Freispruch wegen fehlender hinreichender Beweise bei Sexualdelikten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde von dem Vorwurf der Vergewaltigung zweier jugendlicher Frauen freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass keine hinreichenden Beweismittel vorlagen, um eine Verurteilung zu tragen. Aussagepsychologisches Gutachten und Zeugnisverweigerung erschlossen keine belastbare Beweisbasis. Eine erzwungene Vernehmung der zweiten Zeugin wäre unzumutbar gewesen.
Ausgang: Angeklagter wegen mangelnder hinreichender Beweismittel freigesprochen; Kosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung im Strafverfahren setzt hinreichende, tragfähige Beweismittel voraus; fehlt diese hinreichende Beweisqualität, ist der Angeklagte freizusprechen.
Die Aussage einer Nebenklägerin ist dann nicht geeignet, eine Verurteilung zu tragen, wenn ein aussagepsychologisches Gutachten deren Plausibilität und Belastbarkeit in Zweifel stellt.
Eine Zeugin kann von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen; dies ist zu respektieren, wenn die Vernehmung in massiv in die Intimsphäre und Gesundheit eingreift.
In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ohne substanzielle ergänzende Beweise und bei nur kurzer polizeilicher Vernehmung ist regelmäßig keine hinreichende Aussagequalität zur Tragung einer Verurteilung gegeben.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Hinreichende Beweismittel, die den Vorwurf der Vergewaltigung von zwei Frauen im Jugendlichenalter hinreichend zu tragen vermocht hätten, lagen nicht vor.
Nach Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen K, an dem nur die Nebenklägerin mitzuwirken bereit war, erwies sich deren Aussage aufgrund der plausiblen und überzeugenden Würdigung der Sachverständigen nicht als hinreichend belastbar; sogar eine bewusste Falschaussage war nicht ausschließbar. Vor diesem Hintergrund war es hinzunehmen, dass die Nebenklägerin von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machte. Andererseits standen auch keine hinreichenden weiteren Beweismittel zur Verfügung, um den Beweis der angeklagten Tat führen zu können.
Die weitere Geschädigte war weder bereit sich der aussagepsychologischen Begutachtung zu unterziehen noch vor Gericht auszusagen. Ihr fester Wille, die Vorfälle nicht erneut in ihre Erinnerung zu rufen und für sich aufzuarbeiten, bedingte im vorliegenden Fall, dass das Gericht sich nicht befugt sah, sie zu einer Aussage zu zwingen. Wie vom Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen, folgt im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung, wenn die Vernehmung wegen der Eigenheit des Beweisthemas in den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung des einzelnen, insbesondere seine Intimsphäre, eingreifen würde, siehe BVerfG, NJW 1972, S. 2214, 2215. Vorliegend greift die erzwungene Vernehmung gravierend sowohl in intimste Lebensbereiche der Zeugin - nämlich ihre persönliche Bewältigung sexueller Geschehnisse - als auch in ihre Gesundheit ein. Die Zeugin hat sich dazu entschieden, das Erfahrene selbst aufzuarbeiten und nicht zum Gegenstand gerichtlicher Untersuchung zu machen, da sie dies nachvollziehbar für sich persönlich als erhebliche psychische und damit auch gesundheitliche Belastung würdigt und einordnet. Da die Zeugin die entsprechenden Vorgänge selbst nie angezeigt hat und in vorliegendes Verfahren erst über ein halbes Jahr nach den eigenen Erlebnissen hineingezogen ist, war ihr Entschluss zur Nichtoffenbarung offensichtlich gereift und entsprechend das persönliche Belastungserleben sehr plausibel. Diesen gereiften Entschluss zu durchbrechen erachtet das Gericht als unvereinbar mit der Achtung von Würde und Gesundheit der Zeugin als elementaren Grundrechten derselben.
Angesichts der eher kurzen polizeilichen Vernehmung der Zeugin war in vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Feststellung einer eine Verurteilung tragenden hinreichenden Aussagequalität nicht möglich, sodass der Angeklagte aufgrund nicht zu beseitigender Zweifel freizusprechen war.