Bussturz: Kein weiterer Schmerzensgeldanspruch nach Zahlung der Haftpflichtversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Fußverletzung, die die Beklagte im Bus durch fahrlässiges Nichtfesthalten verursacht haben soll. Zentrale Frage ist, ob trotz Verschulden der Beklagten ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch besteht. Das Gericht erkennt eine fahrlässige Körperverletzung an, verneint jedoch einen darüberhinausgehenden Anspruch, weil die Haftpflichtversicherung bereits 1.000 DM gezahlt hat. Die geringen Verletzungsfolgen und die Abwägung nach den BGH-Kriterien sprechen gegen zusätzliches Schmerzensgeld.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach bereits erfolgter Zahlung der Haftpflichtversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine Gesundheitsschädigung verursacht.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich aus § 847 in Verbindung mit § 823 BGB ergeben, wenn durch das Verhalten eine körperliche Verletzung verursacht wurde.
Eine bereits durch die Haftpflichtversicherung geleistete Entschädigungszahlung kann einen darüberhinausgehenden Schmerzensgeldanspruch entfallen lassen, soweit sie den geltend gemachten Anspruch abdeckt.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Schwere der Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und bleibende Folgen maßgeblich; geringe und vorübergehende Beeinträchtigungen sprechen gegen einen hohen Anspruch.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO zu tragen; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 701 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
(Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zwar hat die Beklagte dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB fahrlässig die Fußverletzung zugefügt, weil sie sich im Bus nicht gewissenhaft festgehalten hat, dass sie aus dem Gleichgewicht kommen konnte. Wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt, ist sie beim Anfahren des Busses ins Taumeln gekommen. Da die Busse des Typs, mit dem die Parteien gefahren sind, typischerweise schnell beschleunigen, muss sich jeder Fahrgast beim Start des Busses auf diese Anfangsbeschleunigung einstellen und entsprechend festhalten. Auf diese auch für die Beklagte voraussehbare Fahrsituation hätte sich die Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch entsprechend abgesichertes Festhalten einstellen müssen.
Gemäß § 847 in Verbindung mit § 823 BGB kann der Kläger von der Beklagten bei dieser Sachlage Schmerzensgeld verlangen. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten dem Kläger jedoch 1.000,00 DM bereits gezahlt hat, besteht ein darüberhinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht. Unter Berücksichtigung der vom großen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Z 18, 149) aufgestellten Bewertungskriterien ergibt sich hier:
Die Beklagte trifft nur ein leichtes Mitverschulden. Es sind keine schweren psychischen oder physischen Störungen entstanden. Der Kläger war lediglich 9 Tage dienstunfähig geschrieben – bezogen auf seine Gehfähigkeit -, Schreibtischarbeiten konnte der Kläger in seinem Beruf ausüben, der Krankheitsverlauf war unproblematisch, Krankheitsfolgen sind nicht geblieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 701 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 500,00 DM
SRichter am Amtsgericht