Erstattung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall; Abzug nicht belegter Restwertermittlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, insbesondere die Differenz zur Gutachterrechnung. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen des Sachverständigenhonorars. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 269,91 Euro und zog eine nicht nachvollziehbare Restwertermittlungspauschale von 12 Euro ab. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltsgebühren wurden zugesprochen.
Ausgang: Teilerfolg des Klägers: Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 269,91 Euro; übrige weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall gehören die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 BGB, soweit sie angemessen sind.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Sachverständigen einen Honorarvergleich anzustellen; er hat sich aber im zumutbaren Rahmen am Wirtschaftlichkeitsgebot zu orientieren.
Eine Überschreitung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne des § 249 BGB liegt nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen vor.
Pauschal ausgewiesene Zusatzkosten (z. B. „Restwertermittlungskosten“) sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie gesondert und nachvollziehbar dargelegt oder konkret begründet werden; regelmäßig sind solche Tätigkeiten im Grundhonorar enthalten.
Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind bei Fälligkeit und Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.
Tenor
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
durch
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO
am 14.01.2008
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 269,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 21,66 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5 %, die Beklagten 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes gemäß §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz.
Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 09.11.2006 auf der X Straße in O ist zwischen den Parteien unstreitig.
Vorliegend geht es nur noch um restliche Kosten des Schadensgutachtens.
Der Kläger hatte bei dem Sachverständigen P ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Hierüber hat der Sachverständige am 20.11.2006 abgerechnet und insgesamt 601,23 Euro einschließlich Mehrwertsteuer vom Kläger verlangt. Hierauf hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 317, 40 Euro gezahlt. Die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 283,38 Euro ist Klagegegenstand.
Aus den genannten Vorschriften steht dem Kläger ein restlicher Anspruch aus der Rechnung des Schadensgutachters in Höhe von noch 269,91 Euro zu.
Dabei handelt es sich um den zur Schadensbeseitigung im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung "erforderlichen Betrag" im Sinne des § 249 BGB.
Ein Verstoß gegen die den Kläger treffende Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB lässt sich nicht feststellen.
Der Geschädigte darf nach der Rechtsprechung einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung beauftragen. Dabei muss er einen Honorarvergleich nicht vornehmen. Der Sachverständige darf seine Rechnung an der Schadenshöhe orientieren. Der Geschädigte muss sich lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten, sofern er überhaupt die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Unter den genannten Grundsätzen des Bundesgerichtshofes (vergleiche BGH-Urteil vom 23.01.2007 VIZR 67/06; NJW-RR 2006, 123; NJW 2006, 2472; NJW-RR 2007, 56) wird eine Überschreitung des "erforderlichen Herstellungsaufwandes" im Sinne des § 249 Abs. II BGB nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen festzustellen sein. Eine solche Überschreitung ist hier nicht gegeben.
Vorliegend hat das Gericht diesbezüglich Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P1. Danach liegen die Kosten verschiedener Gutachter im hiesigen Bereich bei entsprechendem Schadensbild zwischen 353,40 Euro netto und 519,70 Euro netto. Der vom Sachverständigenbüro P in Rechnung gestellte Betrag von 518,30 Euro netto liegt damit noch unter dem eines Mitbewerbers. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht angelastet werden, sondern ist nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes eine Ersatzfähigkeit im Sinne des § 249 BGB gegeben.
Allerdings ist – worauf das Gericht auch hingewiesen hat – die Rechnung des Sachverständigen in der Position "Restwertermittlungskosten: 12 Euro" nicht nachvollziehbar.
Weitere Erläuterungen zu dieser Position sind nicht gegeben worden. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, dass die P2 eine solche Pauschale akzeptiert.
Das Gericht geht vielmehr davon aus (und dies ergibt sich auch aus der Mehrzahl der vom Sachverständigen P1 befragten Sachverständigenbüros), dass Restwertermittlungskosten selbstverständlich im Grundhonorar für die Gutachtenerstellung enthalten sind. Zusätzlich anfallende Kosten für eine Restwertermittlung (etwa: kostenpflichtige Gebote von befragten Gebrauchtwagenhändlern/Recycling-Unternehmen) müssten im Einzelnen dargelegt werden. Eine pauschale Abrechnung sieht das Gericht nicht als zulässig an.
Dem steht die Erstattungsvereinbarung mit der P2 nicht entgegen.
Danach ergibt sich unter Abzug der Position "Restwertermittlungskosten" in Höhe von 12 Euro ein erstattungsfähiger Rechnungsnettobetrag in Höhe von 506,30 Euro zuzüglich 81,01 Euro Mehrwertsteuer = 587, 31 Euro.
Hierauf hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 317,40 Euro gezahlt, sodass noch 269,91 Euro zur Zahlung offen stehen.
Die weitergehende Klage war als unbegründet abzuweisen.
Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren folgen aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.