Zurückweisung eines Überweisungszeugnisses bei Übertragung innerhalb einer Gesamthand
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten ein Auseinandersetzungs-/Überweisungszeugnis nach § 36 GBO zur Eintragung einer Erbteilsübertragung. Das Gericht verneint die Erteilung, weil die Übertragung lediglich zu einem Wechsel einer Gesamthandsberechtigten innerhalb derselben eingetragenen Erbengemeinschaft führt und kein Allein‑ oder Bruchteilseigentum begründet. Ein früher erteilter Erbschein und die Zweckbestimmung des § 36 GBO sprechenn gegen das Zeugnis; eine Erbscheinsverfahren wäre kostengünstig.
Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Überweisungszeugnisses nach § 36 GBO zurückgewiesen, da nur ein Wechsel innerhalb der eingetragenen Gesamthand vorliegt und kein Allein‑ oder Bruchteilseigentum begründet wird
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überweisungszeugnis nach § 36 GBO kann nur erteilt werden, wenn die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die grundbuchrechtlichen Erklärungen nach GBO abgegeben sind.
Ein Überweisungszeugnis bezeugt ausschließlich den Rechtsübergang, der den im Zeugnis bezeichneten Erbfall betrifft; andere, nicht diesen Erbfall betreffende Rechtsakte dürfen nicht durch das Zeugnis bescheinigt werden.
Die bloße Übertragung von Erbteilen, die lediglich den Austausch einer Gesamthandsberechtigten innerhalb derselben eingetragenen Gesamthandsgemeinschaft zur Folge hat, begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Überweisungszeugnisses nach § 36 GBO.
§ 36 GBO dient der Vermeidung verschachtelter Gesamthandsgemeinschaften; ein Zeugnis ist nur dann zulässig, wenn durch den Rechtsübergang ein Beteiligter als Allein‑ oder mehrere Beteiligte als Bruchteilseigentümer eingetragen werden sollen.
Ein bereits aufgrund eines früheren Erbfalls erteilter Erbschein und die hierauf beruhende Grundbuchberichtigung hindern, dass derselbe frühere Erbfall durch ein nachfolgendes Überweisungszeugnis erneut bezeugt wird.
Leitsatz
Kein Auseinandersetzungszeugnis bei Übertragung der Erbteile nach einer b e r e i t s eingetragenen Gesamthandsberechtigten auf eine Miterbin dieser Gesamthandsberechtigten, da hierdurch nichtdie bereits eingetragene Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst wird, sondern lediglich innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft ein Berechtigtenwechsel stattfindet.
Tenor
wird der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 21.10.2004 gemäß § 2 IV. der Urkunde UR-Nr. 266/2004 CV des Notars W, N, - eingereicht beim Nachlassgericht, Amtsgericht Menden, mit Schreiben des Notars W, Menden, vom 02.11.2004 - auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses
nach B zurückgewiesen.
Gründe:
Mit o. g. Urkunde haben die Beteiligten zu 1. bis 3. folgenden Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses gemäß § 36 GBO gestellt:
" IV.
Wir beantragen ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO dahingehend:
B ist von der Vertretenen zu 2. zu ½ und den Erschienenen zu 1. und
3. zu je ¼ Anteil beerbt worden.
Wir haben den im Grundbuch von G verzeichneten Anteil der Erblasserin an die Erschienene zu 1. aufgelassen und deren Eintragung als Eigentümerin bewilligt.
Wir beantragen, eine Ausfertigung des Erbauseinandersetzungszeugnisses
nach § 36 GBO für das Grundbuchamt Menden sowie eine Abschrift für den
beurkundenden Notar."
Die Beteiligte zu 2. wurde vertreten durch Herrn V, Mitarbeiter des T, Q-str. 20, N , als Ergänzungsbetreuer. Die von dem Betreuer Herrn V abgegebenen Erklärungen wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 15.11.2004 , Aktenzeichen : 6 XVII L 93 , vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Zuständig zur Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses ist das Nachlassgericht. Dieses darf das Zeugnis nur ausstellen, falls erstens die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen und außerdem zweitens die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der GBO entsprechenden Weise abgegeben sind, vergl. Anm. 11
zu § 37 GBO in Demharter, 24. Auflage.
