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Amtsgericht Meschede·8 Ds-360 Js 560/17-204/19·17.11.2019

Nachstellung (§ 238 StGB): 9 Monate Freiheitsstrafe, Bewährung trotz Persönlichkeitsstörung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Meschede hatte über die Strafbarkeit einer Angeklagten wegen fortgesetzter Nachstellung eines Pfarrers zu entscheiden. Sie suchte über längere Zeit beharrlich dessen Nähe, betrat wiederholt sein Grundstück und hinterließ u.a. sexuell konnotierte Gegenstände; der Geschädigte war dadurch schwerwiegend in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Das Gericht hielt die Angaben des Geschädigten für glaubhaft und wertete die verfahrensgegenständlichen Vorfälle als tatbestandliche Handlungseinheit. Schuldunfähigkeit oder erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit verneinte es trotz histrionischer Persönlichkeitsstörung. Verhängt wurde eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Ausgang: Angeklagte wegen Nachstellung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter beharrlich Handlungen vornimmt, die das Opfer in seiner freien Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen.

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Mehrere gleichartige Nachstellungshandlungen können bei fortgesetztem, einheitlichem Vorgehen als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB bewertet werden.

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Eine Persönlichkeitsstörung begründet für sich genommen weder Schuldunfähigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; maßgeblich ist, ob der Täter Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit tatsächlich besitzt.

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Eine Freiheitsstrafe kann bei Nachstellung trotz fehlender Vorstrafen geboten sein, wenn das Tatunrecht und die Auswirkungen auf das Opfer überdurchschnittlich sind und spezialpräventive Gründe eine empfindliche Sanktion erfordern.

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Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt in Betracht, wenn aufgrund der Persönlichkeit und Umstände eine positive Legalprognose gestellt werden kann, auch wenn das Tatverhalten über längere Zeit fortgesetzt wurde.

Relevante Normen
§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 238 Abs. 4 StGB§ 52 StGB§ 56 StGB§ 238 Abs. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 238 I Nr. 1, 2, IV, 52, 56 StGB.

Gründe

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I.

3

Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in X. geboren, ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und wohnhaft in K.-B. Sie ist Rentnerin. Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Angeklagte nicht gemacht; hierzu ist dem Gericht auch nichts bekannt.

4

Die Angeklagte ist ausweislich ihres Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 07.11.2019 bisher nicht vorbestraft. Der Auszug enthält jedoch insgesamt 80 Eintragungen zu Verfahren im Zeitraum vom 02.03.2007 bis zum 13.07.2018, die wegen Schuldunfähigkeit der Angeklagten eingestellt wurden.

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II.

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Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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Die Angeklagte lernte den als katholischen Pfarrer in der Gemeinde B. tätigen geschädigten Zeugen T. erstmals im Rahmen eines Kondolenzgespräches anlässlich des Todes der Mutter der Angeklagten im Jahr 2001 kennen. Noch im selben Jahr stand er ihr am Totenbett ihres Vaters bei, zu dem die Angeklagte - aufgrund vor Vorfällen, die das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung im Einzelnen nicht weiter aufzuklären vermochte - seinerzeit ein problematisches Verhältnis pflegte. Nach dem Tod des Vaters begann die Angeklagte, sich auf den Geschädigten T. zu fixieren und - auch gegen den Willen des Geschädigten - intensiv dessen Nähe aufzusuchen. Seither stattet sie dem Angeklagten mehrfach wöchentlich, teilweise täglich, „Besuche“ ab, indem sie den Geschädigten etwa an seiner Wohnanschrift aufsucht, sein Grundstück betritt und dort „Liebes-Devotionalien“ hinterlässt wie Unterwäsche, Phallussymbole oder Blumen, den Pkw des Geschädigten mit Gegenständen dekoriert und mit Liebesbotschaften beschriftet.

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Im Zeitraum vom 05.11.2017 bis zum 18.05.2018 kam es insoweit u.a zu folgenden Handlungen zum Nachteil und gegen den Willen des Geschädigten T.:

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Am 05.11.2017 gegen 16.50 Uhr dekorierte sie den Garten des Geschädigten T. mit Gegenständen mit sexuellem Bezug und rief ihm obzöne Worte zu. Als der Geschädigte darauf reagierte und sie aufforderte, sich zu entfernen, öffnete sie ihren Mantel, zeigte sich dem Geschädigten nackt und fasste sich wiederholt in den Schritt.

