Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte stellte am 11.7.2013 einen Ablehnungsantrag gegen den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; diesem Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die frühere Nichtglaubwürdigkeit der Zeugin T in einem früheren Verfahren und die unterschiedliche Behandlung des damaligen Zeugen beim verständigen Beobachter Zweifel an der Unparteilichkeit wecken können. Der Richter räumte diesen Eindruck in seiner dienstlichen Stellungnahme ein. Das Verfahren wurde dem zuständigen Vertreter des abgelehnten Richters übertragen.
Ausgang: Ablehnungsantrag des Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt; Verfahren an zuständigen Vertreter übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit ist zu bejahen, wenn aus Sicht eines verständigen, unbefangenen Beobachters Umstände bestehen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters wecken.
Die frühere Nichtanerkennung der Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin in einem verwandten Verfahren kann – insbesondere bei gegensätzlicher Behandlung eines anderen Verfahrensbeteiligten – einen tauglichen Anlass für Besorgnis der Befangenheit darstellen.
Die Einräumung eines möglichen befangenheitsbegründenden Eindrucks durch den betroffenen Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme kann die Begründetheit des Ablehnungsantrags bestätigen.
Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit ist die Übertragung des Verfahrens an den nach Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter des abgelehnten Richters vorzunehmen.
Tenor
wird der Ablehnungsantrag des Angeklagten vom 11.7.2013 gegen Richter am Amtsgericht I wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt und das Verfahren dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter des abgelehnten Richters übertragen.
Gründe
Die vom Verteidiger des Angeklagten in seinem Antrag vom 11.7.2013 sachlich zutreffend wiedergegebene Situation, dass der Zeugin T im vorliegenden Verfahren auf der einen Seite zentrale Bedeutung zukommt, auf der anderen Seite der abgelehnte Richter der jetzigen Zeugin und damaligen Angeklagten T in ihrem eigenen Verfahren, in dem es im wesentlichen um den gleichen Lebenssachverhalt ging, nicht geglaubt hat, und zugleich den Angaben des damaligen Zeugen und jetzigen Angeklagten nicht gefolgt ist, ist aus Sicht eines unbefangenen Beobachters durchaus geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des erkennenden Richters zu wecken.
Dass ein solcher Eindruck entstehen könnte, hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16.7.2013.auch durchaus eingeräumt.