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Amtsgericht Menden·5 F 74/12·13.12.2012

Antrag auf Einbenennung nach §1618 BGB wegen Kindeswohl abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die additive Einbenennung ihres nichtehelichen Kindes auf ihren Ehenamen und begehrte vom Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters nach §1618 BGB. Zentrale Frage war, ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Gericht verneinte die Erforderlichkeit mangels konkreter Gefährdung des Kindeswohls; fehlender Kontakt zum Vater reicht nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach §1618 BGB mangels Erforderlichkeit für das Kindeswohl abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung kann durch das Familiengericht nur ersetzt werden, wenn die Änderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§1618 BGB) und diese Erforderlichkeit positiv festzustellen ist.

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Bei einer additiven Einbenennung gelten zwar geringere Anforderungen als bei einer substitutiven Einbenennung, es bleibt jedoch erforderlich, dass aus der Beibehaltung des bisherigen Namens konkrete Nachteile oder Gefährdungen für das Kindeswohl drohen.

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Das bloße Fehlen oder die Beendigung des Kontakts zum leiblichen Elternteil begründet für sich allein nicht die Erforderlichkeit einer Namensänderung; es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls.

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Die Einbenennung ist eine Ausnahme, die nur bei schwerwiegenden Gründen zu gewähren ist; mögliche Hänseleien oder Namensassoziationen reichen regelmäßig nicht aus, wenn die beabsichtigte Maßnahme diese Probleme nicht beseitigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1618 S. 2 BGB§ 1618 BGB§ 1618 Satz 3 BGB§ 1618 Satz 4 BGB§ 1618 Satz 1 BGB

Tenor

Wird der Antrag auf Einbenennung des Kindes B N, geb. am 00.00.1996 gemäß § 1618 S. 2 BGB zurückgewiesen.

Gründe

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Die Möglichkeit der Namensänderung richtet sich nach dem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 neu eingefügten § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach kann die zur Namensänderung grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Kindesvaters durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dieses „zum Wohl des Kindes erforderlich“ ist.

3

Das Kind B N ist das gemeinsame, nichteheliche Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners. Das Kind trägt den Namen des Antragsgegners, da noch eventuelle Heiratsabsichten bestanden. Seit August 1998 sind die Parteien getrennt. Die elterliche Sorge für B obliegt der Antragstellerin allein.

4

Die Kindesmutter ist seit dem 00.00.2002 verheiratet mit Herrn O P. Beide Eheleute führen den Namen der Antragstellerin als Ehenamen "P". Die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls den Nachnamen P trägt.

5

Nunmehr soll auch B den Nachnamen P hinzubekommen (additive Einbenennung).

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Der Kindesvater hat jedoch seine gemäß § 1618 Satz 3 BGB erforderliche Einwilligung in die Namenserteilung verweigert.

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Aus diesem Grund beantragte die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 13.12.2000 beim Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters gemäß § 1618 Satz 4 BGB.

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Gemäß § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn die Namensänderung bzw. Namenserteilung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl muss positiv festgestellt werden.

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Im Rahmen der additiven Einbenennung sind an diese Maßstäbe zwar geringere Ansprüche zu setzen, es muss jedoch nach wie vor für das Kindeswohl erforderlich sein.

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Das Kind trägt im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 13.12.2012 vor, dass es schon seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem leiblichen Vater hat und auch zukünftig nicht mehr haben möchte. Er nennt den jetzigen Ehemann der Mutter seinen Vater.

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Es kam zum Ausdruck, dass B den Nachnamen N ganz ablegen möchte, was jedoch mit dem Antrag auf additive Einbenennung nicht erreicht werden kann. Der Antrag auf substitutive Einbenennung gemäß § 1618 Satz 1 BGB wurde bereits durch das Amtsgericht Menden und durch das Oberlandesgericht Hamm (5 F 284/05/7 UF 293/04) zurückgewiesen.

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Es ist nicht ersichtlich, dass die Namensverschiedenheit von Mutter und Geschwisterkind zu B über die „normalen“ Umstände, welche eine Trennung mit sich bringt, hinaus erheblich belastet wird. Etwaige Hänseleien beziehen sich eher darauf, dass N durchaus auch ein Frauenvorname ist. Doch auch diese Möglichkeit der Hänselei wird mit dem Antrag auf additive Einbenennung nicht aus dem Weg geräumt.

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Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll vom 13.12.2012 Bezug genommen.

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Die Einbenennung soll nach wie vor die Ausnahme bilden und setzt demnach so schwerwiegende Gründe voraus, dass sich ihnen ein verständiger, um das Wohl seines Kindes, besorgter Elternteil nicht entziehen kann.

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Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung von § 1618 Satz 4 BGB klargestellt, dass mit der Einbenennung nicht ohne weiteres und zu leicht über die Belange des anderen Elternteils hinweg gegangen werden sollte und dass eine Einbenennung nur dann möglich ist, wenn eine Gefährdung für das Kindeswohl bei Beibehaltung des bisherigen Namens zu befürchten ist.

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Die Namensänderung war im vorliegenden Fall nicht für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, da ein konkret drohender Schaden für das Kindeswohl nicht vorliegt. Auch die Tatsache, dass seit längerem kein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil besteht, reicht für die Erforderlichkeit zur Namensänderung nicht aus.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Menden, Heimkerweg 7, 58706 Menden schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

19

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Menden eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

20

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Menden, den 14. Dez. 2012