Schadensersatz nach Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: Teilweise obsiegt Kläger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Verkehrsunfall beim Linksabbiegen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 8 StVO verstoßen hat und allein haftet. Dem Kläger wurde ein Teil des geltend gemachten Schadens zugesprochen; der Nutzungsausfall wurde auf 6 Tage und einen altersbedingten Tagessatz herabgesetzt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 2.547,44 €; übrige Ansprüche, insbesondere höherer Nutzungsausfall, abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall können nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden; der Halter haftet für durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachte Schäden.
Ein schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Abbiegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVO) begründet die Haftung des Schädigers trotz des Umstands, dass der Unfall für den Geschädigten unabwendbar war.
Ein Ereignis ist im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dann als unabwendbar zu beurteilen, wenn der Geschädigte den Unfall trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeiden konnte; dies entbindet jedoch nicht automatisch den anderen Beteiligten bei einem ihm zurechenbaren schweren Sorgfaltsverstoß.
Bei der Bemessung des Nutzungsausfalls ist auf die tatsächliche Reparaturdauer abzustellen; für ältere Fahrzeuge ist nach § 287 ZPO eine Herabstufung in einschlägigen Tabellen (z.B. Küppersbusch) vorzunehmen.
Sachverständigengutachten und glaubhafte Zeugenaussagen können entscheidend für die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich Fahrgeschwindigkeit und Abbiegeverhalten sein.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.547,44 Euro (= 4.982,35 DM) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 15% der Kläger und 85% die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.11.2001 in C an der Kreuzung C-straße/C-Landstraße ereignete. Am Unfalltag befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge D, gegen 18.55 Uhr mit dem PKW BMW des Klägers, amtliches Kennzeichen, HSK-L 5194 die Landstraße von Berge in Richtung Freienohl. Im Bereich des Ortsausgangs C mündet die C-Landstraße in die Landstraße C. An der Einmündung befindet sich für die aus Richtung E kommenden Verkehrsteilnehmer das Schild "Vorfahrt achten!" D beabsichtigte, von C kommend nach links auf die C-Landstraße abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit der Beklagten zu 1.), die mit ihrem der Beklagten zu 2.) gehörenden und bei der Beklagten zu 3.) versicherten Firmenwagen Marke Audi aus Richtung E kam.
Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall beruhe auf dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu 1.). Hierzu behauptet er, sein Sohn D sei im großen Bogen nach links abgebogen. Die Beklagte zu 1.) habe zunächst im Kreuzungsbereich angehalten, sei dann aber plötzlich angefahren und mit seinem im Abbiegevorgang befindlichen PKW kollidiert. Der Unfall habe sich für seinen Sohn als unabwendbares Ereignis dargestellt.
Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens gemäß Gutachten des Sachverständigen M in Höhe von 3.800 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von 638,35 DM, eine Auslagenpauschale von 40 DM sowie 1.358 DM Nutzungsausfall (14 Tage * 97 DM).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.836,35 DM zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe an der C-Straße angehalten. Von rechts aus Richtung C sei dann der von D gesteuerte PKW BMW mit hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren und, ohne die Geschwindigkeit erkennbar zu verringern, nach links mit hektischen Lenkbewegungen in die C-Landstraße eingebogen. Dabei habe er die Kurve derart geschnitten, daß das Beklagtenfahrzeug vorne mittig bis links an der Stoßstange von der linken Seite des BMW getroffen worden sei. Der Zeuge D sei gemeinsam mit dem Zeugen S auf dem Weg zu einer Feuerwehrübung und daher in großer Eile gewesen. Als er unter Schneiden der Kurve abgebogen sei, habe die Beklagte zu 1.) an der Haltelinie gestanden. Der Unfall sei daher für sie unabwendbar gewesen. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls bestreiten die Beklagten, daß Instandsetzungsarbeiten 14 Tage in Anspruch genommen hätten. Auch habe sich das am 15.01.1991 erstmalig zugelassene Fahrzeug des Klägers - insofern unstreitig - im 10. Zulassungsjahr befunden. Die Beklagten sind daher der Ansicht, daß der Kläger allenfalls die Vorhaltekosten für einen PKW BMW 320i Touring mit 95 KW und EZ 1991 in Höhe von 21 DM verlangen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Bußgeldakte des Landrates des Hochsauerlandkreises Az. ... war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, S und H. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 13.03.2002. Wegen des Ergebnisses wird insofern Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.982,35 DM aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, daß der Beklagten zu 1.) ein schwerer Verstoß gegen die ihr gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten zur Last zu legen ist. Die Zeugen D und S haben übereinstimmend bekundet, die Beklagte zu 1.) sei in dem Moment angefahren, als sie Richtung E abgebogen seien. Dies wird bestätigt durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen I. Dieser führt aus, das Beklagtenfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Kollision eindeutig in Bewegung befunden, d.h. sie sei während des Abbiegevorgangs gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Dies ergebe sich aus den Verformungen der Fahrzeuge. Zwar hat die Zeugin H bekundet, die Beklagte zu 1.) habe angehalten, um abzuwarten, ob Verkehr kam. Sie - die Zeugin - habe ebenfalls mitgeschaut. Sie habe zuerst nach links geguckt, dann sei plötzlich von rechts ein roter PKW wie ein Blitz angeschossen gekommen. Dann habe es auch schon geknallt. Dieser Aussage schenkt das Gericht im Hinblick auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen I jedoch keinen Glauben.
