WEG-Klage: Duldung der Terrassensanierung gegen Nießbrauchsberechtigte
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von Nießbrauchsberechtigten die Duldung einer beschlossenen Terrassen-/Balkonsanierung nach Bauvertrag und Leistungsverzeichnis. Streitpunkt war, ob die Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung auch gegen Nießbraucher befugt ist und ob eine anhängige Beschlussanfechtung die Wirksamkeit des Beschlusses hemmt. Das AG hält die Klage für zulässig und begründet: Die Ermächtigung der Verwaltung erstreckt sich auch auf Fremdnutzer; der Beschluss bleibt bis zu einer erfolgten Aufhebung wirksam. Gesundheitsbedenken wegen Asbest sind nicht substantiert, die Arbeiten sind behördlich abgestimmt.
Ausgang: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Terrassensanierungsarbeiten gegen Nießbrauchsberechtigte vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine von der Eigentümerversammlung erteilte Ermächtigung an die Hausverwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung von Beschlüssen umfasst auch die Geltendmachung gegenüber dinglich Berechtigten (z. B. Nießbrauch) und sonstigen Fremdnutzern, soweit diese keine stärkere Rechtsposition als der nutzungsüberlassende Eigentümer haben.
Der Anspruch auf Duldung von Instandsetzungs-/Sanierungsmaßnahmen ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG und kann sich gegen den betroffenen Wohnungseigentümer sowie gegen Inhaber dinglicher Wohnrechte oder Fremdnutzer richten.
Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; der angefochtene Beschluss bleibt bis zur rechtskräftigen Aufhebung durch ein Gestaltungurteil wirksam und ist vom Verwalter auszuführen.
Nicht näher substantiiert vorgetragene Gesundheitsgefahren rechtfertigen die Verweigerung der Duldung von baulichen Maßnahmen nicht, insbesondere wenn die Maßnahmen behördlich abgestimmt und genehmigungspflichtig angemeldet sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, V ZR 194/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die auf der, zu der von ihnen bewohnten Wohnung gehörenden Terrasse/Balkon L-straße, 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gemäß Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma X 2, Düsseldorf, sowie den von der Firma X 2 beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten L 4 das Betreten der Terrasse/des Balkons zu gestatten.
Für den Fall, dass die Beklagten gegen die Duldungsverfügung verstoßen, wird ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, anstelle des Ordnungsgeldes.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6500 EUR vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Entscheidung ist durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden unter dem AktenzeichenV ZR 194/14
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten ein Anspruch nach § 14 Nr. 4 WEG geltend.
Die Beklagten bewohnen als Nießbrauchsberechtigte eine Eigentumswohnung die zur Wohnungseigentümergemeinschaft der WEG L-straße, Mettmann, also der Klägerin gehört.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat anlässlich der Eigentümerversammlung vom 30.4.2013 eine umfangreiche Terrassen/Balkonsanierung beschlossen. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2, der Gegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens ist, beinhaltet unter anderem, dass die Terrassen- und Dachsanierung entsprechend dem vorliegenden Leistungsverzeichnis des Architekten L 4 zu erfolgen hat und die Firma X 2 GmbH die Aufgaben als Generalunternehmer durchführen soll und ein entsprechender Bauvertrag von Rechtsanwalt T 1 erstellt und von der Hausverwaltung unterzeichnet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30.4.2013 Bl. 5, 6 der Akten Bezug genommen. Betroffen ist auch die Terrasse/der Balkon der Wohnung, die die Beklagten nutzen. Ende Juli 2013 haben die Beklagten gegenüber dem Architekten L 4 und den an der Sanierungsmaßnahme beteiligten Firmen ein Hausverbot ausgesprochen und verweigern das Betreten des Balkons zum Zwecke der Sanierung.
In vorgenannter Wohnungseigentümerversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die Hausverwaltung bevollmächtigt wird, Klage zu erheben, falls ein Eigentümer die beschlossenen Arbeiten behindert oder verhindert.
Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl der Duldungsanspruch als auch die Ermächtigung der Verwaltung zur Klageerhebung richte sich nicht nur gegen den Eigentümer sondern auch gegen die Beklagten als Nießbrauchsberechtigte. Der Duldungsanspruch ergebe sich aus dem gefassten Sanierungsbeschluss. Dieser Beschluss sei solange gültig, bis er vom Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
die auf der zu der von ihnen an bewohnten Wohnung gehörenden Terrasse/Balkon L-straße, 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gemäß Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma X 2 GmbH Düsseldorf, sowie den von der Firma X 2 beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten L 4 das Betreten der Terrasse/des Balkons zu gestatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht ermächtigt gegen sie als Nießbrauchsberechtigte Klage zu erheben. Die Klage sei unbegründet. Sie müssten die Arbeiten nicht dulden, da vom Leistungsverzeichnis abgewichen werde. Insbesondere aber befürchten sie gesundheitliche Gefahren wegen angeblich falscher Asbestentsorgung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruches ergibt sich aus dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.4.2013. Zwar ist ausdrücklich nur von einer Klageerhebung gegen einen "Eigentümer" die Rede. Die Auslegung ergibt aber, dass sich die Ermächtigung nicht nur gegen den betroffenen Wohnungseigentümer, sondern auch gegen Inhaber dinglichen Wohnrechts und auch gegen Fremdnutzer richten soll. Diese haben keine stärkere Rechtsposition als der nutzungsüberlassende Wohnungseigentümer. Sinn und Zweck der Ermächtigung ist, eine Behinderung der beschlossenen Arbeiten ohne weitere Beschlussfassung zu beseitigen. Dieser Sinn und Zweck wird nur erreicht, wenn die Verwaltung gegen jegliche Art der Behinderung durch berechtigte Personen gerichtlich vorgehen kann.
Der Duldungsanspruch gegen die Beklagten ergibt sich aus § 14 Ziff. 4 WEG. Der Anspruch richtet sich gegen sowohl den betroffenen Wohnungseigentümer als auch gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnrechts oder gegen den Fremdnutzer, weil dieser gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine stärkere Rechtsposition hat als der nutzungsüberlassende Wohnungseigentümer. (Bärmann-Klein § 14 Rn. 67).
Die Beklagten sind zur Duldung der Terrassensanierungsarbeiten gemäß dem Bauvertrag vom 15. Juli/19.7.2013 nebst Leistungsverzeichnis verpflichtet, da der Bauvertrag auf einem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.4.2013 beruht. Soweit die Beklagten einwenden, dieser Beschluss sei Gegenstand eines Beschlussanfechtungsverfahrens, so sind sie dennoch zur Duldung der Arbeiten verpflichtet. Die Erhebung der Anfechtungsklage führt zwar zur Rechtshängigkeit des Streits über die Gültigkeit des Beschlusses, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Der angefochtene Beschluss ist bis zur Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Gestaltungsurteils gültig (Bärmann Klein § 46 Rn. 60). Der Verwalter ist sogar verpflichtet, die Beschlüsse auszuführen. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, ihre Gesundheit drohe durch die widerrechtliche Asbestfreisetzung gefährdet zu werden, ist dies nicht nachvollziehbar. Unstreitig hat die Firma Weiß als Generalunternehmer die Arbeiten bei der Bezirksregierung angemeldet. Auch die Beklagten räumen ein, dass im Bauvertrag festgelegt ist, dass die Maßnahmen mit der Bezirksregierung abzustimmen sind. Diese zwischen dem Generalunternehmer und der Bezirksregierung abgestimmten Maßnahmen, haben die Beklagten zu dulden. Genau dies ist Gegenstand des Klageantrags. Inwieweit vom Leistungsverzeichnis und Bauvertrag abgewichen wird, kann lediglich eine Frage der Vollstreckung sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.