Urteil: Verurteilung wegen versuchten Betrugs in 1669 Fällen - Geldstrafe 90 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte T. V. wird wegen versuchten Betrugs in 1669 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt. Abgabenhinterziehungsvorwürfe wurden in einem Teilverfahren eingestellt. Das Gericht berücksichtigte geständiges Einlassen und Wiedergutmachung strafmildernd, die systematische Vielzahl der Taten strafschärfend. Die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.
Ausgang: Angeklagte wegen versuchten Betrugs in 1669 Fällen verurteilt; Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze zu je 35 €
Abstrakte Rechtssätze
Versuchter Betrug richtet sich nach den Vorschriften der §§ 22, 263 Abs. 1, 2 StGB; die tatbestandlichen Anforderungen sind entsprechend zu prüfen.
Ein Geständnis der Beschuldigten ist bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.
Bereitschaft zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens und bisherige Unbescholtenheit können zu einer weiteren Milderung der Strafe führen.
Die systematische Begehung einer Vielzahl gleichartiger Taten wirkt strafschärfend und ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Die Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen; die Höhe der einzelnen Tagessätze orientiert sich am Einkommen des Verurteilten, und im Rahmen einer Verständigung kann ein möglicher Strafrahmen zugrunde gelegt werden.
Tenor
Die Angeklagte T. V. wird wegen versuchten Betruges in 1669 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,-- € verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Absatz 1, Absatz 2, 22, 53 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bezüglich des Anklagevorwurfs aus Ziff. 1) bis 21) - Abgabenhinterziehung - ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich die Angeklagte geständig eingelassen hat und dass sie dem Gericht glaubhaft den Eindruck vermitteln konnte, nunmehr von derartigen strafrechtlich bewährten Handlungen Abstand zu nehmen.
Der Strafrahmen zwischen 80 und 100 Tagessätzen wurde darüber hinaus im Rahmen einer Verständigung festgesetzt.
Die Angeklagte hat ferner gegenüber der Gemeinde den entstandenen Schaden bereits wiedergutgemacht und ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Straferschwerend war allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Angeklagte systematisch eine Vielzahl von Straftaten begangen wurden.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe als ausreichend, um auf die Angeklagte entsprechend einzuwirken.
Es wurde für jede Betrugstat eine Einzelstrafe von 5 Tagessätzen zu jeweils 35,00 EUR für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich dabei aus dem Einkommen der Angeklagten.
Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erscheint eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 35,00 EUR tat- und schuldangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO.