amtsgericht Mettmann·26 C 93/11·16.04.2013

Beschlussanfechtung: Teildämmung statt Vollwärmedämmung als ordnungsgemäße Verwaltung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtImmobilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zur Fassadensanierung und verlangt die Herstellung eines vollständigen Wärmedämmverbundsystems. Das Gericht prüft, ob die Teildämmung ordnungsgemäß ist und ob ein Anspruch auf Gesamtdämmung besteht. Ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass partielle Dämmmaßnahmen den Mindestwärmeschutz nach EnEV 2009 erreichen und die Schimmelbildung nicht ursächlich durch fehlende Voll-Dämmung bedingt ist. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ungültigerklärung der Beschlüsse und auf Anbringung eines vollständigen Wärmedämmverbundsystems abgewiesen; Teildämmung als ordnungsgemäße Verwaltung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über eine partielle Fassadendämmung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er den Mindestwärmeschutz sicherstellt und keine erheblichen Nachteile für Nachbarwohnungen verursacht.

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Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Durchführung einer vollständigen Fassadendämmung besteht nicht, wenn diese zur Beseitigung der eingetretenen Feuchtigkeitsschäden weder erforderlich noch geeignet ist.

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Bei technischen Streitfragen zur Wirksamkeit baulicher Maßnahmen ist ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten geeignet, die entscheidungserhebliche Grundlage zu bilden; das Gericht folgt plausiblen, geprüften Gutachtenergebnissen.

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Modernisierungsmaßnahmen begründen keinen individuellen Anspruch des Wohnungseigentümers, soweit das Gemeinschaftsinteresse überwiegt und die Maßnahme nicht zur Beseitigung konkreter ordnungsgemäßer Verwaltungsdefizite erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 3 WEG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger begehren mit ihrer Beschlussanfechtungsklage die Ungültigerklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.2011 zu TOP 2.1 und zu 2.2. sowie die Verpflichtung der Beklagten ein vollständiges Wärmeverbundsystem herzustellen.

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Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Str. in Mettmann. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung am 10.06.2011 zu TOP 6.1 die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems an der gesamten Balkonfensterfront (Südseite) des Gebäudes. In der Eigentümerversammlung vom 25.10.2011 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2.1. (Fassadensanierung Südseite), den Beschluss vom 10.06.2010 insoweit aufzuheben und nur einen Teilbereich des Gebäudes zu dämmen und zwar wie folgt :

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„ Die Fassadenflächen werden betonsaniert und erhalten einen Instandhaltungsanstrich. Auf die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems wird verzichtet. Es wird lediglich der Hausversatz mit einem Wärmedämmverbundsystem nach aktueller EneV ausgestattet.“

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Zu TOP 2.2. die Fassadensanierung im Bereich der Balkonfensterfront (Südseite) wurden die Details der Ausführung festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen, Bl. 5 d.GA.

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In der Eigentümerversammlung vom 08.02.2012 beschloss diese zu TOP 1 in Ergänzung zu TOP 2.1. und 2.2. der Beschlussfassung vom 25.10.2011 zur Behebung von Kondensatschäden im Bereich des Sondereigentums der Kläger eine partielle Außendämmung im Bereich des Balkons der Kläger, Bl. 72 d.A..

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Die Kägerin behauptet, der Beschluss vom 10.06.2010 zu TOP 6.1 sei zur Verbesserung der Wärmedämmung und der Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzschäden in den Wohnungen erfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, die nunmehr beschlossene Teildämmung nur des Hausversatzes entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nur ein vollständiges Wärmdämmverbundsystem die Feuchtigkeitsschäden in den Wohnungen beseitige, aber nicht die Teildämmung. Die mit Beschluss 08.02.2012 beschlossene partielle Dämmung im Bereich der Außenfassade der Kläger beseitige nicht die Schimmelbildung und führe zu Nachteilen benachbarter Wohnungen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Der Beschluss aus der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 25.10.2011

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   zu Tagesordnungspunkt 2.1) (Fassadensanierung im Bereich der Balkon Fenster-

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   Front (Südseite) – Aufhebung des Beschlusses 6.1 der Eigentümerversammlung

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   vom 10.06.2010) wird für ungültig erklärt und die Beklagten werden verpflichtet,

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   an dem Gebäude Breslauer Straße ein vollständiges Wärmedämmverbundsystem

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   nach Maßgabe der Beschlussfassung vom 10.06.2011 zu TOP 6.1 herzustellen.

