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Amtsgericht Meschede·6 C 300/02·27.10.2002

Klage auf restliches Anwaltshonorar: Bestätigung der Mittelgebühr nach §105 BRAGO

ZivilrechtAnwaltsvergütungsrechtGebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung des restlichen Anwaltshonorars aus einem Bußgeldverfahren. Streitgegenstand ist die Angemessenheit der vom Anwalt festgesetzten Mittelgebühr nach BRAGO. Das Gericht gibt der Klage statt und bestätigt die Mittelgebühr als nicht unbillig; eine Überprüfung sei nur bei Ermessensmissbrauch möglich. Zudem trifft die Beklagte die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf restliches Anwaltshonorar in Höhe von 290,00 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Vergütung nach § 105 Abs. 1 und 2 BRAGO umfasst die Mittelgebühr sowohl für das Vorverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

2

Bei der Rahmengebühr nach § 12 BRAGO steht dem Rechtsanwalt ein Bestimmungsrecht innerhalb des Gebührenrahmens zu; eine gerichtliche Kontrolle greift nur bei offenkundigem Ermessensmissbrauch ein.

3

Die Angemessenheit einer Mittelgebühr ist anhand aller Umstände zu bemessen, insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie die Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

4

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich der unteren Gebührenstufe zuzuordnen; die besondere Bedeutung für den Betroffenen (z.B. drohende Punkte) kann eine höhere Gebühr rechtfertigen.

5

Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach §§ 284 ff. BGB sowie §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 303a Abs. 1 ZPO§ 105 Abs. 1 und 2 BRAGO§ 12 BRAGO§ 284 ff BGB§ 708 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(abgekürzt nach § 303 a Abs. 1 ZPO)

3

Die Klage ist begründet.

4

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des restlichen Anwaltshonorars.

5

Dem Kläger steht gem. § 105 Abs. 1 und 2 BRAGO die beanspruchte Mittelgebühr sowohl für das Vorverfahren wie für das gerichtliche Verfahren zu. Bei der Rahmen-gebühr des § 12 BRAGO steht dem Anwalt ein Bestimmungsrecht zu. Die Über-prüfung, ob die vom Anwalt festgesetzte Gebühr angemessen ist, ist nur möglich, wenn die festgesetzte Gebühr offenbar unbillig ist im Sinne eines Ermessens-missbrauchs. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Mittelgebühr ist ange-messen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Die Angelegenheit hatte für den Betroffenen im Bußgeldverfahren grundsätzliche Bedeutung. Für ihn als Berufs-kraftfahrer war wichtig, dass Punkte in Flensburg eingetragen wurden. Der Prozess-bevollmächtigte des Klägers hat nach Akteneinsicht 2 Schreiben an den Kläger ge-schickt und nach Terminsanberaumung die Sache fernmündlich mit dem Kläger besprochen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich im unteren Ge-bührenrahmen einzuordnen.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 284 ff BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.