Die nach § 36 II a) GBO erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin B sind ausweislich der Urkunde
Nr. 266/2004/CV des Notars W, N, vom 21.10.2004 gegeben und durch die eingereichten Personenstandsurkunden sowie die eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB nachgewiesen.
Darüber hinaus ist gemäß § 36 II b) GBO zusätzlich der Nachweis der Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise erforderlich. Insoweit haben die Beteiligten zu 1. bis 3. folgende grundbuchrechtlichen Erklärungen abgegeben:
" III. Zuteilung
Wir, die Erschienenen zu 1. und 3. und die Vertretene zu 2., setzten uns über den
Nachlass wie folgt auseinander:
1. Der Erschienenen zu 1. wird der Nachlass, bestehend aus dem ½ Anteil der
Vertretenen zu 2. an dem Erbanteil der Erblasserin und dem ¼ Anteil des
Erschienenen zu 3., übertragen. Die Erschienene zu 1. nimmt diese Zuteilung
und Übertragung hiermit an.
2. Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass der oben bezeichnete Erbanteil des Grundstückes in das Miteigentum der Erschienenen zu 1. übergeht und bewilligen die Eigentumsumschreibung auf sie, die von der Erschienenen zu 1.
beantragt wird. Eine Vormerkung zur Sicherung des Erwerbsanspruches soll
nicht eingetragen werden."
Hierbei handelt es sich unter Punkt III 1. um einen Erbteilsübertragungsvertrag im Sinne von §§ 2033, 2040 BGB.
Im Grundbuch von G ist unter lfd. Nr. 1 G sind in Abteilung I unter laufende Nummer 5 als Eigentümer eingetragen:
a) zu 1 die Beteiligte zu 2.
zu 2/5-Anteil ( Bruchteilseigentum ),
b) zu 2 die am hiesigen Verfahren nicht beteiligte N 1
zu 1/5-Anteil ( Bruchteilseigentum )
und
c) zu 3. 1 bis 4 die Erbengemeinschaft nach F,
bestehend aus der Erblasserin und den Beteiligten zu 1., 2. und 3.
(Gesamthandsgemeinschaft )
zu 2/5- Anteil ( Bruchteilseigentum ).
Die hiesige Erblasserin war also Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft an 2/5-Bruchteilseigentum an dem genannten Grundbesitz (als Miterbin nach ihrem Vater F). Durch den Eintritt des Erbfalls B (hiesige Erblasserin ) ist daher innerhalb der in Abteilung I unter 3. 1 bis 4 im Grundbuch nach F eingetragenen Erbengemeinschaft zu 3. 2 der Grundbucheintragung eine zweite / weitere Erbengemeinschaft nach B entstanden.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Erben / Berechtigten dieser zweiten Erben-
gemeinschaft. Zu diesem Nachlass gehört – wie oben ausgeführt – die Miterben-stellung an dem Nachlass F.
Wegen dieser Miterbenstellung ist die unter Punkt III 2. der o. g. Urkunde erklärte Einigung der Beteiligten, dass " der Erbanteil des Grundstücks in das Miteigentum der Erschienenen zu 1 übergeht... " falsch. Insoweit ist - entgegen der Erklärungen unter IV. der o.g. Urkunde – eine Auflassung im Sinne von § 20 GBO nicht möglich, weil es sich weder um ein Grundstück noch einen Bruchteil an einem Grundstück handelt, sondern lediglich um eine Mitberechtigung an der Erbengemeinschaft nach F, die zum Nachlass der B gehört. Deshalb kann infolge der Erbteilsübertragung nach B auch nur deren Gesamthands-berechtigung am Nachlass des F auf die Beteiligte zu 1. übergehen.
