Themis
Anmelden
Amtsgericht Mettmann·25 C 159/11·07.05.2012

Klage auf Schadensersatz nach behauptetem Lkw-Anstoß abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von einem Lkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung 2.444,46 € für einen angeblichen Zusammenstoß am 08.01.2010. Das Gericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten abgewiesen, da ein gemeinsames Unfallereignis und eine verursachende Beschädigung des Pkw nicht feststellbar waren. Selbst bei einem denkbaren geringfügigen Kontakt sei kein zusätzlicher wirtschaftlicher Schaden nachgewiesen, da das Teil bereits vorgeschädigt war.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteten Verkehrsunfalls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG setzt voraus, dass der Kläger den Kausalzusammenhang zwischen dem fremden Fahrzeug und dem eingetretenen Schaden nachweist.

2

Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das das Vorliegen eines Zusammenstoßes oder dessen Kausalwirkung ausschließt, kann die Darlegungslast des Klägers durch bloße Behauptungen entkräften.

3

Bei bereits vorgeschädigten Fahrzeugteilen besteht kein Ersatzanspruch für geringfügige Kontakte, wenn nach fachlicher Prüfung kein wirtschaftlich relevanter Mehrschaden eingetreten ist.

4

Fotodokumente allein genügen nicht zur Feststellung eines Unfallgeschehens, wenn die sachverständige Auswertung keine für einen Anstoß typischen Spuren oder Schadensbilder ergibt.

Relevante Normen
§ 128 ZPO§ 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Rubrum

1

25 C 159/11Ver­kün­det am 08.05.2012 R , JBe als Urkundsbeamtin der Ge­schäfts­stel­le
Amtsgericht Mettmann IM NA­MEN DES VOL­KES Urteil
2

In dem Rechtsstreit

3

des Herrn G

4

Klägers,

5

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte I

6

g e g e n

7

1.              Herrn L,

8

2.              die I Versicherung

9

Beklagten,

10

Prozessbevollmächtigte:                            Notarin T

11

hat das Amtsgericht Mettmannim schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO zum 02.05.2012durch die Richterin am Amtsgericht O

12

für   R e c h t  er­kannt:

13

Die Klage wird abgewiesen.

14

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

16

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

18

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1.) als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

19

Er trägt vor, am 08.01.2010 gegen 17:40 Uhr sei der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX, gegen den stehenden PKW Audi des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XX gefahren und habe diesen dergestalt beschädigt, dass ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.444,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagten beantragen,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie bestreiten, dass es zu einem Verkehrsunfall mit einer Berührung der Fahrzeuge der Parteien gekommen sei.

25

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2011 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die Ergänzung des Gutachtens vom 30.01.2012 und 26.03.212 verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist unbegründet.

28

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7 StVG in Verbindung mit 115 VVG, soweit die Beklagte zu 2.) betroffen ist, denn es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einem Unfallereignis und Schadenseintritt auf Grund einer Mitwirkung des Beklagten zu 1.) am klägerischen Fahrzeug gekommen ist.

29

Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die an seinem Fahrzeug festgestellten Schäden auf ein Unfallereignis durch die Beklagtenseite zurückzuführen sind.

30

Im Gegenteil hat der Sachverständige B in seinem Gutachten detailliert begründet, dass auszuschließen sei, dass ein gemeinsames Unfallereignis stattgefunden habe. Er bezieht sich hier darauf, dass auf Grund der allein zur Verfügung stehenden Fotos vom beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Beschädigungen durch einen Anstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) entstanden seien.

31

Der Sachverständige führt weiter nachvollziehbar aus, dass selbst dann, wenn es zu einem geringen Kontakt der Fahrzeuge gekommen sei, kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten sei beim Kläger deshalb, weil das beschädigte Bauteil schon so vorgeschädigt gewesen sei, dass ein Austausch schon zuvor notwendig gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätten weitere geringfügigere Schäden nicht zu einem größeren Schadensereignis geführt und weitere Kosten veranlasst.

32

Auch unter Einbeziehung des vom Kläger festgestellten Zustandes der Fahrbahn mit Rücksicht auf wetterbedingte Schnee- und Eisglätte ergibt sich keine andere Beurteilung, denn auch in diesem Fall geht der Sachverständige nicht von einer Berührung der Fahrzeuge aus und für den Fall dass doch, so verweist er auch hier auf sein ursprüngliches Gutachten dergestalt, dass dann kein neuer Schaden am Fahrzeug des Klägers eingetreten sei.

33

Das Gericht schließt sich den sehr detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Gutachtens und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B an. Der Sachverständige hat im Einzelnen geprüft und dargelegt, ob es zu einer Beschädigung am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) gekommen sein könne, und dies verneint.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Streitwert: 2.444,46

36

O