Anordnung von Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG wegen Entziehungsverdachts
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Meschede ordnet auf Antrag der Ausländerbehörde Sicherungshaft gemäß §62 Abs.3 AufenthG an. Entscheidungsgrund sind u. a. abgelaufene Ausreisefrist, unzutreffende Identitätsangaben und der begründete Verdacht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Die Haft ist bis zur Abschiebung, längstens bis 10.03.2016, mit sofortiger Wirkung angeordnet.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Sicherungshaft gemäß §62 Abs.3 AufenthG wurde stattgegeben; Haft mit sofortiger Wirkung bis 10.03.2016 angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach §62 Abs.3 AufenthG ist zulässig, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine erreichbare Anschrift mitzuteilen.
Der Haftgrund des begründeten Entziehungsverdachts liegt vor, wenn Tatsachen (z. B. Falschangaben zu Namen/Herkunft, widersprüchliche Angaben oder nachgewiesene Bemühungen zur Flucht) plausibel machen, dass der Betroffene sich einer Abschiebung entziehen will.
Fehlende finanzielle Mittel und nicht glaubhaft gemachte Zusagen zur freiwilligen Ausreise sprechen gegen die Annahme einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht und können die Anordnung der Sicherungshaft rechtfertigen.
Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen ist und keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich sind; die voraussichtliche Möglichkeit der Abschiebung innerhalb eines zumutbaren Zeitraums ist zu prüfen.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 10.03.2016 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Gründe
Die zuständige Ausländerbehörde in N - Az.: 32-A-34039 - hat am 14.01.2016 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene sei am 14.01.2016 in N wegen des begründeten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Der Betroffene hat diesbezügliche Angaben gegenüber der Antragstellerin verweigert. In seiner heutigen Anhörung hat er angegeben, sich auch in Italien und Frankreich aufgehalten zu haben.
Ferner besteht der Haftgrund des begründeten Verdachts, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Eine entsprechende Erklärung hat der Betroffene am 3. August 2015 zur Niederschrift bei der Antragstellerin abgegeben. Soweit der Betroffene angegeben hat, über seinen Onkel Geld für eine freiwillige Ausreise beschaffen zu können, war dies nicht glaubhaft. Auch hat der Betroffene sowohl über seinen Namen als auch über seine Herkunft falsche Angaben gemacht (§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG). Erst mit Vorlage seines u-nischen Passes, welchen er seit 2010 fortwährend in seinem Besitz hatte, konnte diese zweifelsfrei geklärt werden. Unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen gegenüber den Schleppern in Höhe von etwa 2.500,00 EUR waren auch die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG erfüllt.
Wegen des Fehlens finanzieller Mittel kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Abschiebungshindernisse bestehen nicht, § 60a Abs. 2 AufenthG. Insbesondere steht der am 30. Juni 2015 gestellte Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht entgegen. Die Duldung seines Aufenthaltes ist mit Vorlage des gültigen u-nischen Passes erloschen. Ob die Abschiebung ansonsten zu Recht betrieben wird, haben nicht die Haftgerichte zu prüfen. Die Gewährung von Rechtsschutz obliegt insoweit ausschließlich den Verwaltungsgerichten.
Der Zulässigkeit der Abschiebungshaft steht auch § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht entgegen. Es war nicht festzustellen, dass aus Gründe, welche der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen. Die Ausländerbehörde hat ihre Bemühungen um eine beschleunigte Abschiebung ausreichend dargetan. Nach Rücksprache mit der Zentralstelle für Flugabschiebungen in C ist eine Abschiebung bis zum 10. März 2016 möglich.
Mildere Mittel sind zur Sicherung einer geordneten Abschiebung nicht ersichtlich, sodass die Anordnung der Abschiebungshaft auch im Übrigen die Verhältnismäßigkeit wahrt. Umstände, welche die Durchführung der Abschiebung offensichtlich hindern könnten, waren weder ersichtlich noch sonst vorgetragen. Eine mögliche Familienzusammenführung mit seinem Sohn findet nicht in Deutschland statt. Der Sohn ist als s-m-ischer Staatsangehöriger nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der BRD berechtigt.
Nach § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Meschede - Postfach 1152 - 59851 Meschede, Abteilung 4, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.