Zurückweisung des Antrags auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses
KI-Zusammenfassung
Das minderjährige Kind B, gesetzlich vertreten durch die Mutter N, beantragt die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel. Streitpunkt ist, ob ein Rechtsschutzinteresse für die Nachfolgeklausel besteht und ob die Anhörung des Schuldners erforderlich war. Das AG Menden weist den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück, da Gläubigerin und Vertreterin identisch sind; eine Gefahr der Doppelvollstreckung lag nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verworfen; Kostenlast bei der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel keinen neuen Vollstreckungsgegner oder neue Vollstreckungsbefugte begründet, weil die identische natürliche Person weiter die Vollstreckung betreibt.
Die Anhörung des Schuldners nach § 730 ZPO ist entbehrlich, wenn keine Gefahr einer Doppelvollstreckung besteht, weil nicht eine zweite Klausel, sondern nur eine Umschreibung beantragt wird.
Mehrere Titel, die sich im entscheidungserheblichen Inhalt auf dieselbe Urkunde und dieselbe vertretungsberechtigte Person beziehen, sind für die Vollstreckung als einheitlich anzusehen und können gemeinsam verwertet werden.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Nachfolgeklausel besteht erst, wenn die Vollstreckung künftig von einer anderen (dritten) Person als der bisherigen Vertreterin betrieben werden soll.
Leitsatz
Kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Umschreibung auf das minderjährige Kind, vertreten durch die Mutter, für einen Titel, den die Mutter nach § 1629 III BGB erwirkt hat (wegen Personenidentität).
Tenor
wird der Antrag des Kindes B, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter N vom 15.02.2000 i. V. m. 16.05.2000 auf Umschreibung der Vollstreckungsklause. zu dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Menden vom 08.11.1994 erneut zurückgewiesen.
die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin dieses Verfahrens.
Gründe
Die Gefahr einer Doppelvollstreckung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil nicht eine zweite Vollstreckungsklausel, sondern lediglich die Umschreibung der bereits erteilten Vollsteckungsklausel beantragt war. Deshalb konnte die Anhörung des Schuldners gemäß § 730 ZPO unterbleiben.
Die nun noch durchgeführte Anhörung des Schuldners hat keine verwertbare Erkenntnis erbracht, da dieser sich nicht geäußert hat.
Entgegen dem ergänzenden Vortrag der Antragstellerin vom 16.05.2000 ist es durchaus möglich, aus beiden Titeln gemeinsam zu vollstrecken, indem als Gläubigerin das Kind B gesetzlich vertreten durch ihre Mutter N, im einheitlichen Vollstreckungsantrag aufgeführt wird. Insoweit sind die Titel einheitlich zu sehen, da das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 gerade auf die Urkunde der Stadt Menden vom 23.09.1994 - UR-Reg.-Nr. Boe 115/1994 - Bezug nimmt und auch aus dem Urteil selbst ersichtlich ist, dass das Kind B durch ihre Mutter N gesetzlich vertreten ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Kindes für eine Nachfolgeklausel wäre gegeben, wenn das Kind nicht mehr von der Mutter N, sondern von einer dritten Person vertreten werden würde.
Da hier jedoch Identität der die Vollstreckung betreibenden Person vorliegt, nämlich N als Klägerin und Klauselberechtigte des Urteils des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 - 5 F 288/94 - und auch N als gesetzliche Vertreten des materiell berechtigten Kindes sowohl aus dem Urteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 - 5 F 288/94 - als auch aus der Urkunde der Stadt N vom 23.09.1995 - UR-Reg.-Nr. Boe 115/1994 - hat das antragstellende Kind kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Insoweit mag die richtige Schreibweise des Vornamens des Kindes ("K" in der Urkunde der Stadt Menden vom 23.09.1994 - "B" im Urteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 - und "B" im o. g. Antrag ) dahin stehen.
Der Antrag auf Klauselumschreibung war somit erneut zurückzuweisen mit o. g. Kostenfolge.