Themis
Anmelden
Amtsgericht Meschede·4 XIV (B) 8/14·08.09.2014

Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Meschede ordnet auf Antrag der Ausländerbehörde Abschiebungshaft gegen einen guineischen Ausreisepflichtigen bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis 08.10.2014, an. Der Betroffene war nicht zum angekündigten Abschiebungstermin angetroffen und hatte seinen Aufenthaltsort ohne Mitteilung gewechselt. Mangels milderer, gleich wirksamer Mittel und entgegenstehender Gründe ist die Haft verhältnismäßig; die Anordnung wird sofort wirksam. Die Verfahrenskosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung (längstens 08.10.2014) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG kommt in Betracht, wenn der Ausreisepflichtige aus von ihm zu vertretenden Gründen zum angekündigten Abschiebungstermin nicht angetroffen wird.

2

Ein Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Mitteilung einer erreichbaren Anschrift rechtfertigt die Anordnung von Sicherungshaft, weil dadurch die Durchsetzbarkeit der Abschiebung gefährdet wird.

3

Von einer freiwilligen Ausreise kann nicht ausgegangen werden, wenn dem Betroffenen die finanziellen Mittel und Reisedokumente fehlen und keine Hinweise auf kooperative Mitwirkung vorliegen.

4

Die Anordnung der Abschiebungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen nicht gleichermaßen wirksam und die Haft zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich ist.

5

Die sofortige Wirksamkeit einer Haftanordnung ist nach § 422 Abs. 2 FamFG zulässig, wenn ohne sofortige Vollziehung der Zweck der Entscheidung vereitelt würde.

Relevante Normen
§ 415 FamFG§ 417 FamFG§ 62 Abs. 3 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 62 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG

Tenor

Auf Antrag der Hochsauerlandkreis Meschede wird gemäß §§ 415, 417 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 08.10.2014 angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die zuständige Ausländerbehörde in Meschede – Az.: XXX – hat am 09.09.2014 die Verhängung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen beim Amtsgericht Meschede beantragt.

3

Der Antrag ist zulässig und begründet.

4

Der Betroffene ist guineischer Staatsangehöriger. Er ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des BAMF vom 20.01.2014 vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.

5

Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil er aus von ihm zu vertretenen Gründen zu dem für die Abschiebung angekündigten Termin am 17.04.2014 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde (§ 62 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

6

Zudem hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Er ist nämlich seit mindestens dem 17.04.2014 nicht mehr in der Asylunterkunft aufhältig.

7

Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.

8

Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Annahme wesentlich entkräften könnte.

9

Die Anordnung der Abschiebehaft ist auch verhältnismäßig. Zwar führt sie dazu, dass der Betroffene bis zu einem Monat inhaftiert wird. Mildere Mittel, wie eine freiwillige Ausreise in Kooperation mit der Behörde oder eine einvernehmliche Abschiebung des Betroffenen nach vorheriger Ankündigung stehen nicht zur Verfügung. Nach dem Verhalten in der Vergangenheit ist es deshalb äußerst wahrscheinlich, dass er nicht ausreisen wird und sich der Abschiebung durch Flucht entzieht.

10

Damit ist er nicht bereit, die gesetzgeberische Konzeption, wonach ein Asylsuchender, dessen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter negativ unanfechtbar ausgeschlossen ist, die Bundesrepublik zu verlassen, zu befolgen. Mildere Maßnahmen, wie eine Ausreise in Kooperation mit der Ausländerbehörde oder eine einvernehmliche Abschiebung ohne Haft sind nicht gleich wirksam.

11

Gründe, die ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung der beantragten Haft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Dauerhafte Hindernisse stehen der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen.

12

Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich. Die Ausländerbehörde hat die Erforderlichkeit des Zeitraums von einem Monat nachvollziehbar dargelegt. Die Abschiebung hat unter Berücksichtigung der Absprache mit dem Staat Ungarn sowie unter Berücksichtigung des auch in der Vergangenheit benötigen Zeitraums zur Buchung des Abschiebefluges zu erfolgen.

13

Die Unterbringung in einer geeigneten Haftanstalt, ausschließlich für Abschiebehaftbetroffene, ist durch die Überführung in den Abschiebegewahrsam C, sichergestellt.

14

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG, weil anderenfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 128c Abs. 3 KostO.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Meschede - Postfach 1152 - 59851 Meschede, Abteilung 4, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

18

Befindet sich der Betroffene aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.