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Amtsgericht Menden·4 C 229/03·09.03.2004

Schmerzensgeldanspruch nach tätlichem Schlag mit Glasflasche (250 EUR)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, nachdem der Beklagte ihn von hinten mit einer Glasflasche geschlagen hatte. Das Gericht erkennt wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR zu. Bei der Höhe berücksichtigt das Gericht Vorsatz, Verletzungsschwere, mögliche Provokation und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Eine weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen; Zinsen stehen erst ab Rechtshängigkeit zu.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR stattgegeben, weitergehende Zinsforderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung richtet sich nach §§ 823, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB und kann bei Einsatz gefährlicher Gegenstände erhöht werden.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Verletzung, das Verschulden des Schädigers (z. B. Vorsatz), ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.

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Eine Provokation des Verletzten kann das Schmerzensgeld mindern, ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie zeitlich und ursächlich für die Verletzung von Bedeutung ist.

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Zinsen aus Geldforderungen nach §§ 288, 291 BGB beginnen grundsätzlich mit der Rechtshängigkeit; Zinsen wegen einer Körperverletzung können nicht nach § 849 BGB verlangt werden, da diese Vorschrift auf Schäden an Sachen beschränkt ist.

Relevante Normen
§ 823, 828 III, 253 II BGB§ 495 a ZPO§ 823, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB§ 288, 291 BGB§ 849 BGB§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2004 zu zahlen.

Hinsichtlich der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(Entfällt gem. § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR gem. §§ 823, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB zu.

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Letztlich ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass der Beklagte zwar möglicherweise von dem Kläger durch den Ausdruck "kleiner Zwerg" gereizt worden ist, der Beklagte aber vor Ausführung der Tat dann zunächst mehrere 100 m wortlos hinter dem Kläger und den beiden Zeugen V. und T. hergegangen ist. Der Beklagte hat dann dem Kläger ohne weitere verbale Auseinandersetzung von hinten völlig überraschend ein kleines Glasfläschchen auf den Hinterkopf geschlagen, wobei die Flasche zersplitterte. Der Kläger hat hierdurch zum Glück keine Schnittverletzungen, sondern nur eine Prellung erlitten und hat gegenüber den behandelnden Ärzten eine Commotio-Symptomatik in Form von Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel beklagt, so dass er zur Überwachung zwei Tage im Krankenhaus war. Der Entlassungsbericht der unfallchirurgischen Abteilung vom 13.06.03 berichtet als Diagnose: "Verdacht auf Commotio cerebri, unkomplizierter stationärer Verlauf, kein neu aufgetretenes neurologisches Defizit und deutliche Besserung der zuvor geklagten

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Cephalgien und Übelkeit gegen Ende des stationären Aufenthaltes."

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Der Kläger berichtet, dass er insgesamt eine Woche krankgeschrieben war und die Schule nicht besucht hat und er nach längerem Lesen noch Kopfschmerzen bekommen hätte. Die Beule am Hinterkopf habe ihn aber nicht weiter behindert und nicht stark geschmerzt.

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Bei der Bemessung des danach zuzusprechenden Schmerzensgelds ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass dieser vorsätzlich und in gefährdender Weise (Verwendung einer Glasflasche) den Kläger verletzt hat. Eine im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigende Provokation seitens des Klägers kann hier aufgrund des zeitlichen Ablaufes jedenfalls nicht mehr angenommen werden, so dass es auf die Frage, ob der Kläger zum Beklagten tatsächlich "kleiner Zwerg" gesagt hat oder nicht, auch nicht ankommt. Auf der anderen Seite war erheblich schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Glück nur eine leichteste Verletzung erlitten hat, welche unter anderen Umständen als entschädigungslose sogenannte "Bagatellverletzung" anzusehen wäre. Ausweislich des Arztberichtes waren objektive Verletzungen nicht festzustellen.

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Schließlich müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die beide Schüler und ohne eigenes Einkommen sind, Berücksichtigung finden. Ebenso die Tatsache, dass der Beklagte bereits strafrechtlich verfolgt und rechtskräftig zu Sozialstunden und Freizeitarrest verurteilt worden ist.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht danach insbesondere aufgrund der Vorsätzlichkeit der Verletzungshandlung seitens des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR für angemessen. Auf vergleichbare Fälle bei Slizyk,

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Beck'sche Schmerzensgeldtabelle 3. Aufl., Nrn. 63, 104, 110 und 1121 mit Schmerzensgeldbeträgen zwischen 102,00 und 204,00 EUR wird verwiesen. Hierbei handelt es sich jedoch um ältere Urteile aus den Jahren zwischen 1978 und 1990 und zum Teil war keine Vorsätzlichkeit gegeben.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit. Nach § 849 BGB können Zinsen ab dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung nur wegen der Entziehung einer Sache oder wegen der Beschädigung einer Sache verlangt werden.

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Die weitergehende Zinsforderung war daher abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.