Klage auf Nacherfüllung wegen Flecken an Granit-Arbeitsplatten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Austausch von drei Granit-Arbeitsplatten wegen Fleckenbildung nach Ingebrauchnahme. Zentrale Frage war, ob ein Mangel bei Lieferung/Einbau vorlag oder die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Das unangegriffene Gutachten ergab eine werkseitige Erstimprägnierung; die Flecken entstanden durch Gebrauch und unsachgemäße Pflege. Da der Klägerin der Nachweis eines Mangels bzw. falscher Aufklärung nicht gelang, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Nacherfüllung abgewiesen, weil Mangel und Verletzung der Aufklärungspflicht nicht bewiesen wurden; Klägerin trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkludenter Abnahme trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel bereits bei Lieferung oder Einbau vorgelegen hat.
Ein überzeugendes, nicht substantiiert angegriffenes Sachverständigengutachten kann die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit widerlegen und ist Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung.
Die Übergabe eines speziellen Pflegesets mit schriftlicher Pflegeanleitung erfüllt grundsätzlich die aufklärungsbezogene Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinsichtlich der erforderlichen Pflegehinweise, sofern nicht konkrete, nachgewiesene falsche Angaben des Unternehmers vorliegen.
Unsachgemäße Pflege, Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel und das Unterlassen einer zeitnahen Entfernung von Verunreinigungen können ursächlich für die Fleckenbildung sein und Gewährleistungsansprüche ausschließen.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen kann die Partei mit Darlegungs- und Beweislast scheitern, wenn das Gericht nach § 286 ZPO nicht von der Richtigkeit ihres Vortrags überzeugt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich einer Küchenarbeitsplatte aus Granit geltend.
Die Parteien haben am 26.02./06.05.2018 einen Vertrag über Lieferung und Einbau einer Einbauküche geschlossen. Der Einbau der Küchenschränke erfolgte am 11.06.2018. Es wurde dann das Aufmaß für die bestellten massiven Granit Arbeitsplatten sowie zwei Fensterbänke aus diesem Material genommen. Die Monteure (Zeugen P1, P2 und P3) der Herstellerfirma der Granitplatten, der F1 (Streitverkündete), bauten die Platten sodann am 18.06.2018 ordnungsgemäß in die Küche ein. Dabei wurde der Klägerin ein Pflegeset für die Granitplatten übergeben, welches eine Flasche mit Imprägnierung, eine Flasche mit Reinigungsmittel und eine Pflegeanleitung beinhaltete. Was hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Imprägnierung der Arbeitsplatten vor der ersten Ingebrauchnahme zwischen der Klägerin und den vorgenannten drei Zeugen besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin nahm die Küche ohne zuvor eine Imprägnierung durchzuführen in Gebrauch, und es kam in den Folgemonaten zu Fleckbildungen, insbesondere dunklen Flecken im Bereich des Kochfeldes und der Spüle.
Die Klägerin behauptet, die Granitplatten seien mangelbehaftet und die drei Monteure hätten ihr gesagt, die Granitplatten seien imprägniert und eine Nachimprägnierung sei erst nach einem Jahr erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Granit-Inselplatte, eine Granitarbeitsplatte 1250 mm x 600 mm und eine Granitarbeitsplatte 2150 mm x 600 mm der Firma F1 in der Farbe Padang dunkel PD zu liefern, zu übergeben und diese bei ihr in der Küche des Hauses A-Straße # in ##### O1 einzubauen, Zug um Zug gegen Ausbau, Rückgabe und Rückübereignung der bei der Klägerin am 18.06.2018 gelieferten und in der Küche vorgenannten Hauses verbauten Granit-Inselplatte und den beiden weiteren Granit-Arbeitsplatten der genannten Größen.
