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Amtsgericht Mettmann·21 C 45/25·30.10.2025

Mietwagenkosten nach Unfall: keine Vorfinanzierungspflicht; Schätzung nach Schwacke/Fraunhofer

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Autohaus) verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem unstreitigen Haftpflichtunfall. Streitig war insbesondere, ob die Geschädigte wegen § 254 BGB die Reparatur vorfinanzieren, eine Notreparatur oder die Vollkasko nutzen musste und wie der Normaltarif zu schätzen ist. Das Gericht sprach weitere 1.628,21 € Mietwagenkosten für 27 Tage zu, geschätzt nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste zuzüglich CDW-Nebenkosten (Schwacke) und abzüglich 5 % Eigenersparnis. Verzugszinsen und restliche vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ab 12.11.2022 zugesprochen; weitergehende Zinsen bzw. darüber hinausgehende Forderungen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten überwiegend zugesprochen; im Übrigen (u.a. weitergehende Zinsen/Forderung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

2

Ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht schon darin, dass der Geschädigte die Reparatur mangels Haftungsbestätigung bzw. Vorfinanzierung durch den Haftpflichtversicherer zunächst nicht beauftragt; eine generelle Pflicht zur Vorfinanzierung oder zur Kreditaufnahme besteht nicht.

3

Im Regelfall genügt der Geschädigte seiner Schadensminderungsobliegenheit beim Nutzungsausfallschaden, wenn er den Haftpflichtversicherer rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.

4

Bei voller Haftung des Unfallgegners besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des Geschädigten, zur Schadensminderung die eigene Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten in Anspruch zu nehmen.

5

Bei der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann als Normaltarif das arithmetische Mittel aus Schwacke-Mietpreisspiegel und Fraunhofer-Marktpreisspiegel herangezogen werden; Nebenkosten für Haftungsreduzierung können anhand der Schwacke-Nebenkostentabelle geschätzt und ersparte Eigenaufwendungen pauschal (hier: 5 %) abgezogen werden.

Relevante Normen
§ 254 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 398 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 249 BGB§ 398 BGB§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB§ 249 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.628,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 12.11.2022 zu zahlen.

 

2.   

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2022 zu zahlen.

 

3.    Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

 

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

21 C 45/25
3

Amtsgericht Mettmann IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4

In dem Rechtsstreit

5

K

6

Klägerin

7

gegen

8

L

9

Beklagte

10

hat das Amtsgericht Mettmann auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2025 durch die Richterin M

11

für Recht erkannt:

12

1.

13

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.628,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 12.11.2022 zu zahlen.

14

2.

15

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2022 zu zahlen.

16

3. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

17

4.

18

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

19

5.

20

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

22

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalles, der sich am 25.08.2022 in N ereignete.

23

Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX stieß bei einem Rangiervorgang rückwärts in die vordere rechte Seite des geparkten Fahrzeuges mit dem amtlichen XX-XX, dessen Eigentümerin und Halterin die Zeugin O war. Die Verursachungslage ist zwischen den Parteien unstreitig.

24

Nach dem Unfall verbrachte die Zeugin O das Fahrzeug zu der Klägerin, einem Autohaus. Das Fahrzeug befand sich aufgrund des unfallbedingten Fahrzeugschadens seit dem 25.08.2022 bis zu dessen Reparatur in einem nicht-verkehrssicherem Zustand. Am 26.08.2022 erfolgte eine gutachterliche Besichtigung des Fahrzeugs.

25

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2022 (Anlage K 4, Bl. 17 ff. d.A.) teilte die Zeugin O der Beklagten unter anderem folgendes mit:

26

Unter Berücksichtigung der sich aus § 254 Absatz 2 BGB für unsere Mandantin ergebenden Hinweispflicht sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH weisen wir hiermit ausdrücklich darauf hin, dass unsere Mandantin nicht zu der Gruppe derjenigen Geschädigten gehört, die nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben ausnahmsweise zu einer eigenen Vorfinanzierung des Schadens verpflichtet sind. Sollten Sie Einzelheiten dazu wissen wollen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.