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Am 02.04.2018 gegen 07.15 Uhr begab sich die Angeklagte erneut in den Garten des Geschädigten T.. Dort öffnete sie ihre Kleidung, entblößte ihre Brüste, rieb diese und führte einen Tanz auf. Danach hinterließ sie im Garten ca. 10 Dekorationen mit sexuellen Anspielungen, z.B. Möhren mit angebundenen Ballons.

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Der Geschädigte T. ist in seiner freien Lebensgestaltung aufgrund des Verhaltens der Angeklagten schwerwiegend eingeschränkt.

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III.

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Der vorstehende Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18.11.2019 durchgeführten Beweisaufnahme.

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1.

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Die Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

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2.

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Sie wird der ihr vorgeworfenen Tat überführt durch die Angaben des Zeugen T..

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Dieser gab an, seit etwa dem Jahr 2001 nahezu fortwährend, teilweise täglich, von der Angeklagten belästigt zu werden. Sie suche beharrlich seine Nähe, halte sich gegen seinen Willen auf seinem Grundstück auf und platziere dort diverse Gegenstände - insbesondere auch sexuellen Bezuges - um auf ihre Liebe zu ihm aufmerksam zu machen. Er habe sie in den vergangenen Jahren mehrfach aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen und die Belästigungen einzustellen, außerdem habe er mehrfach Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt und die Angeklagte mehrfach angezeigt. Gleichwohl stelle sie ihr Verhalten nicht ab, sondern setze dieses - von geringfügigen und kurzzeitigen Unterbrechungen insbesondere vor neuerlichen Gerichtsverhandlungen abgesehen - unbeirrt gegen seinen Willen fort.

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Hinsichtlich der Vorfälle vom 05.11.2017 und 02.04.2018 gab der Zeuge auf Befragen an, sich nicht konkret an die Sachverhalte erinnern zu können, da in den insoweit fast 18 Jahren fortwährender Nachstellungen zu viele Einzelereignisse ähnlicher Art stattgefunden hätten, als dass er diese inzwischen noch verlässlich auseinanderzuhalten und zu differenzieren vermöge. Auf Vorhalt des Gerichts aus den entsprechenden Strafanzeigen vom 09.11.2017 (Bl. 1 ff. d. A.) und 10.04.2018 (Bl. 51 d. A.) gab der Zeuge jedoch an, dass die entsprechenden Vorfälle sich wohl auch im Einzelnen so ereignet hätten, wenn er - bzw. im Falle des Vorfalls vom 02.04.2018 sein Bruder - dies seinerzeit bei der Polizei angegeben hätten.

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Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T.. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diesem bei der Vielzahl der nach seinen Angaben in den letzten fast 2 Jahrzehnten erfolgten Einzelhandlungen eine genaue Konkretisierung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Einzelvorfälle nicht mehr möglich war; alles Andere wäre nicht plausibel und ein deutlicher Indikator für eine vorbereitete Aussage des Zeugen gewesen. Insoweit vermag das Gericht es nicht zu beanstanden, dass sich der Zeuge - ähnlich wie etwa Polizeibeamten als Berufszeugen bei der Schilderung dienstlich erlebter Vorgänge - im Wesentlichen auf seine später dokumentierten Angaben gegenüber den aufnehmenden Beamten bzw. gegenüber Dritten beruft. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Zeuge - trotz der im Rahmen der Hauptverhandlung zum Teil zur erheblichen Irritierung des Gerichts deutlichst zum Ausdruck kommenden "Abneigung" des Zeugen gegenüber der Angeklagten - im Ergebnis keine übersteigerten Belastungstendenzen gezeigt hat. So hat er etwa hinsichtlich des weiter in der Anklageschrift genannten Vorfalls vom 09.11.2017 angegeben, dass ihn die Angeklagte zwar mehrfach im Rahmen von Messen durch ihre Präsenz in der Kirche persönlich gestört habe, sie jedoch entgegen der Angaben der Anklageschrift den Messablauf als solches sowie die anderen Gottesdienstteilnehmer nie durch Zwischenrufe oder sonstiges provokatives Verhalten auch über seinen eigenen Wirkungskreis hinaus gestört habe. Insoweit wäre es dem Geschädigten - schon aufgrund fehlender sonstiger Beweismittel - ein Leichtes gewesen, das Verhalten der Angeklagte in diesem Punkt weiter zu ihrem Nachteil auszuschmücken, hätte er diese über Gebühr oder insgesamt falsch belasten wollen.

