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Amtsgericht Menden·4 C 208/02·09.10.2002

Klage auf Wohngebäudeversicherung wegen Überspannungsschaden an Telefon abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einer Wohngebäudeversicherung für einen mutmaßlichen Überspannungsschaden an seinem Telefon. Das AG Menden weist die Klage ab, weil das Telefon nach §1 VGB 88 nicht zu den versicherten Sachen gehört. Nach §97 BGB ist Zubehör nur bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient; ein Telefon gilt bei Wohngebäuden als Inventar und fällt regelmäßig in die Hausratversicherung.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Wohngebäudeversicherung wegen Überspannungsschaden an Telefon als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wohngebäudeversicherungen sind nach den VGB nur solche beweglichen Sachen mitversichert, die der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dienen und sich im Gebäude befinden.

2

Zubehör im Sinne des §97 BGB ist eine bewegliche Sache, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient und zu ihr in entsprechendem räumlichen Verhältnis steht.

3

Bei der Abgrenzung von Zubehör und Inventar ist die Verkehrsanschauung maßgeblich; Gegenstände, die nach Verkehrsanschauung als Inventar gelten, sind nicht Zubehör des Gebäudes.

4

Gegenstände, die nicht als Zubehör des versicherten Gebäudes anzusehen sind, begründen keinen Leistungsanspruch gegen die Wohngebäudeversicherung für durch Überspannung entstandene Schäden; deren Versicherung fällt vielmehr regelmäßig in den Bereich der Hausratversicherung.

Relevante Normen
§ 1 VGB 88§ 97 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung nicht zu.

4

Selbst wenn das Telefon Marke Eumex 208 des Klägers infolge Blitzeinwirkung einen Überspannungsschaden erlitten haben sollte, ist die Beklagte aufgrund der Wohngebäudeversicherung nicht eintrittspflichtig, weil ein solches Telefon nach Ansicht des Gerichts nicht zu den im Sinne des § 1 VGB 88 "versicherten Sachen" gehört. Zubehör ist danach mitversichert, wenn es der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet. Nach § 97 BGB ist Zubehör eine bewegliche Sache, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis besteht; eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird. In diesem Sinne gehört ein Telefon nicht zum Zubehör eines Hauses, sondern wird nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei privaten Wohngebäuden lediglich als Inventar angesehen und ist damit nicht von der Wohngebäudeversicherung, sondern allenfalls von der Hausratversicherung erfasst (vgl. auch: Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 97 Randnr. 12 unter Hinweis auf OLG Köln, NJW 1961, 461; anderer Ansicht für die Telefonanlage eines Hotelbetriebes: LG Flensburg, Rechtspfl. 2000, 345).

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.