Mietminderung wegen Entziehung der Mitbenutzung des Fahrradkellers (2,5 %)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern rückständigen Mietzins, nachdem der Beklagten die vertraglich zugesicherte Mitbenutzung des Fahrradkellers entzogen worden war. Streitpunkt ist, ob dies einen Mangel i.S.d. § 536 BGB und damit ein Minderungsrecht begründet. Das AG hielt eine Mietminderung von 2,5 % für angemessen und sprach den Klägern 108,00 € Mietrückstand sowie 40,31 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu; weitere Forderungen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf 108,00 € Mietrückstand und 40,31 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zugunsten der Kläger; übrige Forderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der vertraglich zugesicherten Mitbenutzung einer mitvermieteten Sache stellt einen Mangel i.S.d. § 536 BGB und begründet ein Mietminderungsrecht.
Bei dauerhafter oder erheblich beeinträchtigender Unmöglichkeit der Nutzung eines mitvermieteten Teils bemisst sich die Minderungsquote nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung.
Die Entziehung der Abstellmöglichkeit in einem Fahrradkeller kann eine nur geringe Minderungsquote rechtfertigen; im entschiedenen Fall wurde eine Quote von 2,5 % als angemessen erachtet.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist nicht ohne weiteres gegeben und ist gesondert zu prüfen; eine Minderungsbefugnis schließt ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht nicht automatisch ein.
Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren können unter Schadensersatzgesichtspunkten ersetzt werden, soweit sie sich aus dem begründeten Teilanspruch ergeben (vgl. §§ 280, 286 BGB).
Leitsatz
Die Entziehung der vertraglich eingeräumten Mitbenutzung eines Fahrradkellers rechtfertigt eine Mietminderung von 2,5 %.
Tenor
hat das Amtsgericht Menden ( Sauerland)
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 07.03.2007
durch den Richter am Amtsgericht für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 148,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Entfällt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet als Anspruch auf rückständigen Mietzins in Höhe von 108,00 € gem. § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag und in Höhe weiterer 40,31 € anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Unstreitig ist der Beklagten in dem Mietvertrag der Parteien zugesichert worden, dass sie einen Fahrradkeller mitbenutzen kann. Die Mitbenutzung dieses Fahrradkellers ist der Beklagten entzogen worden. Dies führt zu einem Minderungsrecht der Beklagten i. S. d. § 536 BGB i. H. v. 2,5 % der Miete, hier der Hälfte der bisher vorgenommenen Mietminderung von 5 %. Danach ergibt sich ein Mietrückstand von nur 108,00 €, den die Kläger geltend machen können. In Höhe weiterer 108,00 € ist die Klage unbegründet, weil der Beklagten insoweit ein Minderungsrecht zur Seite steht.
Der Mangelbegriff des § 536 BGB erstreckt sich auf alle mitvermieteten Sachen einschließlich Treppenhaus, Flur, Keller, Dachboden etc. (vergl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 536 BGB Rdnr. 39). Darüber hinaus erstreckt sich die Mängelhaftung auch auf Nebenleistungen, die der Vermieter im Rahmen der Gebrauchsgewährung schuldet. Vorliegend ist der Beklagten als Mieterin die Mitbenutzung des Fahrradkellers zugesagt worden. Die Kläger als Vermieter sind insoweit zur Gebrauchsgewährung verpflichtet. Die Nichtgewährung des Gebrauchs führt zur Mängelhaftung der Kläger. Die Entziehung des Besitzes rechtfertigt eine Mietminderung (so auch für die Entziehung der Nutzung eines Trockenbodens: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 536 Rdnr. 248).
Die Minderungsquote beträgt jedoch nur 2,5 % für die Entziehung der Abstellmöglichkeit in einem Fahrradkeller (so auch LG Berlin, Urteil vom 04.02.1993, AZ: 67 S 176/92 bezüglich der Unbenutzbarkeit eines Fahrradschuppens). Danach errechnet sich eine Gesamtminderung für den Zeitraum von neun Monaten à 12,00 € auf 108,00 €.
Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit i. S. d. 536 Abs. 1 S. 3 BGB liegt entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor. Die dauernde Entziehung der Abstellmöglichkeit für Fahrräder in einem Fahrradkeller stellt eine mehr als unerhebliche Minderung dar.
Ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu.
Die Kläger können schließlich vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von 108,00 € in Höhe von 40,31 € unter Schadensersatzgesichtspunkten verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.