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Lieferung und Übergabe der zu Ziff. 1 bezeichneten Granitplatten in Verzug befindet.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei der Übergabe des Pflegegesetz sei ausdrücklich von den drei Monteure der F1 darauf hingewiesen worden, dass vor dem ersten Gebrauch die Granitplatten zu imprägnieren seien. Auch sei eine Reinigung möglich, die Klägerin habe die Platten nicht richtig gepflegt. Die Beklagte bestreitet einen Mangel.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P4, P6, P1, P2, P3, durch Augenscheinnahme der bei den Akten befindlichen Lichtbilder sowie – auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 04.03.2020 und 14.09.2020 - durch Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen P5 vom 16.06.2020 nebst Ergänzung vom 13.10.2020. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.03.2020 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 241 Abs. 2, 434, 437 Nr. 1, 439, 631, 633, 634 Nr. 1, 635 BGB keinen Anspruch auf Nacherfüllung in Form des Austausches der benannten drei Granitarbeitsplatten.
Unstreitig sind die Arbeitsplatten ordnungsgemäß geliefert und eingebaut worden und haben sich die Flecken erst im Laufe des Gebrauchs der Küche gebildet. Die Ingebrauchnahme steht einer konkludenten Abnahme gleich. Demgemäß hat die Klägerin die Mangelhaftigkeit der Arbeitsplatten zu beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen:
Nach dem überzeugenden Gutachten nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen P5, gegen das die Parteien Einwendungen nicht erhoben haben und dem sich das Gericht aufgrund eigener Meinungsbildung anschließt, befanden sich die Granitplatten bei der Lieferung und dem Einbau in einem steinmetzmäßig gewerkeüblichen mangelfreien Zustand mit einer werkseitigen Erstimprägnierung der Oberfläche. Erst durch den Gebrauch seitens der Klägerin sind die Fettflecken entstanden.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung (Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB) über die Erforderlichkeit einer Zweitimprägnierung vor der ersten Ingebrauchnahme der Küche wären die Flecken vermieden worden, ist sie für diesen Vortrag letztlich beweisfällig geblieben:
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Ursache der Verfleckungen in einer Addierung von mehreren Faktoren zu sehen:
1. Fehlende durchzuführende Nachimprägnierung vor Ort vor der ersten Ingebrauchnahme,
2. keine nach den schriftlichen Empfehlungen vorgegebene sachgerechte Reinigung und Pflege mit den überreichten Produkten,
3. Verwendung von falschen Reinigungsmitteln wie Ajax und Pril,
4. Unterlassung einer zeitnahen Reinigung der Verfleckung mit dafür geeigneten Mitteln.
Insofern hat der Sachverständige festgestellt, dass zwingend eine Nachimprägnierung vor Ort vor der ersten Ingebrauchnahme erforderlich gewesen wäre. Hierauf musste die Klägerin von Beklagtenseite in geeigneter Weise hingewiesen werden (Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB).
Dass solche Hinweise unterblieben sind, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen:
Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass ihr bei der Montage der Arbeitsplatten von den Monteuren unstreitig ein Pflegeset mit einer entsprechenden Imprägnierungsflüssigkeit und schriftlichen Hinweisen auf die Erforderlichkeit der Nachimprägnierung übergeben wurde. Der bestehenden Hinweispflicht war damit nach Überzeugung des Gerichts Genüge getan. Nach eigenen Angaben der Klägerin hat sie dieses Pflegeset jedoch zur Seite gestellt und die Hinweise dementsprechend nicht gelesen. Danach sieht es das Gericht in der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin stehend, dass ihr hinsichtlich der Erforderlichkeit der Nachimprägnierung von den drei Monteuren/Zeugen (abweichend von den im Pflegeset enthaltenen Hinweisen) falsche/widersprüchliche Hinweise gegeben worden sind.
Die Klägerin behauptet, die Monteure hätten ihr gesagt, die Platten seien imprägniert (tatsächlich ist eine werkseitige Erstimprägnierung erfolgt) und sie müsse erst nach einem Jahr eine Nachimprägnierung mit den übergeben Mitteln durchführen.
Diese Behauptung der Klägerin wird von den im Lager der Klägerin stehenden Zeugen P4 und P6 auch bestätigt.