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Auch hat der Zeuge T. detailliert und für das Gericht glaubhaft die Folgen des Verhaltens der Angeklagten auf seinen Alltag geschildert. So gab er etwa an, vor dem Verlassen seines Hauses häufig einen genauen Plan über die An- oder Abreise zu bzw. von beruflichen Veranstaltungen oder Gottesdiensten vorzubereiten, um ein Zusammentreffen mit der Angeklagten möglichst zu vermeiden. Spontane Unternehmungen seien ihm insoweit nicht mehr möglich, was ihn erheblich einschränke. Gleiches gelte für den durch das Verhalten der Angeklagten hervorgerufenen starken Drang, ständig nach dieser oder nach von ihr hinterlassenen Gegenstände Ausschau zu halten. Er sei insoweit extrem misstrauisch und konspirativ geworden, was ihn in seiner freien Lebensgestaltung stark einschränke und ihn ebenso belaste. Er habe insoweit gedanklich sinngemäß "keine ruhige Minute" mehr, da sich nahezu sein gesamter Alltag darum drehe, ob die Angeklagte ihn wieder heimsuche und wie er ihr entgehen könne. Auch seine Telefonnummer habe er insoweit bereits mehrfach gewechselt, müsse jedoch als Seelsorger erreichbar bleiben, was in ihm den Eindruck hervorrufe, der Angeklagten gleichsam faktisch "nicht aus dem Weg gehen zu können". Die Schilderungen des Zeugen wirkten insoweit auf das Gericht als eindrücklich, nachvollziehbar und von spürbarer psychischer Belastung geprägt. Zweifel an den Angaben des Zeugen ergaben sich insoweit nicht.

22

IV.

23

Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen Nachstellung gem. § 238 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Die Einzelvorfälle - hier verfahrensgegenständlich vom 05.11.2017 und 02.04.2018 - stehen im Kontext eines nahezu durchgängigen, fortgesetzten Verhaltens der Angeklagten. Das Gericht fasst sie insoweit als tatbestandliche Handlungseinheit i.S.v. § 52 StGB auf.

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Das Gericht ist aufgrund der Angaben des im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. V. zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat weder schuldunfähig noch erheblich in ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.

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Der Sachverständige hat insoweit in Erläuterung seines auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Arnsberg erstatteten schriftlichen Gutachtens vom 20.04.2019 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Angeklagte an einer sog. histrionischen Persönlichkeitsstörung leide. Diese sei bei Beurteilung der Krankheitsgeschichte der Angeklagten jedoch eher abnehmender Tendenz. Dabei sei im Rahmen der wiederholten Exploration der Angeklagten klar zum Ausdruck gekommen, dass die Angeklagte ihr eigenes Verhalten als "Unrecht" einstufe und als solches erkenne. Dies zeige sich etwa darin, dass sie auf Befragen durch den Sachverständigen deutlich gemacht habe, sehr wohl zu wissen, dass ihr Verhalten den Geschädigten belästige (vgl. Gutachten v. 20.04.2019, s. 23 von 54). Dabei sei die Angeklagte zugleich auch in der Lage, ihr Verhalten entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit zu steuern. Dies zeige sich etwa darin, dass die Belästigungen vor Gerichtsverhandlung tendenziell abgenommen hätten und sodann zwischenzeitlich sogar für einige Wochen ganz ausgeblieben seien. Auch seinen keinerlei Anhaltspunkte für wahnhaftes Verhalten bei der Angeklagten erkennbar.

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Die Angaben des Sachverständigen waren aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend. Sie decken sich dabei mit den Angaben des Zeugen T., der etwa angab, im Rahmen der Predigt zu einem Gottesdienstes anlässlich der anstehenden Beerdigung eines Kindes im Sommer 2019 - ausdrücklich an die anwesende Angeklagte gerichtet - um deren Fernbleiben und die Wahrung der Pietät in dieser für alle Beteiligten schmerzlichen und schwierigen Situation gebeten zu haben. Der Beerdigung sei die Angeklagte sodann tatsächlich ferngeblieben. Wäre die Angeklagte insoweit nicht in der Lage gewesen, aufgrund des mit der vom Sachverständigen diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitsstörung verbundenen Drangs zur Selbstdarstellung und zu einem "dramatischen Auftritt" ihre Handlungen entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit zu steuern, sondern gleichsam wahnhaft nach Geltung, Aufmerksamkeit und Anerkennung zu streben, so wäre aus Sicht des Gerichts zu erwarten gewesen, dass sie nach dieser öffentlich erfolgten direkte Ansprache erst Recht bei der Beerdigung erscheint, um hier eine besondere "Bühne" für Ihr Geltungsbewusstseit zu suchen. Dass sie diesem krankheitsbedingten Drang nicht nachgekommen und angesichts der besonders belastenden Situation für die Familie des Verstorbenen und auch für den Geschädigten der Beerdigung ferngeblieben ist, zeugt aus Sicht des Gerichts eindrücklich von einer bestehenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. An dieser Steller vermochte sie die Interessen Dritter offenbar zwanglos über die eigenen zu stellen.

