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Amtsgericht Menden·4 C 337/05·26.12.2005

Kaufvertrag über Autoradio: Rücktritt wegen abweichender Displayfarbe beim Internetkauf

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger trat vom Kauf eines über eine Internet-Auktionsplattform geschlossenen Vertrags über ein Autoradio zurück, weil das gelieferte Gerät nicht die vereinbarte weiße, sondern eine blaue Displayfarbe hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr des Geräts und stellte Annahmeverzug fest. Entscheidend war die verbindliche Wirkung der Verkäuferbeschreibung und die Unzulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diese Abweichung.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr des Autoradios vollständig stattgegeben; Annahmeverzug des Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkäufen über Internet-Auktionsplattformen sind Käufer wegen fehlender Besichtigungsmöglichkeit in besonderem Maße auf die deskriptiven Angaben des Verkäufers angewiesen; diese Beschreibung kann als vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gelten.

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Ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB erstreckt sich nicht auf das Fehlen einer ausdrücklich in der Beschreibung zugesicherten Eigenschaft (sog. Falschlieferung).

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Weicht die tatsächliche Beschaffenheit einer Kaufsache von der vereinbarten Beschreibung ab und wird Nacherfüllung vom Verkäufer abgelehnt, ist der Käufer zum Rücktritt nach §§ 323, 346, 348 BGB berechtigt und kann den Kaufpreis zurückverlangen.

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Bei Abstellungsstreitigkeiten über Rückgewähr bestellter Leistung kann gegenüber dem Käufer Annahmeverzug festgestellt werden (§§ 756, 765 ZPO), wenn er die Rücknahme ohne hinreichenden Grund verweigert.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 346 BGB§ 348 BGB§ 437 BGB§ 434 BGB§ 323 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Menden

ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO

am 27. Dezember 2005

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 379,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Autoradios/Navigationsgerätes Blaupunkt Travel Pilot DX-R70, Artikelnummer #####/####.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Ge-rätes seit dem 11.05.2005 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 429,50 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(Entfällt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 346, 348, 437, 434, 323 BGB verlangen.

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Der Kläger ist wirksam von dem über das Internet-Auktionshaus L zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem streitgegenständlichen Radio-Navigationsgerät Blaupunkt Travel Pilot bei Gefahrübergang eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB fehlte, weil Displayfarbe und Nachtdesign entgegen der ausführlichen Beschreibung des Beklagten nicht weiß, sondern blau leuchten.

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Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige K in seinem Gutachten vom 14.11.2005 ausgeführt, dass dieses Gerät von der Herstellerfirma in zwei Ausführungen, nämlich einer mit weißem und einer mit blauem Nachtdesign/Displayfarbe hergestellt wird und eine Umstellung von der einen auf die andere Farbe nicht möglich ist. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es sich hier eindeutig um die blau leuchtende Ausführung handelt und nicht nur - wie der Beklagte behauptet hat - um die "Displayfarbe Weiß evtl. leicht bläulich".

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Dabei geht es entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um "Haarspalterei", denn es gibt herstellerseits zwei Ausführungen und es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Käufer entsprechend der Farbe der Armaturenbrett-Beleuchtung seines Fahrzeuges entweder die blaue oder die weiße Ausführung des Radios bevorzugt und entsprechendes Gewicht auf eine einheitliche Farbe legt.

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Gem. § 434 Abs. 1 BGB ist eine Kaufsache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB).

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Beim Verkauf einer Sache über eine sogenannte Auktionsplattform in Internet - hier: L - ist dem Verkäufer klar, dass der Käufer die Sache nicht besichtigen kann und daher in besonderem Maße auf die Angaben des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache und somit auf die Beschreibung der Kaufsache angewiesen ist. Anderenfalls würden Käufer Gefahr laufen, Ware zu einem überhöhten Preis und/oder Ware, die sie nur in anderer Ausführung haben möchten, zu ersteigern und bei einem Gewährleistungsausschluss, der regelmäßig bei Privatverkäufen vereinbart wird, auf der ersteigerten Ware sitzen zu bleiben. Damit droht eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, dem eine Prüfung der Kaufsache beim Internetkauf (in der Regel) vor der Versteigerung nicht möglich ist. Der Käufer ist in besonderem Maße auf eine korrekte Beschreibung der Kaufsache durch den Verkäufer angewiesen. Unter diesen Umständen ist eine vom Verkäufer abgegebene Beschreibung des Kaufgegenstandes bei Berücksichtigung der gegenseitigen Parteiinteressen und des objektiven Empfängerhorizontes weit dahin auszulegen, dass die Parteien den Inhalt der Beschreibung als Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbaren und der Verkäufer für das Vorhandensein der von ihm beschriebenen Eigenschaften einsteht, so dass sich ein Haftungsausschluss i. S. d. § 444 BGB darauf nicht erstreckt. Ausgenommen davon sind lediglich Eigenschaften, welche weder für die Kaufentscheidung als solche noch für die Preisbildung von Bedeutung sein können.

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Nach allem ist hier ein Kaufvertrag über ein Gerät mit weißer Displayfarbe/Nachdesign zustande gekommen, so dass ein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB vorliegt, weil die Farbe nicht weiß, sondern blau ist. Der Beklagte hat Nachlieferung bzw. Nachbesserung rigoros abgelehnt, so dass der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war und die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren sind.

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Demgegenüber kann sich der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss auf Grund der dargelegten Garantieübernahme gem. § 444 BGB nicht berufen.

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Dabei ist anerkannt, dass das Wort "Garantie" nicht verwendet zu werden braucht und sich eine solche Garantie auch auf nicht-verkehrswesentliche Eigenschaften beziehen kann.

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Auch ist die Reichweite eines Haftungsausschlusses in dem besonderen Licht der beiderseitigen Interessen beim Kauf über die Internetplattform L zu sehen (vergl.: AG Mannheim, Urteil vom 28.03.2003, AZ: 10 C 117/02). Der vom Beklagten verwendete Gewährleistungsausschluss erstreckt sich also nicht auf einen solchen Fall der "Falschlieferung" in Abweichung von der gegebenen Gerätebeschreibung (vgl.: AG Aachen, Urteil vom 17.05.2005, AZ: 10 C 69/05).

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Nach allem hat die Klage auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises einschließlich Versandkosten Zug um Zug gegen Rückgewähr des Gerätes Erfolg, wobei der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB folgt.

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Daneben war der Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der Rücknahme des Gerätes festzustellen (vgl. §§ 756, 765 ZPO).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.