Klage wegen Mietrückständen; Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vermieter verlangen ausstehende Mieten, Kaution und Nebenkostensaldo. Die Mieterin rügt eine Abweichung der Wohnfläche (62 statt 78 m²) und verlangt Mietminderung und Schadensersatz. Das Amtsgericht Menden hat die Minderung abgelehnt, weil keine Wohnflächenvereinbarung im Mietvertrag vorlag und die Angabe in Anzeige/Bestätigung nur als unverbindliches "ca." anzusehen war. Die Klage wurde deshalb überwiegend stattgegeben.
Ausgang: Klage der Vermieter auf Zahlung von Mieten, Kaution und Nebenkosten überwiegend stattgegeben; Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung setzt voraus, dass die Wohnfläche zwischen den Parteien vereinbart oder als vereinbart anzusehen ist; bloße Werbeangaben (z. B. "ca.") begründen kein Minderungsrecht.
Fehlt im schriftlichen Mietvertrag eine Angabe zur Wohnfläche und besteht keine Quadratmetergrundlage in der Nebenkostenabrechnung, liegt regelmäßig kein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB vor.
Zur rückwirkenden Geltendmachung einer Mietminderung muss der Mieter substantiiert darlegen, dass eine vereinbarte Fläche erheblich von der tatsächlichen abweicht; bloße Behauptungen genügen nicht.
Anhaltspunkte wie ein unterdurchschnittlicher Quadratmeterpreis im Mietspiegel können gegen die Annahme einer wesentlichen Fehleinschätzung der Wohnfläche sprechen.
Leitsatz
Keine Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz bei fehlender Wohnflächenangabe im Mietvertrag und bei den Nebenkosten, wenn nur "ca."-Angabe in der Zeitungsannonce
Tenor
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2006
durch den Richter am Amtsgericht Sauer
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.704,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 873,81 € seit dem 21.06.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem 04.08.2005, aus weiteren 467,00 € seit dem 06.09.2005, aus weiteren 467,00 € seit dem 06.10.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem 04.11.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem 06.12.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem 05.01.2006 sowie aus weiteren 467,00 € seit dem 06.02.2006 zu zahlen,
abzüglich am 16.09.2005 gezahlter 359,57 €, abzüglich am 19.09.2005 gezahlter weiterer 359,57 €, ab-züglich am 03.01.2006 gezahlter weiterer 50,00 € sowie abzüglich am 02.02.2006 gezahlter weiterer 50,00 €.
Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen wird die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist aufgrund Mietvertrages vom 24.06.2004 seit dem 01.08.2004 Mieterin einer Doppelhaushälfte samt Kellerräumen und Terrasse, C-str. 2c in N. Die Kläger sind die Vermieter.
Seit Januar 2005 beträgt die monatlich zu zahlende Miete 467,00 € (381,00 € Grundmiete zuzüglich 86,00 € Nebenkostenvorauszahlung).
In der Zeitungsannonce sowie in einer von den Klägern ausgestellten Mietbescheinigung ist eine Wohnungsgröße von "ca. 78 m²" angegeben worden.
Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage einen unstreitigen Nebenkosten-Saldo für 2004 in Höhe von 9,01 €, unstreitige Mahnkosten in Höhe von 7,80 €, restliche Kaution in Höhe von 712,00 € sowie Mieten bzw. Mietrückstände seit März 2005 bis einschließlich Februar 2006 geltend.
Sie tragen vor, die Doppelhaushälfte sei nicht nur 78 m², sondern tatsächlich sogar
89 m² groß.
Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit diverse Zahlungen geleistet. Diesbezüglich haben die Kläger die Teil-Erledigung des Rechtsstreits erklärt.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, von einem offenen Zahlungsrest für März 2005 wisse sie nichts. Im Übrigen verweist sie auf Zahlungen seitens der ARGE in Höhe von 467,00 € sowie eine Zahlung in Höhe von 300,00 €.
Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, sie sei zu einer Mietminderung aufgrund einer Wohnflächenabweichung berechtigt. Hierzu behauptet sie, die Wohnung sei nur
62 m² anstelle der angegebenen 78 m² groß. Dementsprechend sei der Mietzins wie auch die Nebenkostenvorauszahlung monatlich um 107,43 € zu mindern und stehe ihr auch für zurückliegende Zeiträume von 13 Monaten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.396,59 € zu.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht aus dem Mietvertrag vom 24.06.2004 i. V. m. §§ 535, 551 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von ursprünglich 2.704,53 € zu, welcher sich nunmehr aufgrund von Zahlungen während des Prozesses in Höhe von 819,14 € teilerledigt hat. In dieser Höhe war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
Den Klägern steht nach dem Mietvertrag (einschließlich der gemäß § 7 des Mietvertrages wirksamen Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung) ein monatlicher Mietzinsanspruch in Höhe von 467,00 € brutto zu. Unstreitig sind darüber hinaus 9,01 € Nebenkostennachzahlung für 2004, 7,80 € Mahnkosten sowie 712,00 € Kautionsanspruch. Die Kläger haben nachgewiesene Zahlungen seitens der Beklagten voll umfänglich berücksichtigt und entsprechend verrechnet. Darüber hinausgehende Zahlungen hat die Beklagte nicht dargelegt und nicht nachgewiesen. Die Aufstellung der Kläger ist nachvollziehbar und rechnerisch richtig, so dass ihnen der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Demgegenüber dringt die Beklagte mit ihrem Vortrag, die Wohnung sei entgegen angegebener 78 m² nur 62 m² groß und dementsprechend stünde ihr ein Minderungsrecht – auch für die Vergangenheit – zu, nicht durch.
Eine Mietminderung scheidet aus den Gesichtspunkten des gerichtlichen Hinweises vom 08.12.2005 aus:
Die Beklagte kann sich auf eine Wohnflächenabweichung nicht berufen und insofern liegt ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGG nicht vor.
Eine Minderung des Mietzinses wegen Wohnflächendifferenz wird in der Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Fälle erörtert, in denen zwischen den Parteien eine bestimmte oder zumindest ungefähre Wohnfläche vereinbart worden ist, z. B.
im schriftlichen Mietvertrag. An einer solchen schriftlichen Vereinbarung fehlt es hier gänzlich. Nach den Angaben der Beklagten ist auch bei den mündlichen Vertragsverhandlungen über die Wohnfläche nicht gesprochen worden. Vielmehr hat die Beklagte
angegeben, sie habe sich die Wohnung angeschaut, sie habe ihr gefallen und sie habe die Wohnung haben wollen. Auch habe sie von Anfang an die Angabe "78 qm" in der
Mietbescheinigung wie auch in der Zeitungsannonce als etwas zu hoch gegriffen
angesehen. Darüber hinaus findet sich auch in der Nebenkostenabrechnung keine Quadratmetergrundlage. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Parteien über die genaue Berechnung der Wohnfläche der im Dachgeschoss gelegenen Zimmer, welche Dachschrägen aufweisen, nicht gesprochen haben, so dass diesbezüglich als Wohnfläche auch die reine Grundfläche in die "ca."-Angabe des Klägers eingeflossen sein kann (vergl. hierzu: Börstinghaus: Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnraummietrecht, NZM 2004, 808).
Ebenso muss Berücksichtigung finden, dass es sich bei dem Mietobjekt um eine ganze Doppelhaushälfte mit Kellerräumen und Terrasse handelt. Der Mietspiegel weist für das Jahr 2004 für ein Mietobjekt aus dem Baujahr 1984 in mittlerer Wohnlage "B" eine Mietpreisspanne einschließlich Zuschlag für Menden von 4,76 bis 5,16 € pro Quadratmeter aus. Vorliegend sind 4,88 € bei Zugrundelegung von 78 qm und somit ein unterdurchschnittlicher Quadratmeterpreis zu errechnen.
Sämtliche vorgenannten Umstände zusammengenommen führen zu der Ansicht
des Gerichtes, dass vorliegend die von Beklagtenseite behauptete Wohnflächen-
abweichung nicht zu einer Minderung der Miete führen kann (vergl. auch AG
Schöneberg, Urteil vom 24.02.2005, AZ: 102 C 242/99, welches ebenfalls eine
Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz bei fehlender Wohnflächenangabe
im Mietvertrag ablehnt).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.