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In der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat sich das Gericht auch nicht aufgrund des Umstandes, dass in der Vergangenheit andere Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sind, die Angeklagte sei jedenfalls nicht ausschließbar schuldunfähig, zu einer weitergehenden Begutachtung im Rahmen der Amtsaufklärung veranlasst gesehen. Denn insoweit konnte der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts die anderweitigen Gutachtenergebnisse plausibel widerlegen. So gab der Sachverständige insbesondere hinsichtlich des Gutachtens H./O. (Bl. 6-40 d. A.) an, dieses stütze seine Beurteilung der Angeklagten im Wesentlichen auf die Annahme, bei dieser läge eine degenerative hirnorganische Veränderung vor, welche als wesentliche Mitursache zu einer wahnhaften Störung in Gestalt eines "Liebeswahns" führe. Die Annahme einer solchen degenerativen hirnorganischen Veränderung sei aus seiner Sicht jedoch erweislich falsch, da die Angeklagte bei mehrfacher Testung mittels "Mini-Mental-Status-Tests" keinerlei Anhaltspunkte für bestehende kognitive Störungen aufweise; im Gegenteil habe die Angeklagte bei den beiden insoweit durchgeführten Testungen jeweils die volle Punktzahl erreicht. Auch wenn hirnorganische Veränderungen bestünden, hätten diese jedenfalls keinerlei konkrete Auffälligkeiten im Sinne kognitiver Ausfälle zur Folge. Von einer entsprechend degenerativen hirnorganischen Veränderung könne daher in keinster Weise gesprochen werden. Dieses Ergebnis überzeugt das Gerichts, da insoweit eine Verschlechterung des Krankheitsbildes seit dem Gutachten H./O. aus dem Jahr 2015 zu erwarten wäre, die jedoch nach des Feststellungen des Sachverständigen sowie nach den Angaben des Geschädigten T. gerade nicht eingetreten ist; vielmehr haben die Belästigungen durch die Angeklagten danach in ihrer Intensität eher ab- als zugenommen. Die Kernhypothese des Gutachtens H./O. hat sich danach zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht bewahrheitet.

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V.

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Das Gesetz sieht für eine Tat nach § 238 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe vor.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass die Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.

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Straferschwerend war allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschädigte aufgrund des festgestellten Verhaltens der Angeklagten ganz erheblich in seiner persönlichen Lebensführung beeinträchtigt ist. Insoweit gehen die vom Verhalten der Angeklagten ausgehenden Folgen für den Geschädigten weit über das übliche Maß vergleichbarer Taten hinaus.

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Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das Gericht - trotz des Umstandes, dass die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht sanktioniert wurde - die Verhängung einer Freiheitsstrafe als geboten. Eine Geldstrafe vermag insoweit zur Überzeugung des Gerichts keinen hinreichenden Eindruck auf die Angeklagte, die ihr Verhalten seit Jahren - auch von gerichtlichen Verfahren unbeirrt - fortsetzt, auszuüben. Insoweit bedarf es aus Sicht des Gerichts insbesondere aus spezialpräventiven Gesichtspunkten einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um auf das Verhalten der Angeklagten gehörigen Einfluss zu nehmen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es insoweit aufgrund der Umstände des Einzelfalls, namentlich des hier überdurchschnittlichen Handlungs- und Erfolgsunrechts, eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

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Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte sowie der Person der Angeklagten erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten insgesamt als tat- und schuldangemessen.

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Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. In der Konsequenz des Gutachtens Dr. V. steht für das Gericht fest, dass die Angeklagte trotz ihres Krankheitsbildes in der Lage ist, ihr Verhalten im Sinne normgerechter Verhaltensweisen zu steuern und sich zu bessern. Aus Sicht des Gerichts fehlte es bisher aufgrund ausgebliebener strafrechtlicher Sanktionen offenkundig schlicht an der notwendigen Motivation der Angeklagten, damit diese ihr Verhalten zu ändern vermochte. Der Angeklagten kann und soll insoweit aus Sicht des Gerichts vor diesem Hintergrund eine positive Legalprognose nicht abgesprochen werden. Insoweit muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, sich bei ausgesetzter Strafe zu bewähren.

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VI.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO.