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Amtsgericht Menden·4 C 53/11·18.10.2011

Rückabwicklungsklage nach gemeinsamer Kauf: Bruchteilsgemeinschaft und Abtretungsverbot

ZivilrechtKaufrechtSachenrecht (Bruchteilsgemeinschaft)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt allein Rückzahlung des Kaufpreises für eine gemeinsam mit ihrem Ehemann erworbene Polstergarnitur und beruft sich auf eine angebliche Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Ehemann. Das Gericht verneint die Aktivlegitimation: Durch den gemeinsamen Erwerb liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, Gewährleistungsansprüche sind gemeinschaftlich geltend zu machen. Eine behauptete Abtretung wäre zudem durch ein wirksames vertragliches Abtretungsverbot in den AGB ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen begründet der Vertrag eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB), sodass die aus dem Erwerb resultierenden Ansprüche grundsätzlich gemeinschaftlich bestehen.

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Ansprüche aus einer Bruchteilsgemeinschaft sind im Außenverhältnis als gemeinsame Anspruchslage zu behandeln; eine Teilberechtigte kann Leistung nicht allein an sich, sondern nur an die Gemeinschaft verlangen (§§ 432, 748 BGB analog).

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Eine behauptete Abtretung von Ansprüchen durch einen Miteigentümer ist unwirksam, wenn sie gegen ein wirksames vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.

4

Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können wirksam sein und sind nicht bereits wegen ihres Inhalts grundsätzlich gemäß § 307 BGB unwirksam; insoweit besteht kein generelles Verbot, Gewährleistungsansprüche per AGB von der Abtretung auszuschließen.

Relevante Normen
§ 741 BGB§ 1357 BGB§ 748 BGB§ 432 BGB§ 307 BGB§ 399 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Mit Vertrag vom 21.03.2010 (Blatt 7 d. A.) kauften die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten gemeinsam eine Polstergarnitur für 1.664,00 €. In der Bestellung sind beide Eheleute als Käufer aufgeführt. Beide haben den Vertrag auch unterschrieben.

3

Die Garnitur wurde am 05.07.2010 angeliefert. Der Kaufpreis ist von der Klägerin und ihrem Ehemann vollständig gezahlt worden.

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In der Folgezeit gab es diverse Mängelrügen. Schließlich hat die Beklagte die Polstergarnitur bei der Klägerin und ihrem Ehemann wieder abgeholt, um sie zur Nachbesserung an das Herstellerwerk zu schicken.

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Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann später mitgeteilt, die Polstergarnitur stehe bei ihr nach erfolgreich durchgeführter Nachbesserung und damit mangelfrei zur Anlieferung wieder zur Verfügung. Die Klägerin und ihr Ehemann haben jedoch eine Rücknahme der Polstergarnitur abgelehnt und den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

6

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe ihr die Gewährleistungsansprüche abgetreten.

7

Sie ist der Ansicht, der von Beklagtenseite angezogene Abtretungsausschluss in§ 11 Ziff. 13 der Kaufvertrags-AGB sei unwirksam.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.664,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 925 € seit dem 21.03.2010 sowie aus weiteren 739 € seit dem 05.07.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur X, bestehend aus einem 2,5-er Sofa leger Bezug 40-4810br, Ausf. 2400, mit der Artikelnummer 00000000 006 sowie einem 2-er Sofa, leger Bezug 40-4810br, Ausf. 2300, mit der Artikelnummer 00000000 07 sowie einem Sessel leger, Wiesbaden, Bezug 40-4810br., Ausf. 1300, mit der Artikelnummer 00000000 08.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verweist auf den Abtretungsausschluss in § 11 Ziff. 13 ihrer AGB und ist auf dieser Grundlage der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, Rückzahlung des Kaufpreises an sich allein zu verlangen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises an sich selbst nicht zu.

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Die Beklagtenseite weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin bezüglich eines solchen Anspruches nicht aktivlegitimiert ist.

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Ausweislich des Kaufvertrages hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die Polstergarnitur bei der Beklagten gekauft und ist die Polstergarnitur in Erfüllung des Kaufvertrages der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam seitens der Beklagten übereignet worden. Es liegt damit bereits aufgrund des geschlossenen Vertrages eine gemeinschaftliche Berechtigung und Verpflichtung im Sinne einer einfachen Forderungsgemeinschaft = Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB vor.

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Auf eine Mitverpflichtung gem. § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) ist hier demgemäß nicht zurückzugreifen.

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Eine solche Bruchteilsgemeinschaft an einer Sache oder einem Recht setzt sich an von der Gemeinschaft erworbenen Forderungen fort. Trotz natürlicher Teilbarkeit erzeugt der gemeinschaftliche Verwendungszweck (§ 748 BGB) eine rechtliche Unteilbarkeit, welche dazu führt, dass auch hinsichtlich des eigenen Anteils der Mitberechtigte nicht Zahlung an sich, sondern nur an die Gemeinschaft verlangen kann. Im Außenverhältnis ist demgemäß § 432 BGB anwendbar. Auch die gesetzlichen Ersatz- und Rechtsfortwirkungsansprüche sowie vertragliche Sekundäransprüche, wie beispielsweise Gewährleistungsansprüche, betreffend eines in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Gegenstandes werden den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich wieder in Mitgläubigerschaft zugeordnet und kann auch diesbezüglich nur auf Leistung an alle geklagt werden.

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Vergleiche: Staudinger-Noack, BGB, Neubearbeitung 2005, § 432, Rdnr. 20; Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011, BGB § 432 Rdnr. 3; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 432 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.

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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr Ehemann habe die ihm zustehenden Ansprüche an sie abgetreten. Ob eine solche Abtretung tatsächlich stattgefunden hat, kann dahinstehen, da sie in jedem Fall gegen § 11 Ziff. 13 der Kaufvertrags-AGB verstoßen würde und damit unwirksam ist.

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Die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten AGB sind wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Abtretungsverbotes hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche. Ein solches Abtretungsverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vielmehr grundsätzlich als zulässig angesehen; eine Ausnahme hiervon ist nicht ersichtlich.

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Vergleiche Palandt, a. a. O., § 307 Rdnr. 56 u. § 399 Rdnr. 10; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, BGB § 307 Rdnr. 363 a. E.

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Danach muss es dabei verbleiben, dass die Klägerin mangels wirksamer Abtretung seitens ihres Ehemannes Gewährleistungsansprüche im Verhältnis zu der Beklagten nur gemeinsam mit diesem verfolgen und demgemäß Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur an beide Ehegatten gemeinsam verlangen kann.

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Hierauf hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 27.05. und 29.08.2011 die Klägerseite hingewiesen und mit der Terminsladung vom 10.10.2011 nochmals ausgeführt, dass das Gericht bei diesen rechtlichen Hinweisen verbleibt. Gleichwohl ist eine Umstellung der Klageanträge nicht erfolgt, sodass diese letztlich mangels Aktivlegitimation der Klägerin als unbegründet abzuweisen sind.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.