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Amtsgericht Mettmann·25 C 220/09·01.02.2010

Schmerzensgeld und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall am 24.10.2008. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.000 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung für vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 155,29 €, weist die weitergehende Klage jedoch ab. Begründet wurde die Kürzung mit mangelndem Nachweis dauerhafter Unfallfolgen; Zinsen und Anwaltskosten wurden wegen Verzug zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.000 € nebst Zinsen und Freistellung für vorgerichtliche Anwaltsgebühren (155,29 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich aus §§ 7 StVG in Verbindung mit § 823 und § 253 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung richten und gegenüber mehreren Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht werden.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art, Intensität und Dauer der Verletzungen sowie die Dauer ärztlicher Behandlung und das Vorliegen bleibender Gesundheitsschäden maßgeblich.

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Kann der Geschädigte das Fortbestehen erheblicher Unfallfolgen nicht hinreichend beweisen, ist die Schmerzensgeldforderung entsprechend zu kürzen oder abzuweisen; fortgesetzte ärztliche Behandlung stärkt den Nachweis dauerhafter Folgen.

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Kommt der Schuldner in Zahlungsverzug, stehen dem Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden zu; die Erstattung richtet sich nach Gegenstandswert und den maßgeblichen Gebührentatbeständen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG§ 253 Abs. 2 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2009 zu zahlen; ferner den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten I vonder Verbindlichkeit  über die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,29 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/5, die Beklagten tragen 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 7 StVG, 823, 253 Abs. 2 BGB und – soweit die Beklagte zu 2.) betroffen ist – in Verbindung mit § 115 VVG.

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Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.800,00 € für die durch den Unfall am 24.10.2009 erlittenen Verletzungen und weiteren Unfallfolgen. In dieser Höhe sind die Beklagten verpflichtet einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden sowie körperlichen Beeinträchtigungen zu zahlen.

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Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger – unstreitig – eine Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule, eine Schädelprellung und eine Prellung des linken Unterschenkels bei dem Unfallereignis erlitten hat. Dass weitere körperliche Beeinträchtigungen vorgelegen haben, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

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So hat der Zeuge B nicht bestätigen können, dass der Kläger auch unter Übelkeit, Schwindelgefühl gelitten habe. Das hat auch die Zeugin Dr. C nicht bestätigen können. Auch die Behauptung des Klägers, dass er unter starken Rücken- und Kopfschmerzen gelitten habe, ergibt sich nicht aus der Aussage des behandelnden Arztes Dr. B. Dieser hat lediglich dargestellt, dass der Kläger eine schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Schmerzen in den Schädel aufgewiesen habe und subjektive Kopfschmerzen und Schmerzen mitgeteilt worden seien.

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Die Behauptung des Klägers, dass er unter ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen, eine Bewegungsbeeinträchtigung im Bereich der Halswirbelsäule und darunter leide, dass er seit dem Unfallgeschehen Schlafstörungen habe sowie bei der Teilnahme im Straßenverkehr unter Angstzuständen leide, hat der Kläger nicht beweisen können. Beide vernommenen Ärzte haben den Kläger in der letzten Zeit nicht mehr gesehen, sondern die Behandlung war bei Dr. B am 28.10.2008 abgeschlossen. Der Zeuge hat nämlich schriftlich bekundet, dass der Kläger eine physikalische Therapie erhalten habe, welche am 28.10.2008 wiederholt worden sei; eine weitere Behandlung aber nicht erfolgt sei. Auch die Zeugin Dr. C hat den Kläger erstmals nach dem Unfall am 24.10.2008 behandelt und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 07.11.2008 ausgestellt, aber konnte keine Angaben über den weiteren Verlauf machen. Konsultationen sind danach nicht mehr bei ihr erfolgt.

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Damit hat der Kläger nicht beweisen können, dass er noch heute unter erheblichen Unfallfolgen leidet und ein Schmerzensgeld gerechtfertigt ist, was die Tatsache der dauerhaften Schäden auch über ein Jahr nach dem Unfall rechtfertigen würde. Das Gericht bezieht sich deshalb insbesondere auf die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 03.05.2001  - XX O XXX/2000 – (Jaeger/Luckey Schmerzensgeld 3. Auflage Randnummer E 285). Es ist berücksichtigt worden, dass es sich um eine Entscheidung aus dem Jahre 2001 handelt und von daher eine gewisse Steigerung des Schmerzensgeldsatzes angebracht wäre. Hier wurde ein Schmerzensgeld von 1.750,00 € zugesprochen; allerdings erlitt der damals Geschädigte zusätzlich zu der Brustwirbelsäulenprellung, Schulterprellung, Oberarmprellung und Schädelprellung – ähnliche Verletzungen wie der Kläger sie erlitten hat – vielfache Schürfungen und Risswunden im Gesicht, war 26 Tage arbeitsunfähig und war 13 Monate nach dem Unfallereignis noch in ärztlicher Behandlung. Der Kläger war aber lediglich bis zum Ende seiner Arbeitsunfähigkeit 07.11. in ärztlicher Behandlung und hat nicht beweisen können, dass er danach noch so krank war, dass weitere ärztliche Hilfe erforderlich gewesen sei. Das Gericht ist deshalb des Meinung, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.800,00 € angemessen und ausreichend ist. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung ergibt sich noch ein Anspruch auf 1.000,00 €. Wegen der weitergehenden Schmerzensgeldforderung ist die Klage abzuweisen.

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Die Zinsforderung und die Forderung auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Freistellungsforderung lediglich in Höhe von 155,29 €. Es ist von einem Gegenstandswert von 1.000,00 € auszugehen. 1.3 Geschäftsgebühr ergibt den Betrag von 110,50 €. Hinzuzufügen sind 20,00 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie 19 % Mehrwertsteuer. Der Freistellungsantrag im Übrigen ist zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.700,00 €.

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ORichterin am Amtsgericht