Urteil: Zahlungspflicht aus Online-Dienstleistungsvertrag nach Registrierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung für erbrachte Online-Dienstleistungen und gewann vor dem Amtsgericht Mettmann. Das Gericht stellte fest, dass durch die Registrierung mit persönlichen Daten ein wirksamer Vertrag zustande kam und die Anfechtung nach §119 BGB nicht beweiswürdig dargelegt wurde. Ein Widerrufsrecht nach §312d BGB entfällt, da Leistungen vor Fristablauf genutzt wurden. Die Klage in Höhe von 54 EUR zuzüglich Verzugszinsen wurde stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 54 EUR einschließlich Verzugszinsen gegen den Beklagten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über Online-Dienstleistungen kann durch ausdrückliche Registrierung mit Angabe persönlicher Daten auf der Startseite wirksam zustande kommen.
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums (§119 BGB) setzt eine schlüssige, nachvollziehbare und substantiiert vorgetragene Darlegung des Irrtums voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Widerrufsrecht nach §312d Abs.3 Nr.2 BGB entfällt, wenn der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist die vertraglich geschuldete Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.
AGB-Klauseln, die die Abgabe vollständiger Registrierungsdaten als Angebot zum Vertragsabschluss vorsehen, sind nicht per se unangemessen im Sinne des §307 BGB, wenn sie üblicher Verkehrsgebrauch sind und transparent auf der Website dargestellt werden.
Zahlungsverzug tritt ein, wenn die Rechnung ein kalendermäßig bestimmbares Zahlungsziel enthält; ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen verlangt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(unter Weglassung des Tatbestandes gemäß § 313 a ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Es kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden, denn der Streitwert über-steigt 600,-- EUR nicht.
Die Klage ist begründet, denn der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 10.10.2007 geschlossenen Dienstleistungsvertrag Entgelt für in Anspruch genommene Dienstleistungen ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 8.11.2007 in Höhe von 54,-- EUR.
Unstreitig hat der Beklagte sich auf der Startseite des Auftritts der Klägerin mit Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer eingetragen und da-durch den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist geschlossene Vertrag nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung wegen eines Irrtums von Anfang an nichtig. Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam anfechten können. Die Voraussetzungen des
§ 119 BGB liegen nicht vor, denn der Beklagte hat nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt geirrt hat und eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht hat abgeben wollen. Das bloße Behaupten, dass ihm ein Anfechtungsrecht zustehe und er sich über den Inhalt der Erklärung geirrt habe, ersetzt nicht den Vortrag zur Stützung dieses Vorbringens.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Startseite der Klägerin deutlich darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein ent-geltlicher Vertrag. Deutlich ist auf der Startseite erkennbar, dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,-- EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkenn-bar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte. Der Beklagte hat auch detaillierte Angaben gemacht, die abgefragt werden. Zudem hat er noch sein Foto eingestellt und auch damit zu erkennen gegeben, dass er die Leistung der Klägerin sucht. Irgendein damit verbundener Irrtum, den der Be-klagte auch nicht nachvollziehbar geschildert hat, kann dabei nicht festgestellt wer-den.
Unstreitig hat der Beklagte auch die Leistung der Klägerin abgerufen und in An-spruch genommen.
Ein Widerrufsrecht steht dem Beklagten gemäß § 312 d Abs. 3 Zif. 2 BGB nicht zu, denn der Beklagte hat vor Ende der Widerrufsfrist schon am 17.10.2007, nachdem am 10.10.2007 der Vertrag geschlossen wurde, durch Einstellen seines Fotos Dienstleistungen in Anspruch genommen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten verstoßen die allgemeinen Geschäftsbedingun-gen der Klägerin auch nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benach-teiligung des Verbrauchers kann in dem Passus, dass durch Absenden der vollstän-digen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist gerade üblich im Geschäftsverkehr, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt. Anders ist es auch nicht hier in Ziffer 2.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor-gesehen.
Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf 54,-- EUR. Insoweit wird auf die Rechnung vom 8.11.2007 verwiesen, die dem Beklagten - vereinbarungsge-mäß - per Email zugesandt wurde.
Die Zinsforderung ist begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 10.12.2007, denn schon zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte sich mit der Bezah-lung der Rechnung in Verzug befunden. Der Beklagte kam ohne erneute Mahnung in Verzug, da die Rechnung ein Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmbar, und zwar innerhalb von 7 Tagen, beinhaltet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 54,-- EUR