Demgegenüber schließen jedoch die Zeugen P1, P2 und P3 einen solchen Hinweis aus. Zwar konnten sie sich konkret nicht mehr erinnern, haben aber ausgesagt, dass sie regelmäßig solche Arbeitsplatten montieren (zweimal täglich das ganze Jahr durch) und standardmäßig mit der Übergabe der Pflegeprodukte den Kunden darüber informieren, dass vor der ersten Ingebrauchnahme eine Nachimprägnierung durchzuführen sei. Eine weitere Imprägnierung habe dann nach Ablauf eines Jahres zu erfolgen. Die drei Zeugen schließen aus, dass sie der Klägerin gesagt hätten, sie brauche eine Nachimprägnierung nicht vornehmen vor der ersten Ingebrauchnahme, vielmehr sei erst nach einem Jahr eine Nachimprägnierung erforderlich. Insofern stehen diese Aussagen den Aussagen der klägerseits benannten beiden Zeugen unvereinbar gegenüber. Das Gericht kann auch nicht ausschließen, dass es vor Ort Missverständnisse gegeben hat bzw. die Klägerin nicht die komplette Aufklärung seitens der drei Monteure mitbekommen hat, weil einerseits nach den Ausführungen des Zeugen P6 dieser im Nebenraum mit Handwerkerarbeiten beschäftigt war und darüber hinaus trotz der guten Deutschkenntnisse der Klägerin aufgrund der Sprachunterschiede Missverständnisse aufgetreten sein können (vergleiche Seite 9 des Hauptgutachtens des Sachverständigen, letzter Absatz, wonach der Sohn zwischendurch für seine Mutter (=Klägerin) einige Übersetzungen durchgeführt hat).
Insgesamt verbleiben trotz der Klarheit der Aussagen der Zeugen P4 und P6 nach allem für das Gericht derartige Zweifel, dass es sich im Sinne des § 286 ZPO von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung nicht überzeugen kann. Auf eine falsche oder fehlende Information bezüglich der Nachimprägnierung vor erster Ingebrauchnahme kann sich die Klägerin danach nicht berufen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Klägerin mit falschen Pflegemitteln (Ajax, Pril) die Oberfläche der Granitplatten abgewischt hat. Stattdessen wäre unmittelbar nach Auftreten der Verunreinigungen durch Fett/Öl mit geeigneten Pflegemitteln eine Beseitigung noch möglich gewesen.
Diesbezüglich kann sich die Klägerin ebenfalls nicht auf eine fehlende bzw. falsche Aufklärung seitens der Monteure berufen: Die Monteure haben unstreitig ein Pflegeset mit beiliegender Anleitung und darin enthaltenen Hinweisen übergeben. Es kann erwartet werden, dass Kunden bei einem extra für eine spezielle Oberfläche bereitgestellten Pflegeset sich die darin enthalteten Hinweise anschauen und die Produkte des Pflegegesets verwenden. Es wäre zu viel verlangt, von den Monteuren Hinweise auf sämtliche möglichen anderen ungeeigneten Reinigungsmittel zu verlangen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass unstreitig eine (Erst-)Versiegelung bereits vorlag und dementsprechend vom Kunden damit gerechnet werden muss, dass andere als die zur Verfügung gestellten Pflegemittel für die Reinigung der aus Granit hergestellten Arbeitsplatten nicht geeignet ist sind bzw. sich mit der vorhandenen Imprägnierung nicht vertragen.
Nach allem kann der Beklagtenseite eine fehlende oder gar falsche Aufklärung über die Erforderlichkeit der Nachimprägnierung sowie die Verwendung bestimmter (nämlich der überreichten) Pflegemittel nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr hat die Klägerin die Fleckenbildung dadurch begünstigt, dass sie die bei der Montage übergebenen Pflegemittel nicht entsprechend der beigefügten Pflegeanleitung benutzt hat und darüber hinaus in der Folge falsche Pflegemittel verwendet hat, anstatt nach Auftreten der Fettflecken unmittelbar diese mit den richtigen Pflegemitteln zu beseitigen.
Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Mangelhaftigkeit der Granitplatten bzw. wegen Verletzung einer Hinweis-/Aufklärungspflicht können nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, sodass die Klage insgesamt mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO als unbegründet abzuweisen war.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.