Mitgliedsbeiträge: Zahlungspflicht trotz behaupteter Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Gewerkschaft) begehrt Zahlung aus § 13 ihrer Satzung für Monatsbeiträge September 2014 bis Mai 2015. Der Beklagte rügt eine Kündigung und die fehlende Leistungsinanspruchnahme; beides führt das Gericht nicht zu seinen Gunsten aus. Die Kündigung wurde nicht nachgewiesen, Mitgliedsbeiträge sind satzungsbedingt unabhängig von Leistungsbezug geschuldet. Zinsen und vorgerichtliche Kosten werden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten wird vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Mitgliedsbeiträge, die sich aus einer wirksamen Satzung ergeben, sind vom Mitglied geschuldet, auch wenn satzungsgemäße Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.
Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. Kündigung) setzt deren Zugang beim Empfänger voraus; derjenige, der sich auf die Wirksamkeit beruft, hat den Zugang substantiiert zu beweisen.
Verzugszinsen und Schadensersatz wegen Verzug richten sich nach den §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB; der Anspruch auf Verzugszinsen kann für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden.
Vorgerichtliche Mahnkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Auskunftskosten können bei Zahlungsverzug nach §§ 280 Abs. 1, 286, 249 ff. BGB erstattungsfähig sein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 104,56 € seit dem 11.12.2014 und auf 134,60 € seit dem 12.05.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 12,50 €, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € und Auskunftskosten in Höhe von 17,96 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (auf die Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a I ZPO verzichtet)
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 239,16 € aus § 13 der klägerischen Satzung. Der Beklagte ist der Klägerin unstreitig zum 1.12.2013 unter ausdrücklicher Anerkennung ihrer Satzung beigetreten.
Er hat die aus § 13 der Satzung resultierenden Monatsbeiträge für die Monate September 2014 bis Mai 2015 einschließlich nicht gezahlt. Im Jahr 2014 betrug der Monatsbeitrag 26,14 €, für das Jahr 2015 war er aufgrund einer Änderung des Tarifvertrages auf 26,92 € angehoben worden. Wirksame Einwände gegen die Höhe der Monatsbeiträge hat der Beklagte nicht erhoben. Soweit er angibt, eine Erhöhung zum September 2014 sei unzulässig gewesen, verfängt dies nicht, da der Beitrag erst zum Januar 2015 erhöht wurde. Hiergegen hat er keine Einwände vorgetragen.
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass der Beklagte behauptet, seine Mitgliedschaft zum 01.10.2014 gekündigt zu haben. Denn die Klägerin bestreitet, die Kündigung, bei der es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, erhalten zu haben. Ein Beweisangebot bleibt der Beklagte schuldig. Dies gilt auch für die von ihm behaupteten Telefonate mit Mitarbeitern der Klägerin.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Monatsbeiträge scheitert auch nicht daran, dass der Beklagte keine Leistungen der Klägerin beansprucht hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, deren Mitglied der Beklagte wurde. Mitgliedsbeiträge sind unabhängig davon geschuldet, ob Leistungen in Anspruch genommen werden oder nicht. Sie dienen der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin.
Der Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286, 288 I, 247 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Auskunftskosten basiert auf den §§ 280 I, II, 286, 249 ff BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.