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2. Der Beschluss aus der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 25.10.2011

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   zu Tagesordnungspunkt 2.2)  (Fassadensanierung im Bereich der Balkon

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   Fensterfront (Südseite) wird für ungültig erklärt.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten  behaupten, die Anbringung eines vollständigen Wärmedämmverbundsystems auf der Rückseite des Gebäudes C-Str. in Mettmann sei nicht notwendig, insbesondere nicht zur Behebung von Baumängeln. Deshalb entspreche die beschlossene Fassadendämmung ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie sind der Ansicht die Kläger hätten entsprechend auch keinen Anspruch auf Gesamtdämmung der Fassade, weil es sich insoweit um eine Modernisierungsmaßnahme handele, auf die kein gemäß § 22 Abs. 3 WEG kein individueller Anspruch bestehe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.03.2012, Bl. 75 d.GA durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.T vom 26.06.2012, Bl. 99- 115 d.GA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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II. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 2.1. und 2.2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.10.2011 noch einen Anspruch auf Anbringung eines vollständigen Wärmeverbundsystems.

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1. Der Beschluss zu TOP 2.1. entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere ist die Aufbringung einer partiellen Wärmedämmung wie in der Eigentümerversammlung vom 08.02.2012 in Ergänzung zu TOP 2.1. beschlossen,  nur vor der Trennwand zwischen dem Innern der Wohnung des Klägers und dem Balkon nach aktueller EneV ausreichend, um den geltenden Mindestwärmeschutz zu erreichen, ohne dass hierdurch Nachteile für die angrenzenden Wohnungen entstehen. Dies hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar in seinem Gutachten ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Insbesondere hat der Sachverständige durch Bauteilöffnungen den tatsächlichen Wärmeschutz überprüft und mit den nunmehr zu beachtenden Vorschriften der Energiesparverordnung des Jahres 2009 verglichen. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar erklärt, dass auch bei einer nur partiellen Dämmung der klägerischen Wand, die Wandinnenoberflächentemperaturen deutlich erhöht und Wärmebrücken verringert werden, so dass sogar die Innenflächentemperaturen der angrenzenden Wohnungen geringfügig erhöht werden. Dagegen hat der Sachverständige nicht feststellen können, dass eine Gesamtdämmung der Außenfassade (Südseite) erforderlich ist zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, wie Pilzbewüchsen. So hat er plausibel ausgeführt, dass die vorhandenen Pilzbewüchse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch die relativ geringfügige Unterschreitung des erforderlichen baulichen Mindestwärmeschutzes, sondern durch das aus dem Außenbereich aufgrund der fehlenden Balkonabdichtung und des mangelhaften Balkonaustritts in die Konstruktion und das Wohnungsinnere eindringenden Wassers hervorgerufen werden. Demzufolge ist eine vollständige Dämmung zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und Pilzbewüchse wie mit der Beschlussanfechtungsklage der Kläger geltend gemacht, weder erforderlich noch geeignet.

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2. Damit entspricht auch der Beschluss zu TOP 2.2, der die Details regelt, ordnungsgemäßer Verwaltung.

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3. Eine Anspruch der Kläger auf Anbringung eines vollständigen Wärmedämmverbundsystems besteht nicht, da wie bereits ausgeführt, hierdurch die Schimmelbildung in der Wohnung des Klägers nicht dauerhaft beseitigt werden kann.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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