Wie Notar W in seinem Schreiben vom 15.03.2005 richtig ausführt, ist eine Gesamthandsberechtigung grundsätzlich einem Grundstück gleichzustellen, vergl. insoweit auch Anmerkung 3 zu § 36 GBO in Demharter, 24. Auflage; Kersten in ZNotP 2004, Seite 93 ff.; Anm. 17 zu § 36 GBO in Meikel/Roth, 8. Auflage und KG in DnotZ 1940, 411.
Aber auch für den Fall der Übertragung der Gesamthandsberechtigung gemäß
§ 2033 BGB kann ein Überweisungszeugnis zwecks Grundbuchberichtigung nur dann erteilt werden, wenn einer der Berechtigten aufgrund des Zeugnisses als Allein – oder Bruchteilseigentümer eingetragen wird, siehe Anm. 23 zu § 36 GBO in Bauer/v.Oefele/Schaub; Kersten in ZnotP 2004, Seite 95 und Anm. 26 zu § 36 GBO in Meikel/Roth.
Im vorliegenden Fall führt die Übertragung der Erbteile der Beteiligten zu 2. und 3.
an dem Nachlass der Erblasserin auf die Beteiligte zu 1. gemäß § 2 III. 1. der
obengenannten Urkunde aber lediglich dazu, dass die Beteiligte zu 1. anstelle der
Erblasserin B Gesamthandsberechtigte innerhalb der " ersten " Erbengemeinschaft nach F wird. Durch die Übertragung der Erbteile nach B gemäß § 2033 BGB auf die Beteiligte zu 1. wird zwar die " zweite " Erbengemeinschaft aufgelöst, die erste Erbengemeinschaft bleibt hiervon jedoch unberührt.
Nach den Ausführungen des Kammergerichts in DnotZ 1940, 411 beeinhaltet der Normenzweck des § 36 GBO, dass eine Verschachtelung mehrer Gesamt-handsgemeinschaften ineinander unerwünscht ist und § 36 GBO den Erben die Möglichkeit geben soll, mit geringen Kosten nur einen dieser Rechtsnachfolger im Grundbuch erscheinen zu lassen.
Nach dem Schreiben des Notars W vom 14.03.2004 soll dieser Zweck dadurch erreicht werden, dass die Grundstücksübertragung auf Frau L ( die Beteiligte zu 1. ) erfolgt.
Diese Übertragung geschieht aber vorliegend nicht durch die grundbuch – rechtlichen Erklärungen der Erben nach B, sondern erst durch die ebenfalls mitbeurkundete Auseinandersetzung des Nachlasses des F gemäß § 3 der o. g. Urkunde und die Auflassungen gemäß § 4 Ziffern 1. und 2. der o. g. Urkunde.
Diese mitbeurkundete Nachlassauseinandersetzung und diese Auflassungen können bei der Erteilung eines Zeugnisses nach B aber nicht berücksichtigt werden, weil nach dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.04.1997, 6 T 139/97, § 36 GBO allein auf die Abgabe der grundbuchlichen Erklärungen abstellt, die den im Zeugnis zu bescheinigenden Erbfall ( hier: B ) betreffen. Das Überweisungszeugnis kann nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für andere
( nicht diesen Erbfall betreffende ) Rechtsakte bezeugen, vergl. auch insoweit die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 14.04.1997.
Zwar könnte das Überweisungszeugnis grundsätzlich mehrere Erbfälle bezeugen,
siehe Anm. 13 zu § 36 GBO in Meikel/Roth und ebenfalls Anm. 13 zu § 36 GBO in Bauer/v.Oefele/Schaub, aber nur, wenn
a) die Erbengemeinschaft mit den eingetragenen Berechtigten durch einzelne,
nicht gesamthänderisch verbundene Erben als Zwischenglieder verbunden
ist
oder aber
b) der eingetragene Berechtigte nur von einer Person beerbt wurde, welche
ihrerseits mehrere Erben hinterlassen hat,
vergl. auch Anm. 20 in Meikel/Roth und Kersten in JurBüro 1997, Seite 231.
Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nach dem insoweit voreingetragenen Bruchteilseigentümer F bereits am 17.10.2002 ein Erbschein erteilt worden ist, Geschäftsnummer 8 VI 273/02 des Amtsgerichts Menden. Aufgrund dieses Erbscheins wurde bereits am 11.11.2002 eine entsprechende Grundbuchberichtigung in Abteilung I des Grundbuches von G durchgeführt. Somit ist die Erbengemeinschaft nach B mit dem eingetragenen Berechtigten ( hier: die Erbengemeinschaft nach F, zuvor der Bruchteilseigentümer F ) gesamthänderisch verbunden, weil F von mehreren Personen beerbt worden ist. Wegen des bereits nach F erteilten Erbscheins kann dieser Erbfall F auch nicht mehr durch ein Überweisungszeugnis bezeugt werden.
Da die Erblasserin also nicht Bruchteilseigentümerin zu 2/5-Anteil an dem verzeichneten Grundbesitz war, sondern lediglich Mitglied der Erbengemeinschaft
nach F, käme aufgrund eines Zeugnisses nach B nur eine
Grundbuchberichtigung dahingehend in Betracht, dass die als Gesamthands-
berechtigte eingetragene Erblasserin B innerhalb der ersten
Erbengemeinschaft " ausgewechselt " würde gegen eine andere Gesamthandsberechtigte, nämlich die Beteiligte zu 1., L.
Die erste Erbengemeinschaft nach F bliebe jedoch eingetragen.
Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 36 GBO ist nach Anm. 15 zu § 36 GBO in Meikel/Roth aber nur erfüllt, wenn sich an den Rechtsübergang von der Erbengemeinschaft ein zweiter Rechtsübergang auf einen oder mehrere Miterben
in einer anderen, nicht gesamthänderischen, Rechtsgemeinschaft anschließt,
vergl. insoweit auch KG in DNotZ 1940, Seite 411, 412.
Im vorliegenden Fall wurde – wie oben ausgeführt – nach dem ersten Erbfall F bereits aufgrund des Erbscheins aber die Gesamthandsgemeinschaft eingetragen, daher kann in einem Überweisungszeugnis nach Eintritt des zweiten Erbfalls ( B ) die Umschreibung weder auf einen Beteiligten als Alleineingentümer noch auf alle oder einige Beteiligte als Bruchteilseigentümer ( andere Rechtsgemeinschaft ) bescheinigt werden.
Insoweit heißt es einhellig in Rechtsprechung und Aufsätzen, dass §§ 36, 37 GBO nur Anwendung finden können, wenn einer der Beteiligten als Alleineigentümer oder aber mehrere oder alle Beteiligte als Bruchteilseigentümer eingetragen werden sollen.
Die Übertragung einer Gesamthandsberechtigung auf einen der Mitberechtigten
innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft führt nicht den durch § 36 GBO bezweckten und für die Bescheinigung im Überweisungszeugnis notwendigen Wechsel zu Allein – oder Bruchteilseigentum herbei, vergl. Anm. 23 zu § 36 GBO in Bauer/v.Oefele/Schaub und Anm. 26 zu § 36 GBO in Meikel/Roth.
Die Eintragung der hier vorgenommene Übertragung der Gesamthandsberechtigung der Erblasserin auf die Beteiligte zu 1. als " neue " Gesamthandsberechtigte ist der nach Demharter, 24. Auflage, Anm. 7 zu § 37 GBO, nicht zulässigen Eintragung einer Gesamthandsgemeinschaft gleichzusetzen.
Aus vorstehenden Gründen war o. g. Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 36 GBO nach B zurückzuweisen.
Im übrigen wäre im vorliegenden Fall auch keine wesentliche Kostenersparnis gegeben, da nach dem in der Urkunde angegebenen Wert von 9.666,64 Euro die Gebühr für eine Erbscheinserteilung auch nur 54,-- Euro betragen würde.