Demgegenüber trifft den Zeugen D als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs kein Verstoß gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 StVO. Zwar hat die Zeugin H im einzelnen ausgesagt, der vom Zeugen D gesteuerte BMW sei deutlich schneller als 50 km/h gefahren und habe die Geschwindigkeit auch nicht nennenswert herabgesetzt. Dann habe er die Kurve geschnitten. Sie habe ihn nur blitzartig wahrgenommen. Dann habe es auch schon geknallt. Im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen I schenkt das Gericht diesen Bekundungen jedoch keinen Glauben. Der Sachverständige führt nämlich weiter aus, die Endstellung des Fahrzeugs belege, daß der Zeuge D die Kurve nicht geschitten habe, sondern in einem Radius von 11 bis 12 m abgebogen sei. Auch sei er bei der Kurvenfahrt maximal 35 km/h gefahren. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen D. Dieser hat angegeben, er sei nicht schneller als 30 km/h gefahren, da er vor der Kurve großen Respekt habe. Wenn man schneller durch die Kurve fahre, hänge man sofort in den Ketten der Randbegrenzung.
Auch war der Unfall für den Zeugen D, der sich zum Zeitpunkt der Kollision gerade im Abbiegevorgang befand, entsprechend den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Damit aber trifft die Beklagten die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen.
Mithin kann der Kläger seinen ersatzfähigen Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen. Hierzu gehört der Fahrzeugschaden gemäß Gutachten des Sachverständigen L, der sich auf 3.800 DM beläuft. Ferner gehören hierzu die Sachverständigenkosten in Höhe von 638,35 DM sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 40 DM. Was den Nutzungsausfall betrifft, so kann der Kläger Nutzungsausfall nur für 6 Tage verlangen, da das Fahrzeug unstreitig repariert wurde, und die Reparaturdauer im Gutachten des Sachverständigen L mit nur 6 Tagen veranschlagt ist. Was die Höhe der Nutzungsentschädigung pro Tag betrifft, so geht das Gericht entsprechend der Tabelle für Nutzungsausfallentschädigung von Küppersbusch für das Jahr 2000 von einem Tagessatz von 84 DM aus. Diese Tabelle legt das Gericht zugrunde, da es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein älteres Modell handelt, das in der aktuellen Tabelle nicht enthalten ist. Die Tabelle für das Jahr 2000 sieht bei einem BMW Touring 320i eine Eingruppierung in Gruppe G sowie einen Tagessatz von 117 DM vor. Da das Fahrzeug jedoch zum Unfallzeitpunkt älter als 10 Jahre war, ist gemäß § 287 ZPO eine Herabstufung um zwei Gruppen vorzunehmen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vor § 249 Rdnr. 23a). Danach aber ist der BMW des Klägers in Gruppe E mit einer täglichen Nutzungsentschädigung von 84 DM einzugruppieren. Sonach steht dem Kläger insgesamt nur eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 504 DM zu. Wegen der weitergehenden Nutzungsentschädigung war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.