27

Vorliegend beabsichtigt unsere Mandantin, ihren unfallbedingten Fahrzeugschaden durch ihre örtliche Markenwerkstatt, P, umgehend beheben zu lassen. Dort kann mit der Reparatur ihres Fahrzeuges nur dann sofort begonnen werden, wenn unsere Mandantin sich entweder hinsichtlich der gesamten zu erwartenden Reparaturkosten selbst stark sagt oder eine Haftungsbestätigung von Ihnen als dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vorlegt. Vor dem Hintergrund sowohl der Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten als auch der vorliegend gegebenen eindeutigen Sach- und Rechtslage ist unserer Mandantschaft eine eigene Stark-Sagung hinsichtlich der unfallbedingten Reparaturkosten nicht zumutbar.“

28

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2022 (Anlage K 5, Bl. 25 ff. d.A.) forderte die Zeugin O die Beklagte erneut auf, die Haftung zumindest dem Grunde nach verbindlich schriftlich zu bestätigen. Die Haftungsbestätigung werde benötigt, um mit den erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen beginnen zu können.

29

Mit Schreiben vom 21.09.2022 (Anlage K 9, Bl. 42 d.A.) kündigte die Beklagte die Überweisung der Reparaturkosten gemäß Prüfbericht nebst Wertminderung, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale auf das Konto der Zeugin O an.

30

Die Klägerin bestellte am 21.09.2022 die erforderlichen Ersatzteile, welche am 23.09.2022 geliefert wurden. Am 26.09.2022 wurde mit der Reparatur des Fahrzeuges der Zeugin O begonnen, welche sodann am 29.09.2022 fertiggestellt wurde.

31

Im Zeitraum vom 26.08.2022 bis zum 02.09.2022 nutze die Zeugin O einen Mietwagen der Firma R - einen VW Passat - zu einem Preis in Höhe von 53,26 € pro Tag. Den Gesamtbetrag in Höhe von 388,31 € gemäß Rechnung vom 02.09.2022 (Anlage B 1, Bl. 90 d.A.) zahlte die Beklagte. Anschließend nahm die Zeugin O für den Zeitraum vom 02.09.2022 bis zum 29.09.2022 einen Mietwagen der Klägerin- einen Opel Crossland X Elegance - in Anspruch. Die Klägerin stellte der Zeugin O für die 27-tägige Nutzung des Mietwagens am 12.10.2022 (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.) einen Betrag in Höhe von 3.379,37 € brutto in Rechnung. Die Beklagte leistete auf diese Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von 266,30 € für den Zeitraum vom 03.09.2022 bis zum 07.09.2022 à 53,26 € pro Tag (Anlage K 11, Bl. 45 d.A.).

32

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2022 (Anlage K 6, Bl. 28 ff. d.A.) forderte die Zeugin O die Beklagte zur umgehenden Überweisung des Gesamtschadensbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 11.11.20222 (Anlage K 10, Bl. 44 d.A.) die Zahlung hinsichtlich der Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale nebst Anwaltskosten.

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Ausweislich der Abtretungserklärung der Anlage K 2 (Bl. 15 d.A.) trat die Zeugin O ihre gegenüber Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges bestehenden Ansprüche auf Zahlung der unfallbedingt erforderlichen Mietwagenkosten sowie Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin ab.

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Die Klägerin meint, die entstandenen und geltend gemachten Mietwagenkosten seien zumindest in Höhe von 1.994,26 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und von der Beklagten vollständig zu erstatten. Eine Erforderlichkeit sei für die Dauer der Mietwageninanspruchnahme von 27 Tagen gegeben. Während der Zeit nach dem Unfall habe die Zeugin O die Inanspruchnahme eines Mietwagens nach ihren damaligen Erkenntnismöglichkeiten für notwendig und zweckmäßig halten dürfen. Ein Verstoß der Zeugin O gegen die Schadensminderungspflicht sei nicht gegeben, da eine Vorfinanzierungspflicht der Beklagten bestanden hätte. Die Klägerin berechnet die Mietwagenkosten - unter Zugrundelegung des arithmetischen Mittels zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel - wie folgt:

36

Normaltarif nach Schwacke-Klasse 4 im PLZ Bereich XXX im Wochentarif pro Tag netto:

38

nach Schwacke: 52,94 €

39

nach Frauenhofer: 35,90 €

40

Mittelwert 44,42 €

42

zzgl. CDW-Zuschlag pro Tag netto: 17,65 €

43

Zwischensumme pro Tag netto: 62,07 €

44

Gesamtsumme für 27 Tage Mietdauer

46

netto 1.675,85 €

47

brutto 1.994,26 €

48

Nach Abzug der seitens der Beklagten geleisteten Teilzahlung in Höhe von 266,30 € verbleibe ein noch zu erstattender Restbetrag in Höhe von 1.727,96 €. Diesen Betrag macht die Klägerin mit dem Klageantrag zu Nr. 1 geltend.

49

Die mit dem Klageantrag zu Nr. 2 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet die Klägerin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswert „ab 9.000,00 €“ wie folgt:

50

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3 798,20 €

51

Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

52

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 155,46 €

53

Zwischensumme 973,66 €

54

abzüglich bisher geleisteter 800,39 €

55

Gesamtbetrag 173,27 €

56

Die Klägerin beantragt,

57

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.727,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen;

58

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 173,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen.

59

Die Beklagte beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

61

Die Beklagte behauptet, die Zeugin O wäre in der Lage gewesen, die Reparatur aus eigenen Mitteln zu bezahlen, ohne hierdurch Nachteile in der eigenen Lebensführung zu haben. Mindestens hätte die Zeugin O problemlos einen Kredit bei ihrer Hausbank bekommen, um die Reparatur zu bezahlen. Die Geschädigte hätte zur Abwendung größerer Schäden den Reparaturkostenbetrag vorlegen oder ggfs. einen Kredit in Anspruch nehmen können und müssen. Es hätte sofort Reparaturauftrag erteilt werden können und müssen. Man hätte spätestens am 29.08.2022 mit der viertägigen Reparatur beginnen können, da die Ersatzteile sogleich am 25. oder 26.08.2022 hätten bestellt werden können.

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Den Mangel der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges der Zeugin O hätte durch Einbau einer provisorischen Scheibe in der Werkstatt der Klägerin behoben werden können. Hierzu hätte man nicht mehr als ½ Tag benötigt und es wären Kosten von nicht mehr als 400,00 € angefallen. Durch eine solche Notreparatur wäre der weitere Ausfall des Kfz vermieden worden und die Zeugin O hätte das Kfz bis zur Reparatur ganz normal nutzen können. Weiterhin hätte die Zeugin O ihre Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensminderung zeitnah in Anspruch nehmen können.

63

Zudem liege in dem Fahrzeugwechsel ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin O das bei R für 53,26 € angemietete Kfz am 02.09.2022 zurückgab, um stattdessen ein Auto für 125,16 € am Tag (3.379,37 € geteilt durch 27 Tage) anzumieten. Die Erhebungen des Frauenhofer Institutes sollten zur Schätzung des orstüblichen Normaltarifes herangezogen werden. Zudem müsse sich die Geschädigten einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 % der erforderlichen Mietwagenkosten gefallen lassen, da ein klassengleiches Kfz angemietet wurde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

65

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2025 (Bl. 134 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Klageantrag Nr. 1 ist im tenorierten Umfang begründet.

68

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.628,21 € nach § 398 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG,§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 249 BGB.

69

a)

70

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte hat mit Abtretungserklärung vom 28.05.2023 (Anlage K 2, Bl. 15 d.A.) ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

71

b) Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

72

c) In der Höhe kann die Klägerin von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.628,21 € für 27 Tage verlangen.

73

Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041, m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506).

74

aa)

75

Den seitens der Klägerin geltend gemachten 27 Tagen steht hier zur Überzeugung des Gerichts kein Verstoß der Zeugin O gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entgegen.

76

Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 7; BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19; NJW 2020, 1795, Rn. 16, m.w.N.).

77

(1) Es ist zunächst kein Verstoß der Zeugin O gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB darin zu sehen, dass der Reparaturauftrag erst am 21.09.2022 erteilt worden ist. Ein früherer Reparaturbeginn war nicht möglich, da die Zeugin O nicht verpflichtet war, die Reparatur vorzufinanzieren.

78

Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren (BGH, Urteil vom 18.2.2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 17, m.w.N.). In den Fällen, in denen dem Geschädigten eine Vorfinanzierung möglich ist und er insoweit in seiner normalen Lebensführung nicht beeinträchtigt ist, ist ihm der Einsatz eigener Mittel zuzumuten. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - I-U 220/10, NZV 2012, 83, m.w.N.; Grüneberg/ Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 254 Rn. 43 m.w.N.; NK-GVR/Sven Kuhnert, 3. Aufl. 2021, BGB § 249 Rn. 195, beck-online).

79

Im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens genügt der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - I-U 220/10, NZV 2012, 83, m.w.N.). Dieser Obliegenheit ist die Zeugin O durch das anwaltliche Schreiben vom 30.08.2022 (Anlage K 4, Bl. 17 ff. d.A.) nachgekommen.

80

Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014 - 13 S 189/13, NZV 2014, 362, m.w.N.) So lag der Fall hier nicht. Es steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Zeugin O der Einsatz eigener Mittel nicht zuzumuten war. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14.01.1993 - IX ZR 238/9, NJW 1993, 935; BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790). Das Gericht gründet seine Überzeugung vorliegend auf die Bekundungen der Zeugin O. Diese hat bekundet, über keine Rücklagen und Ersparnisse zu verfügen. Der Reparaturbetrag von 6.000,00 € übersteige weit ihr Gehalt, welches zum damaligen Zeitpunkt bei ca. zwischen 2.300,00 und 2.500,00 € brutto gelegen habe. Die Zahlung der Reparaturkosten aus eigenen Mittel wäre für sie nicht machbar gewesen. Ferner hat die Zeugin bekundet, dass sie nicht darüber nachgedacht habe einen Kredit anzufragen, eine monatliche Kreditrate würde sie jedoch belasten. Das Gericht folgt den Aussagen der Zeugin, weil diese detailreich ausgesagt hat und zugleich Erinnerungslücken eingeräumt hat. An der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen keine vernünftigen Zweifel.

81

(2) Weiterhin war die Geschädigte aufgrund der Schadensminderungsobliegenheit nicht gehalten, eine Notreparatur des Fahrzeuges durchführen zu lassen.

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Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine Notreparatur zur Vermeidung von hohen Mietwagenkosten zumutbar sein kann. Zum Beispiel kann es zumutbar sein, eine geplante Reise mit einem provisorisch lackiertem Fahrzeug anzutreten und die Nachbesserung erst anschließend durchzuführen. Auch bei vorübergehend bestehender erheblich längerer Reparaturzeit muss der Geschädigte unter Umstände zunächst eine provisorische Reparatur hinnehmen. Der Geschädigte kann unter diesem Aspekt gegebenenfalls gehalten sein, eine abschließende Instandsetzung zunächst zurückzustellen und den unfallbeschädigten Pkw durch eine kostengünstige Zwischenreparatur in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (OLG Stuttgart Urt. v. 24.4.1991 - 11 U 150/90, BeckRS 1991, 31135833; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 12 Rn. 88, m.w.N.).

83

Dem steht jedoch hier entgegen, dass es sich vorliegend nicht um eine umfangreiche Reparatur handelte, sondern sich die bloße Reparaturdauer nach Lieferung der Ersatzteile lediglich auf vier Tage belief. Die Verzögerung des Beginns dieser Reparatur war allein darauf zurückzuführen, dass seitens der Beklagten keine Haftungsbestätigung bzw. Vorfinanzierung erfolgte und ist damit der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges am 02.09.2022 war objektiv nicht absehbar, dass sich der Beginn der Reparatur aufgrund der fehlenden Haftungsbestätigung verzögern würde.

84

(3) Die Zeugin O war ferner nicht gehalten, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. In Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners besteht grundsätzlich keine Obliegenheit des Geschädigten, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - I-U 220/10, NZV 2012, 83, m.w.N.; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 126). Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nämlich nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten (BGH, Urteil vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694, Rn. 9-11; Almeroth Schadensersatz/Almeroth, 1. Aufl. 2023, Rn. 974, beck-online).

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(4) Zudem steht den klageweise geltend gemachten Mietwagenkosten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aufgrund des Fahrzeugwechsels des Mietwagens von der Firma R zu dem Mietwagen der Klägerin zu einem erheblich höheren Preis entgegen. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage gerade nicht diese Kosten, sondern die Erstattung des objektiv erforderlichen Normaltarifs.

86

bb) Für die Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten ist - wie seitens der Klägerin vorgenommen - im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte. Schätzgrundlage ist ein Mittelwert einer Mietwagenkostenberechnung nach den höchstrichterlich als geeignete Schätzgrundlagen anerkannten Mietwagenkostenlisten nach der „Schwacke-Liste“ und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“. Bei der Bemessung nach diesen Tabellen ist auf das gewichtete Mittel der Preise auf dem nach Postleitzahlen relevanten örtlichen bzw. regionalen Markt abzustellen. Dabei kommt es auf den Ort der Anmietung und Übernahme des Kraftfahrzeugs an, der vom Unfallort wie auch vom Wohnort des Geschädigten verschieden sein kann. Ferner ist dem Umstand, dass der Tagesmietpreis erfahrungsgemäß bei längerer Anmietzeit sinkt, Rechnung zu tragen, indem - soweit vorhanden - Wochen- und Wochenendtarife mit in die Berechnung einbezogen werden. Maßgeblich ist bei der Schadenschätzung nach „Fracke“ das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel (AG Wuppertal, Urteil vom 23.02.2021 - 31 C 102/20, BeckRS 2021, 47823 Rn. 22; LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021 - 9 S 41/21, BeckRS 2021, 47326 Rn. 27-30, m.w.N.).

87

(1)

88

Dementsprechend ergibt sich folgende Berechnung der zu ersetzenden Mietpreise:

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Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2022 im PLZ-Gebiet **, Klasse 4:

90

Wochenpauschale: 441,00 € ÷ 7 = 63,00 € x 27 Tage = 1.701,00 € brutto

91

Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2022 im PLZ-Gebiet **, Klasse 4:

92

Wochentarif (Mittelwert): 299,06 € ÷ 7 = 42,72 € x 27 Tage = 1.153,44 € brutto

93

Summe beider Tarife: 2.854,44 €, geteilt durch 2: 1.427,22 € brutto

94

(2)

95

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 567,00 € brutto.

96

Die Kosten für eine Haftungsreduzierung bis hin zu einer Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn für das Unfallfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand, der Geschädigte aber während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko („Sonderrisiko“) ausgesetzt ist, etwa weil der Mietwagen in einem neueren und gepflegteren Zustand ist als das Unfallfahrzeug (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 -, Rn. 11, juris) oder weil der Geschädigte eines Leasingfahrzeugs gegenüber seinem Leasinggeber nur eingeschränkt haftet (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05 -, Rn. 12, juris). Aber auch wenn sich kein Sonderrisiko feststellen lässt, sind die Prämien für eine Haftungsfreistellung in der Regel ein zu ersetzender Folgeschaden (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Rn. 38; BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 -, Rn. 11, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 2-01 S 41/20 -, Rn. 7, juris). Das von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Risiko ist in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich als erfüllt anzusehen. Die Benutzung eines kurzfristig angemieteten Mietwagens, den man nicht so gut kennt wie das eigene Fahrzeug, ist stets mit einem gesteigerten Schädigungsrisiko verbunden. Hinzu kommt die Haftungsgefahr bei einer Fahrzeuganmietung: Den Geschädigten trifft bei einer allein oder mitverschuldeten Schädigung des Mietfahrzeugs die Pflicht, den Schaden im Umfang der erforderlichen Reparaturkosten in Geld auszugleichen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), während er bei verschuldeter Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs die Wahl hat, es nicht oder nur notdürftig selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen (vgl. auch: KG Berlin, Urteil vom 08. Mai 2014 - 22 U 119/13 -, Rn. 16 m. w. N., juris; LG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2020 - 2-01 S 41/20 -, Rn. 7 m. w. N., juris; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.12.2018 - 2-01 S 152/18, BeckRS 2018, 45982; LG Wuppertal Urteil vom 08.07.2021 - 9 S 41/21, BeckRS 2021, 47326 Rn. 36-39).

97

Die Kosten können anhand der Nebenkostentabelle von Schwacke für das Jahr 2022 geschätzt werden. Dies erscheint sachgerecht, weil der Fraunhofer Mietpreisspiegel entsprechende Nebenkosten nicht ausweist (LG Wuppertal, Urteil vom 08.07.2021 - 9 S 41/21, BeckRS 2021, 47326 Rn. 36-39, m.w.N.). Die Nebenkostentabelle für das Jahr 2022 sieht einen „Modus“-Wert von 21,00 € brutto für die Fahrzeugklasse 4 pro Tag vor, was für die hier maßgebliche Dauer von 27 Tagen einem Betrag in Höhe von 567,00 € entspricht.

98

(3) Von diesen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.994,22 € (1.427,22 € + 567,00 €) sind 5 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 86/17, BeckRS 2018, 16142 Rn. 89, m.w.N.), sodass sich ein Betrag in Höhe von 1.894,51 € ergibt.

99

(4)

100

Die Klägerin hat damit für den Zeitraum vom 02.09.2022 bis zum 29.09.2022 insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 1.894,51 €. Abzüglich bereits gezahlter 266,30 € verbleibt der ausgeurteilte Betrag von 1.628,21 €.

101

2.

102

Ein Zinsanspruch auf die nach dem Ergebnis zu 1. bestehende Hauptforderung steht der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2022 zu.

103

Aufgrund des Forderungsschreibens der Klägerin vom 19.10.2022 (Anlage K 6, Bl. 28 ff. d.A.), das aus rechtlicher Sicht eine Mahnung i.S.v. § 286 Abs.  1 BGB enthielt, geriet die Beklagte mit Zugang dieses Schreibens in Verzug. Zum Zugang kam es spätestens am 11.11.2022 (Anlage K 10, Bl. 44 d.A) - dem Datum, unter dem die Beklagte auf dieses Schreiben mit einem Schreiben ihrerseits reagierte. Zu welchem konkreten früheren Zeitpunkt das Schreiben zugegangen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der weitergehende Zinsanspruch unterlag demnach der Klageabweisung.

104

II. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 173,27 € zu.

105

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des gegebenen deliktischen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ohne Weiteres ersatzfähig (vgl. nur Grüneberg, in Grüneberg: BGB, 83. Aufl. 2024, § 249 Rn. 56 m.w.N.), weil in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Ersatzfähig in der Höhe sind dabei die Rechtsanwaltsgebühren, die nach der gesetzlichen Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die zur Rechtsverfolgung erforderliche Tätigkeit angefallen sind. Als Gegenstandswert ist derjenige Betrag zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2017, VI ZR 24/17, Rn. 7 f.). Dieser setzt sich vorliegend zusammen aus den unstreitigen Positionen in Höhe von insgesamt 7.695,56 € (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren und Kostenpauschale, vgl. Anlage K 10, Bl. 44 d.A.) und den zuzusprechenden Mietwagenkosten in Höhe von 1.894,54 €, also insgesamt 9.590,10 €. Ausgehend von diesem Gegenstandswert betrug eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) 798,20 €. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG errechnet sich ein Betrag in Höhe von 973,66 €. Abzüglich der bereits gezahlten 800,39 € ergibt sich der zuzusprechende Betrag in Höhe von 173,27 €.

106

Hinsichtlich des Zinsanspruches gilt das unter I.2 Gesagte.

107

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

108

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

109

Streitwert: 1.727,96 €

110

Rechtsbehelfsbelehrung:

111

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

112

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

113

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

114

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

115

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

116

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

117

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

118

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mettmann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mettmann, Gartenstraße 7, 40822 Mettmann, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

119

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

120

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

121

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

122

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

123

M

124

Richterin