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Amtsgericht Menden·4 C 363/12·26.02.2013

Schmerzensgeld wegen Pfefferspray-Angriffs – 500 € zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen eines Angriffs mit Pfefferspray, der zu Augenreizungen und vorübergehender Atemnot führte. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beklagte den Kläger vorsätzlich und rechtswidrig nach § 223 StGB verletzt hat. Eine behauptete Notwehr wurde vom Beklagten nicht substantiiert bewiesen. Das Gericht sprach 500 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu und verurteilte den Beklagten zu den Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 500 € Schmerzensgeld gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Zinsen und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus unrechtmäßiger und schuldhafter Körperverletzung nach § 223 StGB kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB bestehen.

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Wer sich auf Rechtfertigungsgründe wie Notwehr beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der hierfür erforderlichen Umstände; gelingt der Nachweis nicht, entfällt die Rechtfertigung.

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Vorsätzliches Handeln des Schädigers ist schmerzensgelderhöhend, während das Fehlen dauerhafter Gesundheitsschäden die Höhe des Schmerzensgeldes mindern kann.

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Zinsen auf einen titulierten oder geltend gemachten Geldanspruch können auf Grundlage der §§ 286, 288, 291 BGB ab Verzug bzw. ab Anspruchsreife zugesprochen werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 253 Abs. 2 BGB, § 823 BGB i. V. m. § 223 StGB§ 223 StGB§ 227 BGB§ 32 StGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand (entfällt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 253 Abs. 2, 823 BGB i. V. m. 223 StGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €.

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Der Beklagte hat eingeräumt, den Kläger am 26.06.2011 in der O1 Innenstadt mit dem von ihm mitgeführten Pfefferspray „X“ ins Gesicht und in die Augen gesprüht zu haben. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sowie der Aussage des Zeugen P1 und den Angaben des Klägers ist letzterer hierdurch verletzt worden. Die Augen mussten mehrfach gespült werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger infolge des direkten Sprühstoßes in das Gesicht und in die Augen über Tage einen erheblichen Juckreiz sowie anfänglich auch Atemnot erlitten hat. Dieser Angriff stellt eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB dar.

6

Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er in Notwehr i. S. d. §§ 227 BGB, 32 StGB gehandelt hat. Aus der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Arnsberg, AZ: ### Js #####, ergibt sich nicht ansatzweise eine solche Notwehrsituation zugunsten des Beklagten. Auch der Zeuge P1, dem jedenfalls im Kerngeschehen und unter Berücksichtigung seiner zeitnahen polizeilichen Aussage zu folgen ist, hat nichts ausgesagt, was eine Notwehrsituation zugunsten des Beklagten begründen könnte.

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Danach ist aber die Verletzungshandlung seitens des Beklagten zu Lasten des geschädigten Klägers unstreitig, während der Beklagte für die von ihm behauptete Notwehrsituation darlegungs- und beweisfällig geblieben ist. Somit steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

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Bei der Höhe des festzusetzenden Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ohne jeden Anlass – jedenfalls hat er einen solchen Anlass nicht ansatzweise dargetan und bewiesen – dem Kläger im öffentlichen Verkehrsraum plötzlich mehrfach mit Pfefferspray direkt ins Gesicht gesprüht hat. Die Gesundheit des Klägers ist hierdurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden. Die Vorsätzlichkeit des Tuns des Beklagten muss schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite sind dauerhafte Schäden nicht verblieben und konnte die Beeinträchtigung durch mehrfache Augenspülungen nach einigen Tagen behoben werden. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich nicht, dass der Kläger über ein paar Tage hinaus unter erheblichen Beeinträchtigungen gelitten hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und in Anlehnung an die Entscheidung des Landgerichts O2 vom ########, AZ: ## S ##### (dort wurden 400,00 € Schmerzensgeld zugebilligt) erscheint dem Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld von 500,00 € angemessen, aber auch ausreichend zu sein.

9

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.